Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Mutter darf richtigen Vater ihres Kindes verschweigen

Eine Mutter darf die Identität des Vaters ihres Kindes für sich behalten. Auch Väter von Kuckuckskindern haben keinen Auskunftsanspruch, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

Hintergrund

Die damals 20-Jährige führte, als sie schwanger wurde, mit dem Antragsgegner eine Beziehung. Nachdem die beiden geheiratet hatten, wurde die Tochter Anfang Oktober 1991 ehelich geboren und der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. 3 Jahre später teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass die Tochter von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.

Im Jahr 2010 hatte er die Vaterschaft erfolgreich angefochten und forderte die Mutter auf, ihm wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen den Namen des mutmaßlichen leiblichen Vaters mitzuteilen. Dies verweigerte sie. Sowohl das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof verurteilten die Mutter zur Auskunftserteilung.

Entscheidung

Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof hat das Bundesverfassungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters abgelehnt. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die es derzeit nicht gibt.

Die mit der Auskunftserteilung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter wiegt schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter schützt mit der Privat- und Intimsphäre das Recht, ob, wie und wem gegenüber Einblicke in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben gewährt werden. Damit ist auch das Recht umfasst, bestimmte geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.

Demgegenüber steht der einfachgesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters, den der Gesetzgeber durchsetzungsschwach ausgestaltet hat.

Es ist Sache des Gesetzgebers, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten gegenüber dem Interesse des Vaters an der Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich gebracht wird.