Mindeststeuer-Berichte: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes

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Am 05. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/121 veröffentlicht. Darin wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz für die elektronische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte bekanntgegeben.

Hintergrund: Gesetz zur globalen Mindestbesteuerung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wurden die internationalen Vereinbarungen zur globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht überführt.

  • Geltung: Für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
  • Ziel: Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro.

Ein zentrales Element der neuen Pflichten ist die Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts.

Neuer Datensatz für die elektronische Übermittlung

  • Der Bericht ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln (§ 75 Abs. 3 Satz 4 MinStG).
  • Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format.
  • Die Übermittlung läuft über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle), die speziell für den Massenverkehr von Steuerdaten vorgesehen ist.

Der aktuell gültige Datensatz sowie zukünftige Versionen stehen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) www.bzst.bund.de zum Abruf bereit. Auch die Datensatzbeschreibung ist dort sowie als Anlage zum BMF-Schreiben verfügbar.

Veröffentlichung und Rechtsfolgen

  • Die Bekanntgabe erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.
  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist für alle verpflichteten Unternehmen verbindlich.
  • Änderungen und Aktualisierungen werden künftig ebenfalls über das BZSt veröffentlicht.

Praxisrelevanz für Unternehmen

  • Betroffen sind insbesondere international tätige Unternehmensgruppen oberhalb der Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro.
  • IT-Schnittstellen müssen rechtzeitig angepasst werden, damit die Meldungen korrekt und fristgerecht übermittelt werden können.
  • Steuerabteilungen sollten die aktuellen Vorgaben des BZSt beobachten, da sich die Datensatzbeschreibung aufgrund von internationalen Standards und technischer Harmonisierung ändern kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen – BMF-Schreiben vom 05.08.2025, IV B 5 – S 1100/00001/002/121.