Negative Einlagenkonten bei GmbH bleiben steuerlich gewinnneutral

Negative Einlagenkonten in der Bilanz von GmbHs sind ein steuerlich spannendes Thema, insbesondere wenn es um die Behandlung von stillen Gesellschaften geht. Das Finanzgericht (FG) München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass diese negativen Einlagenkonten beim Geschäftsinhaber nicht gewinnwirksam ausgebucht werden dürfen (FG München 19.3.24, 6 K 820/21; Rev. BFH XI R 18/24). Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Praxis von GmbHs und deren Gesellschafter.

Hintergrund der Entscheidung

Im verhandelten Fall war eine GmbH betroffen, an der zwei typisch stille Gesellschafter mit jeweils 25 % am Gewinn und Verlust beteiligt waren. Es bestand keine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Im Jahr 2013 wurden die Beteiligungen durch einen Vergleich aufgehoben. Die GmbH beantragte daraufhin in ihrer Steuerbilanz einen Verlustabzug aufgrund der negativen Einlagenkonten der Gesellschafter. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass solche negativen Einlagenkonten nicht gewinnwirksam berücksichtigt werden können.

Entscheidung des FG München

Das FG München bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Negative Einlagenkonten gelten nicht als bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand. Stattdessen werden sie als qualifizierte Kredite der stillen Gesellschafter betrachtet. In der Bilanz müssen sie als „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen werden.

Wichtiger Punkt: Endet die stille Gesellschaft, gehen diese negativen Einlagenkonten nicht auf den Geschäftsinhaber über. Ihre Ausbuchung hat daher keine gewinnwirksamen Folgen für die GmbH.

Praktische Auswirkungen

Diese Entscheidung verdeutlicht die steuerlichen Grenzen für GmbHs und deren stille Gesellschafter. Die Verluste, die zu den negativen Einlagenkonten führten, können steuerlich nicht in der GmbH geltend gemacht werden. Vielmehr ist es den stillen Gesellschaftern möglich, diese Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.

Fazit

Das Urteil des FG München schafft Klarheit darüber, wie negative Einlagenkonten in der GmbH-Bilanz zu behandeln sind. GmbHs sollten darauf achten, dass negative Einlagenkonten korrekt bilanziert werden, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden. Für stille Gesellschafter bedeutet dies, dass sie steuerliche Verluste nur auf ihrer eigenen Ebene, nicht aber in der GmbH, geltend machen können.

Wer sich unsicher ist, sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen, um die bilanzielle und steuerliche Behandlung optimal zu gestalten.