Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – Übergangsregelung gem. Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO

Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Das BMF geht in dem Schreiben auf folgende Punkte näher ein:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Einspruchsfälle
  • Rechtshängige Fälle
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO

Das Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 (BStBl I S. 1759), geändert durch das BMF-Schreiben vom 03.12.2021 (BStBl I S. 2227).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :007 vom 22.07.2022