Neu ab 2025: Transaktionsmatrix bei Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 AO

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und dem dazugehörigen BMF-Schreiben vom 02.04.2025 wurde ein zentrales Element der Verrechnungspreisdokumentation gesetzlich konkretisiert: die Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Matrix, die bereits punktuell in Betriebsprüfungen eingesetzt wurde, ist nun verbindlicher Bestandteil der steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen.


Was ist die Transaktionsmatrix?

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht über die grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen. Sie dient dazu, die wesentlichen Informationen zu diesen Transaktionen übersichtlich und prüfungsrelevant aufzubereiten.

Sie enthält unter anderem Angaben zu:

  • Art der Transaktion (z. B. Warenlieferung, Lizenzzahlung, Dienstleistung)
  • Vertragspartner (verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten)
  • Geschäftsjahre und Volumina
  • Verrechnungspreismethoden und -grundlagen
  • Verwendete Vergleichsdaten (z. B. Datenbanken, Benchmarks)

Warum wird die Transaktionsmatrix eingeführt?

Die Transaktionsmatrix soll Transparenz und Standardisierung in der Verrechnungspreisdokumentation erhöhen. Ziel ist eine risikoorientierte und effiziente Prüfung durch die Finanzverwaltung. Insbesondere bei Unternehmen mit zahlreichen Transaktionen und komplexen Strukturen erleichtert die Matrix eine erste Systematisierung der Geschäftsbeziehungen.


Gesetzlicher Hintergrund

Die Neuregelung erfolgt im Rahmen des § 90 Abs. 3 AO, der seit dem BEG IV wie folgt untergliedert ist:

  1. Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)
  2. Sachverhaltsdokumentation
  3. Angemessenheitsdokumentation

Damit ist die Transaktionsmatrix ab sofort ein eigenständiger Pflichtbestandteil der Verrechnungspreisdokumentation – nicht optional.


Für wen gilt die Pflicht?

Die Transaktionsmatrix ist verpflichtend für:

✅ Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
Betriebsstätten, bei denen Funktions- oder Leistungsbeziehungen mit anderen Einheiten des Unternehmens bestehen
✅ Alle steuerpflichtigen Unternehmen, die der dokumentationspflichtigen Betriebsprüfung unterliegen


Unsere Empfehlung zur Umsetzung

🔍 Frühzeitig vorbereiten:
In vielen Fällen liegen die Informationen, die in der Transaktionsmatrix benötigt werden, bereits intern vor – etwa in Vertragsunterlagen, ERP-Systemen oder bestehender Transfer Pricing-Dokumentation. Nutzen Sie diese Quellen und bereiten Sie eine erste tabellarische Struktur vor.

📂 Dokumentation synchronisieren:
Die Matrix ersetzt nicht die Angemessenheitsdokumentation, sondern ergänzt sie. Achten Sie auf inhaltliche Konsistenz zwischen Matrix und übrigen Verrechnungspreisunterlagen.

🛠 Tools und Vorlagen nutzen:
Das BMF wird voraussichtlich weitere Hinweise zur Gestaltung und Formatierung der Matrix geben. Schon jetzt empfiehlt es sich, digitale Vorlagen zu entwickeln, um die Übersichtspflicht systematisch umzusetzen.


Fazit

Mit der gesetzlichen Verankerung der Transaktionsmatrix schafft der Gesetzgeber ein weiteres Instrument zur Vereinheitlichung und Effizienzsteigerung in der steuerlichen Betriebsprüfung. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen bedeutet dies: Mehr Dokumentation – aber auch mehr Klarheit, was erwartet wird.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 02.04.2025 – IV B 3 – S 0225/00019/004/009
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I


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