Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Kernaussage
Werden Stellenausschreibungen diskriminierend vorgenommen (beispielsweise, weil man nach Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter sucht), steht demjenigen Bewerber, der möglicherweise diskriminierend nicht eingestellt worden ist (im Beispiel also jeder nicht eingestellte Bewerber unterhalb der Altersgrenze), ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu. Grundvoraussetzung hierfür ist es aber, dass die Bewerbung ernsthaft gewesen ist. Im Fall eines sogenannten AGG-Hoppers (= eine Person, die sich gezielt nur auf diskriminierende Bewerbungen bewirbt), hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt zur Ernsthaftigkeit einer Bewerbung geurteilt.

Sachverhalt
Ein älterer Rechtsanwalt hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben, die sich an Berufsanfänger richtete, und den potentiellen Arbeitgeber, nachdem er nicht eingestellt worden war, mit Klage auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Anspruch genommen. Dabei war allerdings gerichtsbekannt, dass der Kläger bereits vorher in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen war.

Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es auf die Frage, ob die Stellenausschreibung diskriminierend erfolgt sei nicht ankomme, weil man bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts dazu kommen müsse, dass zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Stelle vorgelegen habe; es handele sich um Rechtsmissbrauch. Insbesondere könne ein ernstes Interesse deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger bereits in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen sei, Bewerbungen dabei kaum aussagekräftig waren und er sich auf eine Vielzahl von Stellen in verschiedensten Rechtsgebieten beworben habe.

Konsequenz
Die Entscheidung wird man so verstehen können, dass bei sogenannten AGG-Hoppern ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen ist. Problematisch – und hier liegt weiterhin die Gefahr für die Praxis – ist allerdings nachzuweisen, dass es sich um einen AGG-Hopper handelt. Darüber hinaus ist ungeklärt, ab welcher Anzahl von Bewerbungen beziehungsweise Klagen ein AGG-Hopping vorliegt.