Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

Arbeitgeber kennen bereits die Pflicht zum Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber. Ab 1.1.2015 wird es eine weitere gesetzliche Dokumentationspflicht geben. Damit soll das Einhalten der Mindestlohnbestimmungen kontrolliert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten
Arbeitgeber müssen die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen des Minijobbers aufzeichnen. Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es müssen also schon jetzt Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beachtet werden.

Künftige Aufzeichnungspflichten bei MinijobbernAb 1.1.2015 sind Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter verpflichtet,

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags

zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es jedoch nicht.

Wann ein Bußgeld droht
Wer als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.