Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Auslands­be­zie­hun­gen nach § 138 Ab­s. 2 und § 138b AO in der Fas­sung des Steuerumgehungsbekämpfungs­ge­set­zes (StUmgBG)

Än­de­rung der Text­zif­fern 1.3.1.1 Mit­tei­lung bei Über­schrei­ten der Betei­li­gungs­gren­ze und 1.3.2 Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen des BMF-Schrei­bens vom 5. Fe­bru­ar 2018 (BSt­Bl I S. 289), ge­än­dert durch BMF-Schrei­ben vom 18. Ju­li 2018 (BSt­Bl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BSt­Bl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BSt­Bl I S. 971)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:

„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

„Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 28.12.2020