Es gibt viele Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die sich für Familien-GmbHs im Grundsatz aber auf drei Formen zurückführen lassen, nämlich die Einräumung der Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Anteilen, von Optionen auf Erwerb von GmbH-Anteilen sowie von schuldrechtlichen Beteiligungen, auch „Phantom-Stocks“ genannt. Das jeweilige Modell hat völlig unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen.
Eine unmittelbare Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Mitarbeiter macht sie zu GmbH-Gesellschaftern mit Ansprüchen auf Dividende und Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, die als Einkünfte aus Kaitalvermögen mit 25 Prozent begünstigt besteuert werden. Rechtlich dagegen lehnen gerade die Gesellschafter von Familien-GmbHs diese Art der Beteiligung ab. Der Grund: Die Übertragung von GmbH-Anteilen vermittelt den Mitarbeitern echte Mitgliedschaftsrechte, wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, vor allem aber das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG, das im Gegensatz zu den anderen Gesellschafterrechten nicht eingeschränkt werden kann.
Dagegen gewährt eine Option, die dem Mitarbeiter eingeräumt wird, lediglich das einseitige Recht auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Mit der Option an sich sind noch keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verbunden, die Einräumung der Option stellt vielmehr eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen GmbH und Mitarbeitern dar.
Auch durch Phantom-Stocks werden die Mitarbeiter nicht zu GmbH-Gesellschaftern. Sie haben lediglich einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen die GmbH einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Der Mitarbeiter wird also bei Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen von GmbH-Anteilen so gestellt, als hätte er die Vermögensrechte eines Gesellschafters, ohne jedoch rechtlich Gesellschafter zu sein.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019