Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet werden

Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet werden

Rechtslage

Die Vergütung von Überstunden ist regelmäßig Streitthema in Arbeitsverhältnissen. Dem Grunde nach galt der Grundsatz, dass Überstunden/Mehrarbeit in Freizeit auszugleichen ist. Nur in Ausnahmefällen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn kein Freizeitausgleich mehr möglich war, galt eine Abgeltung in Geld. Das Bundesarbeitsgericht scheint diesen Grundsatz jetzt aufzugeben.

Sachverhalt

Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit rd. 1.000 Überstunden angesammelt. Nach dem Arbeitsvertrag war eine 42-Stunden-Woche vereinbart und der Kläger verpflichtet, bei betrieblichen Erfordernissen ohne gesonderte Vergütung Überstunden zu leisten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses klagte er auf Auszahlung der Überstunden der letzten drei noch nicht verjährten Jahre.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht, weil der im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschluss einer Überstundenvergütung unwirksam sei. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Kläger bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht habe wissen können, was auf ihn zukomme und damit nicht gewusst habe, welche tatsächliche Arbeitsleistung mit dem Bruttogehalt abgegolten sein sollte. In Ermangelung einer wirksamen Vergütungsregelung sei die angemessene Vergütung für die Mehrarbeit zu zahlen. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht wegen eines höheres Gehalts erkennen könne, dass Überstunden erwartet werden.

Konsequenz

Die Entscheidung bedeutet in ihrer Konsequenz, dass bei Niedrig- und Normalverdienern Überstunden in Geld auszahlen sind, wenn es keine wirksame vertragliche Abrede über die Überstunden/Mehrarbeit gibt. Dem Grunde nach sind solche Klauseln aber (noch) weiterhin zulässig. Darüber hinaus wird man mit Ausschlussfristen arbeiten müssen, um zu verhindern, dass der vollständige Regelverjährungszeitraum von drei Jahren ausgeschöpft werden kann.