MoPeG: Ein Überblick über die Neuerungen und Bewährtes

Das modernisierte Personengesellschaftsrecht (MoPeG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, markiert die umfassendste Reform des Rechts seit Jahrzehnten. Obwohl die gesetzlichen Änderungen tiefgreifend sind, bleiben die praktischen Auswirkungen für viele Gesellschaften moderat. Dies liegt zum Teil daran, dass viele der jetzt gesetzlich verankerten Regelungen bereits zuvor vertraglich in der Praxis umgesetzt wurden. Dennoch gibt es einige wichtige Neuerungen, die besonders bei Gesellschaften ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag erhebliche Änderungen mit sich bringen.

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir einige der wichtigsten Neuerungen des MoPeG:

1. Gesellschafterhaftung:

  • Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Kommanditisten bleibt weitgehend unverändert.
  • Der neue § 721 BGB konsolidiert bestehende Praktiken ohne materielle Änderungen der Haftungssituation.

2. Vertretungsbefugnis und Neuerungen bei Einheitsgesellschaften:

  • Die grundlegenden Vertretungsbefugnisse bleiben unverändert.
  • Das MoPeG bringt jedoch spezifische Änderungen für Einheitsgesellschaften.
  • Die neue Regelung des § 170 Abs. 2 HGB stellt sicher, dass die Rechte in der Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft, die zugleich Komplementärin ihrer Gesellschafter-KG ist, von den Kommanditisten ausgeübt werden können.

3. Auflösung der Gesellschaft:

  • Die Neufassung des § 723 BGB erleichtert die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters.
  • Das Ausscheiden des Verstorbenen erfolgt ohne Auflösung der Gesellschaft.
  • Diese Änderung formalisiert eine Praxis, die viele GbRs bereits über Fortsetzungsklauseln in ihren Verträgen geregelt hatten.

4. Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrechte:

  • Das MoPeG führt klarere Regelungen für die Stimmrechtsverteilung ein.
  • Das Stimmgewicht wird nun an die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse gekoppelt (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Diese Neuregelung kann zu Verschiebungen in der Machtbalance innerhalb der Gesellschaften führen, da nun Beiträge und nicht Köpfe zählen.

5. Beschlussmängelrecht:

  • Das MoPeG führt ein gesetzliches Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften ein (§§ 110 ff. HGB).
  • Dies bietet Möglichkeiten der Anfechtung und positiven Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Das neue Recht bringt mehr Rechtssicherheit und klare Verfahren für die Handhabung von internen Konflikten.

6. Gesellschaftsregister und die GbR:

  • Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Registerfähigkeit der GbR (§ 707b BGB).
  • Die Registrierung schafft Rechtssicherheit und erhöht die Transparenz.
  • Dies ist besonders bei Rechtsgeschäften von Bedeutung, die eine Eintragung im Grundbuch oder ähnlichen Registern erfordern.

Fazit:

Das modernisierte Personengesellschaftsrecht stellt eine bedeutende Weiterentwicklung dar. Es stärkt die Flexibilität und Praxistauglichkeit des deutschen Gesellschaftsrechts.

Es empfiehlt sich für alle Gesellschaften, insbesondere jene ohne ausformulierte Verträge, die neuen Regelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

So können sie von den Neuerungen profitieren und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffen.

Zusätzliche Ressourcen: