Mitteilungspflichten nach § 138 AO – worauf Unternehmen unbedingt achten sollten

Mitteilungspflichten nach § 138 Abgabenordnung (AO) betreffen insbesondere Auslandsbeteiligungen, Betriebstätten und bestimmte internationale Vorgänge. Obwohl die Vorschriften schon lange bestehen, werden sie in der Praxis häufig übersehen oder unterschätzt. In Betriebsprüfungen rückt dieser Bereich inzwischen jedoch immer stärker in den Fokus – mit erheblichen Folgen für Unternehmen, wenn Meldungen fehlen.


Was regelt § 138 AO?

Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen zur Mitteilung bestimmter Vorgänge an das Finanzamt. Besonders relevant sind folgende Fälle:

  • § 138 Abs. 1 AO: Eröffnung eines inländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte.
  • § 138 Abs. 2 AO (Auslandssachverhalte):
    • Gründung oder Erwerb eines ausländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte,
    • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft,
    • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften ab 10 % Beteiligung oder 150.000 € Anschaffungskosten,
    • erstmalige Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft auszuüben.

Fristen und Verfahren

  • Die Mitteilung muss mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres erfolgen, spätestens aber innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
  • Die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER oder schriftlich beim Finanzamt.
  • Wichtig: Ein Eintrag in der Steuererklärung ersetzt die formelle Mitteilung nicht.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis

In Betriebsprüfungen fällt immer wieder auf, dass Meldepflichten nicht beachtet werden. Typische Ursachen sind:

  • Beteiligungen unter 25 % werden als irrelevant angesehen – tatsächlich gilt die Grenze schon ab 10 %.
  • Ausländische Betriebsstätten werden als „inaktiv“ eingestuft und deshalb nicht gemeldet.
  • Es wird angenommen, dass die Angaben in der Steuererklärung ausreichend sind – das ist falsch.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. In der Praxis fordern die Finanzämter zunächst meist zur Nachmeldung auf, doch spätestens in wiederholten oder vorsätzlichen Fällen kann es teuer werden.


Empfehlungen für Unternehmen

Damit keine Risiken entstehen, sollten Unternehmen ihre internen Abläufe prüfen und anpassen:

  1. Checklisten und Routinen einführen – etwa bei Beteiligungserwerben, Auslandsexpansionen oder Umstrukturierungen.
  2. Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerabteilung und Rechtsabteilung sicherstellen.
  3. Zentrale Dokumentation aller Auslandstätigkeiten und Beteiligungen.
  4. Regelmäßige Überprüfung bestehender Beteiligungsstrukturen – insbesondere bei wachsenden Unternehmensgruppen oder neuen Investoren.

Fazit

Die Mitteilungspflichten nach § 138 AO sind kein neues Recht – aber sie werden inzwischen deutlich strenger überwacht. Für Unternehmen bedeutet das: Aufmerksam bleiben, systematische Prozesse schaffen und grenzüberschreitende Vorgänge frühzeitig prüfen. So lassen sich Bußgelder vermeiden und Betriebsprüfungen souverän meistern.


👉 Praxistipp: Beziehen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater frühzeitig ein, sobald ein Auslandsengagement oder eine neue Beteiligungsstruktur geplant ist. So können Meldepflichten rechtzeitig erkannt und erfüllt werden.