Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026

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Mit Schreiben vom 14. August 2025 (Az. IV C 5 – S 2533/00120/006/009) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das neue Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 bekannt gemacht.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist für Arbeitgeber ein zentrales Instrument, um die einbehaltene Lohnsteuer fristgerecht an das Finanzamt abzuführen. Änderungen im Vordruck wirken sich unmittelbar auf die monatlichen oder vierteljährlichen Meldungen aus.


Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens

  • Geltung ab Januar 2026
    Das neue Vordruckmuster gilt für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab 1. Januar 2026.
  • Maßgeblichkeit für elektronische Formulare
    Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der elektronischen Vordrucke maßgebend. Softwarehersteller müssen ihre Programme entsprechend anpassen.
  • Neues Freitextfeld zu Kennzahl 23
    Abweichend vom Vordruckmuster wird in den elektronischen Formularen zusätzlich ein Freitextfeld für die Kennzahl 23 vorgesehen.
  • Neue Kennzahl 21 (§ 19a Abs. 4a EStG)
    Arbeitgeber haben künftig die Möglichkeit, über Kennzahl 21 eine Erklärung abzugeben, wenn im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung nach § 19a Abs. 4a Satz 1 EStG abgegeben wird.
    → Falls zutreffend, ist in das Feld eine „1“ einzutragen.
  • Trennung nach Kalenderjahren (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
    Die Lohnsteuer ist getrennt nach Kalenderjahren anzugeben. Diese Regelung ist insbesondere relevant, wenn Lohnzahlungen über den Jahreswechsel hinausgehen oder als im Vorjahr bezogen gelten.
    → Die erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.
  • Hinweis zu Korrekturen
    Eintragungen zur Lohnsteuer des Vor- oder Folgejahres dienen ausschließlich der Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr. In Korrekturfällen müssen die betroffenen Lohnsteuer-Anmeldungen geändert werden – eine nachträgliche Umbuchung in anderen Formularen ist nicht zulässig.

Praxis-Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, ob:

  • die eingesetzte Lohnsoftware die neuen Vorgaben ab Januar 2026 berücksichtigt,
  • interne Prozesse zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung angepasst werden müssen,
  • die Finanzbuchhaltung auf die neuen Kennzahlen (insbesondere Kennzahl 21) vorbereitet ist.

Gerade bei Vermögensbeteiligungen und bei Zahlungen, die Jahresgrenzen überschreiten, empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung und ggf. dem Steuerberater.


Fazit

Das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 bringt keine grundlegende Umstellung, wohl aber einige präzise Anpassungen im Detail – vor allem durch die neue Kennzahl 21 und das zusätzliche Freitextfeld bei Kennzahl 23. Arbeitgeber sollten die Neuerungen frühzeitig in ihre Systeme und Abläufe integrieren, um eine reibungslose Abgabe sicherzustellen.