Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Kurz vor dem Start wurden außerdem steuerliche Folgeanpassungen – insbesondere zur Sicherung des bisherigen Besteuerungsregimes – über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet.
Die Leitidee des Gesetzgebers lautet: zivilrechtlich modernisieren, steuerlich den „Status quo“ möglichst fortführen. In der Praxis zeigt sich jedoch: Gerade bei Grundbesitz (Grunderwerbsteuer) und bei Strukturen mit Betriebsaufspaltung kann das MoPeG neue Risiken auslösen – oder bestehende Gestaltungen unerwartet kippen.
1) Was ist neu? MoPeG, rechtsfähige GbR und die eGbR
Das MoPeG bildet die GbR als Grundform der Personengesellschaften neu ab und knüpft an die bereits seit langem anerkannte Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR an.
Gesellschaftsregister: „kann“ – aber oft faktisch „muss“
Seit 01.01.2024 können rechtsfähige GbRs in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden; die eingetragene GbR führt dann den Rechtsformzusatz „eGbR“. Eine gesetzliche generelle Eintragungspflicht gibt es zwar nicht; in der Praxis entsteht aber häufig ein faktischer Eintragungszwang, insbesondere wenn Register- oder Grundbuchvorgänge (z. B. Immobilien) betroffen sind.
Merke: Wenn eine GbR künftig Grundbesitz erwerben, halten/umtragen oder veräußern will und dafür ein Grundbuch-/Registervorgang erforderlich ist, sollte die Registerfähigkeit/Eintragung frühzeitig mit Notar und Berater abgestimmt werden.
2) Zivilrechtliche Änderungen mit steuerlicher Sprengkraft
a) „Ausscheiden vor Auflösung“ – Tod eines Gesellschafters
Die alte Standardfolge (Tod = häufig Auflösung) ist für die GbR grundsätzlich abgelöst worden: Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus; die Gesellschaft wird fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Wichtig ist die Sonderkonstellation der zweigliedrigen GbR: Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und bleibt nur einer übrig, kommt es kraft Gesetzes zur Beendigung (vereinfacht: „Ein-Personen-GbR“ geht nicht).
Steuerliche Relevanz: Nachfolgeklauseln, Fortsetzungsklauseln und Abfindungsregelungen sind nicht nur zivilrechtlich „nice to have“, sondern können mittelbar steuerliche Tatbestände beeinflussen (z. B. bei Besitz-/Betriebsstrukturen).
b) Stimmkraft: nicht mehr „nach Köpfen“, sondern nach Beteiligungsquote
Ein besonders praxisrelevanter Punkt: Wo früher (ohne vertragliche Regelung) oft „Kopfprinzip“ galt, stellt das MoPeG als Standard nun auf die Beteiligungsverhältnisse ab.
Warum ist das steuerlich heikel?
Weil sich dadurch Mehrheiten, Beherrschung und damit die personelle Verflechtung verändern können – das kann bei Konstellationen mit überlassenem Betriebsgrundstück zur (ungewollten) Entstehung oder Beendigung einer Betriebsaufspaltung führen.
Praxis-Tipp: Gesellschaftsverträge von Immobilien-/Besitz-GbRs sollten spätestens jetzt daraufhin geprüft werden, ob Stimmrechte, Beteiligungsquoten und Nachfolge noch zu den steuerlichen Zielbildern passen.
3) Ertragsteuer: „Status quo“ – aber Abfärbung bleibt ein echtes Risiko
Der Gesetzgeber wollte die ertragsteuerlichen Grundmechanismen (Transparenzprinzip, Mitunternehmerkonzept) grundsätzlich fortführen. Gleichwohl bleibt die Abfärbung/„Aufwärtsabfärbung“ in mehrstufigen Personengesellschaftsstrukturen ein klassischer Risikotreiber:
- Eine vermögensverwaltende GbR/eGbR kann durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb „umqualifizieren“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
- Der BFH bestätigt ausdrücklich, dass diese Abfärbung in einkommensteuerlicher Hinsicht ohne Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist.
Konsequenz für Gestaltungen:
Wer z. B. eine Besitz-GbR mit Immobilien (V+V) hat und daneben Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften hält oder plant, sollte die ertragsteuerliche Einordnung (inkl. Folgefragen wie Gewerbesteuer, Sonderbetriebsvermögen etc.) strukturiert durchprüfen.
4) Grunderwerbsteuer: warum die Reform hier besonders „unruhig“ ist
a) Grundmuster bleibt – aber der Anknüpfungspunkt „Gesamthand“ wackelte
Viele Befreiungen/Erleichterungen im GrEStG für Personengesellschaften knüpfen traditionell an die „Gesamthand“ und Beteiligungsquoten an (insb. §§ 5, 6 GrEStG). Da das MoPeG zivilrechtlich das Gesamthandsprinzip aufgibt, bestand die Gefahr, dass die Begünstigungen ins Leere laufen.
b) § 24 GrEStG: befristete „Rettung“ des Status quo bis Ende 2026
Zur Stabilisierung wurde (u. a. über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz) § 24 GrEStG eingeführt: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer vorübergehend weiterhin als Gesamthand – befristet bis 31.12.2026.
Aber: Die Befristung bedeutet, dass Strukturierungen mit Grundbesitz und personengesellschaftlichen Umhüllungen einen klaren Zeitstrahl bis 2026 benötigen (Planung, Nachbehaltensfristen, Umstrukturierungen).
c) Nachbehaltensfristen & Übergangsfragen: 5 vs. 10 Jahre und neue Rechtsprechung
Unabhängig vom MoPeG sind die grunderwerbsteuerlichen Halte-/Nachbehaltensfristen in vielen Fällen verlängert worden; die Frage, wann 5 Jahre und wann 10 Jahre gelten, beschäftigt Praxis und Rechtsprechung weiterhin. Aktuell gibt es hierzu z. B. Entscheidungen/Beiträge zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 23 GrEStG und zur (Nicht-)Anwendbarkeit der 10-Jahresfrist auf ältere Erwerbsvorgänge.
5) Was ist jetzt zu tun? Praxis-Checkliste für Unternehmen mit Grundbesitz und GbR-Strukturen
A. Bestands-GbR / Immobilien-GbR
- Registerfähigkeit prüfen: Ist eine Eintragung als eGbR für Grundbuch-/Registervorgänge erforderlich bzw. praktisch geboten?
- Gesellschaftsvertrag aktualisieren:
- Stimmrechte/Mehrheiten (Beteiligungsquote statt Köpfe?)
- Eintritt/Austritt/Tod/Nachfolge (Ausscheiden vor Auflösung; zweigliedrige GbR beachten)
- Vertretung/Haftungsfragen (auch in Bezug auf Dritte)
B. Betriebsaufspaltungen / Besitzgesellschaften
- Beherrschungsstrukturen neu bewerten (Stimmkraftänderung kann personelle Verflechtung ändern).
- Ertragsteuerliche „Abfärbe“-Risiken prüfen, insbesondere bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften.
C. Grunderwerbsteuerliche Planung (2024–2026)
- Bei Umstrukturierungen mit Grundbesitz: § 24 GrEStG und Befristung bis 31.12.2026 in die Zeitplanung integrieren.
- Vor-/Nachbehaltensfristen und Übergangsvorschriften dokumentieren (insbesondere bei Altfällen vor/nach 01.07.2021).
Fazit
Das MoPeG ist zivilrechtlich eine echte Modernisierung – steuerlich soll vieles „weiterlaufen“. In der Praxis entsteht der Handlungsbedarf aber genau dort, wo Rechtsfolgen an Beteiligung, Stimmkraft, Gesamthand und Fristen hängen: Betriebsaufspaltungen, Immobilien-GbRs und grunderwerbsteuerliche Privilegierungen.
Wenn Sie Personengesellschaftsstrukturen mit Grundbesitz betreiben oder Umstrukturierungen planen, sollten Sie (spätestens jetzt) Gesellschaftsvertrag, Registerstrategie und Steuerfolgen in einem Schritt koordinieren.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung im Einzelfall.