Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Kernproblem
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nach der Rechtsprechung nicht begünstigt. Es stellt sich daher die Frage, was ein Neubau im Sinne der Steuerermäßigung ist und ob dafür bereits eine geringfügige Erweiterung der Wohnfläche in einem bereits bestehenden Haushalt ausreicht.

Sachverhalt
Eheleute ließen im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses unter anderem eine Gaube mit Dämmung und Isolationsglas in die Dachschräge einbauen. Dadurch ergab sich eine Wohnflächenerweiterung von 2,40 qm, was einem Anteil von 2,7 % der gesamten Wohnfläche von 90 qm entsprach. Vor der Umbaumaßnahme lag zwar keine beziehungsweise nur eine geringe Dämmung vor; das Dachgeschoss wurde jedoch bereits bewohnt. Die Lohnkosten von circa 2.650 EUR machten die Eheleute als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung in vollem Umfang ab, weil Neubaumaßnahmen nicht begünstigt seien. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste über die Klage der Eheleute entscheiden.

Entscheidung
Das FG lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung ebenfalls ab und sah die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme als erbracht an. Nach Auffassung des FG gelte das für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise deren Erweiterung. Weil sich nach den eigenen Berechnungen der Hauseigentümer durch die Herstellung der Dachgaube eine Wohnflächenerweiterung ergebe, liege trotz des geringen Umfangs eine Neubaumaßnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die nicht begünstigt sei.

Konsequenz
Das rechtskräftige Urteil des FG steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das auch von der Finanzverwaltung angewendet wird, aber dessen Zusammenhang das FG im Streitfall nicht erkennen wollte. Der BFH hatte Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anlegung von Außenanlagen in einem bereits bestehenden Haushalt begünstigt. Auch das Bundesfinanzministerium definiert in seinem aktuellen Anwendungsschreiben „alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ als Neubaumaßnahme. In vergleichbaren Fällen ist ein Einspruch anzuraten.