Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

 Auch leise Geräusche können stören. Handelt es sich jedoch um typische Geräusche aus der Umwelt und haustechnischen Anlagen, berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung.

 Im Frühjahr 2012 meldete der Mieter der Vermieterin ein sich wiederholendes brummendes Geräusch. Für April und Mai 2013 hat der Mieter die Miete wegen dieser Geräusche um 10 % gemindert.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes Geräusch wahrnehmbar ist, das allerdings sehr leise und nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel hörbar ist. Der Pegel des Geräuschs liegt unter den Pegeln für haustechnische Anlagen.

Die Vermieterin verlangt deshalb Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht hat die Vermieterin Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter weist die Wohnung keinen Mangel auf, sodass eine Minderung der Miete nicht gerechtfertigt ist.

Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht.

Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerten liegen, ohne Weiteres hinzunehmen.