Mit Urteil vom 6. November 2024 (Az. 7 K 105/24 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren auch 2022 abzugsfähig sind, obwohl die Photovoltaikanlage ab diesem Jahr steuerfrei ist. Diese Entscheidung bestätigt einen Beschluss des 1. Senats vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E).
Sachverhalt
Der Kläger machte 2022 Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen geltend, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit Verweis auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab 2022.
Entscheidung des FG Münster
Das Gericht gab der Klage statt und stellte klar, dass nach § 3c Abs. 1 EStG Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Da die geltend gemachten Ausgaben aus der Zeit der Steuerpflicht stammen, sei der Abzug zulässig.
Wichtige Erwägungen des Gerichts
- § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach keine Gewinnermittlung erforderlich ist, führt nicht zu einem Abzugsverbot. Eine freiwillige Gewinnermittlung bleibt zulässig.
- Die Gesetzessystematik spricht gegen ein Abzugsverbot, da § 3 EStG die Steuerfreiheit von Einnahmen regelt, während § 3c EStG für den Betriebsausgabenabzug maßgeblich ist.
- Die Regelung unterstützt das Ziel der Energiewende und den Ausbau erneuerbarer Energien, indem bürokratische Hürden abgebaut werden.
- Ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs würde zu einer Doppelbesteuerung führen, insbesondere bei Umsatzsteuernachzahlungen.
Revision beim BFH anhängig
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024