Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Verwitterte Fenster: Kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung oder Mietminderung

Auch wenn ein verwitterter Anstrich der Fenster den Mieter stört, kann er weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung der Miete geltend machen. Denn für sich allein stellt dies keinen Mietmangel dar.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Vermieterin, die Fenster von außen zu streichen, da der Außenanstrich sämtlicher Holzfenster abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist. Die Mieterin setzte eine Frist zur Abhilfe; außerdem erklärte sie, die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Die Vermieterin kam der Aufforderung, die Fenster neu zu streichen, nicht nach. Die Mieterin verlangt deshalb, dass die Vermieterin zur Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster verurteilt wird. Darüber hinaus möchte sie die Miete um 5 % mindern, bis der Neuanstrich fertig ist, und bis dahin auch noch 15 % der Miete zurückbehalten.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht scheitert die Mieterin mit ihrer Klage. Die Begründung der Richter: Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, daran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Die Mietsache ist auch sonst nicht mangelhaft. Aktuell liegt keine Undichtigkeit der Fenster, die dann möglicherweise einen Mangel begründen vor.

Unter dem Gesichtspunkt eines optischen Mangels kann die Mieterin eine Instandsetzung des Fensteranstrichs ebenfalls nicht verlangen. Auch insoweit müsste sich eine Gebrauchseinschränkung ergeben. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Mieterin in besonderer Weise auf den optischen Eindruck des Zugangs zu ihrer Wohnung beispielsweise aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, da durch den Zustand der Fenster keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.