Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Kernaussage
Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ist den Umständen zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Das Grundbuchamt muss dies von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk kennzeichnen.

Sachverhalt
Die Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte. Diese sind jeweils mit einer im Jahr 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erklärung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Beteiligten Recht. Die vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld für eine Geldforderung ist sofort fällig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschulderstreckung ebenso eine Geldforderung sichern soll. Muss das Grundbuchamt anhand der Umstände von einer Sicherung einer Geldforderung ausgehen, ist anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eintragungsbewilligung einen zulässigen Inhalt haben soll und die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde einschließlich der nicht mehr zulässigen Fälligkeitsregelung nicht gewollt ist. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, ist davon auszugehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Entsprechend ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen

Konsequenz
Von zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Grundstückseigentümers sind nur für ihn günstige Abweichungen, wie die Verlängerung der Kündigungsfrist für Gläubiger, möglich.