Musiker und Sänger aufgepasst: Was steuerlich auf Sie zukommt
Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern laut OFD Karlsruhe vom 08.05.2024 (Az. St1-S 2045-1 – St 117)

Wer musikalisch auf der Bühne steht, denkt oft nicht zuerst an Steuern. Doch ob auf Tour, im Studio oder auf Streamingplattformen – Einkünfte von Musikern und Sängern unterliegen vielfältigen steuerlichen Regelungen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat am 08.05.2024 einen Leitfaden veröffentlicht, der die wichtigsten Punkte für musikalisch Tätige in Deutschland zusammenfasst. Wir haben die wichtigsten Aspekte für Sie aufbereitet:


1. Selbstständig oder angestellt?

Zunächst ist zu klären, ob Sie als Musikerin oder Musiker selbstständig oder nichtselbstständig (also als Arbeitnehmer) tätig sind.

  • Nichtselbstständig sind Sie typischerweise bei festem Arbeitsvertrag, Lohnfortzahlung, Urlaub etc.
  • Selbstständig sind Sie bei Auftritten auf eigene Rechnung, etwa als Einzelkünstler, in Bands oder projektbezogen.

Freiberuflich tätige Musiker gelten steuerlich als Künstler gem. § 18 EStG. Dies setzt eine eigenschöpferische, künstlerische Tätigkeit voraus. Eine „Coverband“ kann darunterfallen – entscheidend ist die künstlerische Gestaltungshöhe.


2. Einkommensteuer: Was müssen Musiker erklären?

2.1 Einkünfte

Als Musiker können Sie Einkünfte aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • freiberuflicher Tätigkeit oder
  • Gewerbebetrieb (z. B. Verkauf von Tonträgern, Merchandise) erzielen.

Achtung: Verluste aus „Hobby-Tätigkeiten“ erkennt das Finanzamt nicht an (Stichwort: Liebhaberei).

2.2 Gewinnermittlung

Regel ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) per Anlage EÜR. Nur bei über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Jahr kann eine Buchführungspflicht bestehen.

2.3 Betriebsausgaben

Abziehbar sind u.a.:

  • Fahrtkosten zu Auftritten
  • Instrumente und Equipment (abzuschreiben bei über 800 € netto)
  • Reparatur, Proberaummiete, Werbung, Portokosten

Nicht abziehbar sind bürgerliche Kleidung, selbst wenn sie nur auf der Bühne getragen wird.

2.4 Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Musiker können vorab für geplante Investitionen (z. B. neues Instrument) bis zu 50 % der Kosten gewinnmindernd ansetzen (max. 200.000 €).

2.5 Abgabefristen

  • Ohne Steuerberater: bis 31.07. des Folgejahres (ab VZ 2025)
  • Mit Steuerberater: bis Ende Februar des übernächsten Jahres

3. Umsatzsteuer: Pflicht oder Kleinunternehmer?

3.1 Kleinunternehmerregelung

Wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € und im laufenden Jahr unter 50.000 € liegt, können Musiker die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 UStG). Dann dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und haben kein Recht auf Vorsteuerabzug.

3.2 Umsatzsteuerpflicht

Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten oder sie nicht anwenden können:

  • Regelsteuersatz: 19 %
  • Ermäßigter Steuersatz: 7 % für Konzerte und vergleichbare künstlerische Leistungen
  • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG möglich, wenn Sie eine Bescheinigung der Landesbehörde vorlegen, dass Ihre Auftritte kulturelle Aufgaben erfüllen

3.3 Sonderfall: Gutschrift statt Rechnung

Ein Veranstalter kann Ihnen eine sogenannte Gutschrift statt einer Rechnung ausstellen – das ist zulässig, sofern vorher vereinbart.


4. Rechnungsstellung: Pflichtangaben nicht vergessen

Eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt:

  • Name und Adresse von Leistungserbringer und -empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Datum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € benötigen weniger Angaben.


5. Fazit

Wer als Musiker oder Sänger auftritt, muss sich nicht nur mit Noten, sondern auch mit Paragrafen befassen. Die steuerlichen Anforderungen sind vielfältig – aber mit einer guten Struktur und früher Beratung gut zu bewältigen.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, insbesondere wenn Sie die Kleinunternehmerregelung verlassen oder ins Ausland touren wollen. Die Bescheinigung für die Umsatzsteuerbefreiung sollten Sie rechtzeitig beantragen.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Für individuelle Anliegen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.