Neue BMF-Regelungen zu § 3 Nr. 46 EStG und § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG

Wie selbst getragene Stromkosten bei E-Mobilität steuerlich zu behandeln sind

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (koordinierter Ländererlass) aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen die steuerlichen Vorgaben zur Förderung der Elektromobilität. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 29. September 2020 und gilt für alle offenen Fälle sowie für den Zeitraum 2017 bis 2030 (unter Beachtung einzelner Ausnahmeregelungen).

Im Fokus stehen diesmal die Stromkosten, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, wenn er ein Elektro- oder Hybridfahrzeug nutzt, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder privat geladen wird.


1. Hintergrund: Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung

Die einschlägigen Vorschriften:

  • § 3 Nr. 46 EStG
    → Steuerbefreiung für bestimmte Vorteile im Zusammenhang mit E-Mobilität, insbesondere das unentgeltliche oder verbilligte Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber.
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
    → Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer (25 %) für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Stromkosten oder zur Nutzung von Ladeeinrichtungen beim Arbeitnehmer.

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert, wie vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten steuerlich zu behandeln sind – und wie sie in die bestehenden Fördertatbestände einzuordnen sind.


2. Wichtigste Änderungen mit Wirkung ab 2026

Das BMF-Schreiben regelt eine entscheidende Zäsur:

➡️ Pauschalen aus dem Schreiben von 2020 gelten nur noch bis Ende 2025

Die bekannten monatlichen Pauschalen aus Rn. 23 und Rn. 24 des alten Schreibens
(z. B. für das private Laden eines betrieblichen E-Fahrzeugs) dürfen letztmalig angewendet werden für:

  • laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2026 enden, sowie
  • sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Ab 2026 gelten die neuen Grundsätze aus dem aktuellen Schreiben.


3. Steuerliche Behandlung selbst getragener Stromkosten: Die Kernaussagen

Das BMF stellt klar:

3.1. Selbst getragene Stromkosten sind kein steuerfreier Vorteil

Trägt der Arbeitnehmer den Strom selbst (z. B. Laden des Dienstwagens zuhause auf eigene Kosten),
liegen keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 46 EStG vor.

Eine Steuerbefreiung setzt immer eine Leistung des Arbeitgebers voraus.


3.2. Arbeitgeberzuschüsse können steuerfrei sein – oder pauschal versteuert werden

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den privat getragenen Stromkosten, gilt:

  • steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), wenn der Arbeitgeber den Vorteil unentgeltlich oder verbilligt gewährt (z. B. durch Bereitstellung einer Ladeeinrichtung oder durch „Tankkarten“ für Strom),
  • pauschal lohnsteuerpflichtig (25 %, § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG), wenn der Arbeitgeber
    – pauschale Zuschüsse zahlt oder
    – Ladeinfrastruktur beim Arbeitnehmer fördert (z. B. Wallbox-Zuschuss).

Die Details hierzu werden in den aktualisierten Randnummern des BMF-Schreibens ausgeführt.


3.3. Keine doppelte Begünstigung

Bedeutsam ist der Grundsatz:

👉 Leistungen dürfen nicht gleichzeitig steuerfrei und pauschalbesteuert werden.

Bei Wahl des § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG (Pauschalversteuerung) scheidet eine Steuerbefreiung aus.


3.4. Abgrenzung zum geldwerten Vorteil bei Dienstwagen

Selbst getragene Stromkosten können den geldwerten Vorteil verringern,
wenn das Fahrzeug nach der 1-%-Regelung bewertet wird.

Dies bleibt möglich, sofern

  • Ladekosten eindeutig dokumentiert werden,
  • eine individuelle Ermittlung der Stromkosten erfolgt (z. B. über Zähler, Wallbox-App, Energieversorger).

Das neue BMF-Schreiben präzisiert die Dokumentationsanforderungen.


4. Zeitliche Anwendung

  • Schreiben gilt für alle offenen Fälle.
  • Grundsätzlich für 2017 bis 2030 anwendbar.
  • Ausnahme: bestimmte Randnummern (11 und 30) gelten abweichend.
  • Pauschalen des alten BMF-Schreibens nur bis Ende 2025 anwendbar.

Damit schafft das BMF klare Übergangsregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


5. Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber:

  • Prüfung laufender Pauschalregelungen bis Dezember 2025
  • Anpassung der Lohnabrechnung ab Januar 2026
  • Dokumentationspflichten für Lade- und Stromkosten beachten
  • Entscheidung treffen: Steuerfrei oder pauschale Lohnsteuer?
  • Gestaltungsmöglichkeiten bei Dienstwagen neu bewerten

Für Arbeitnehmer:

  • Klarheit darüber, wann selbst getragene Stromkosten anerkannt werden
  • Möglichkeiten zur Reduzierung des geldwerten Vorteils
  • Transparente Dokumentation wird ab 2026 noch wichtiger

Für Steuerberater:

  • Mandanten aktiv auf die Änderungen ab 2026 hinweisen
  • Dienstwagen- und Lohnsteuerkonzepte neu strukturieren
  • Abgrenzung Steuerfreiheit ↔ Pauschalversteuerung prüfen
  • Altfälle 2017–2025 gezielt überprüfen

Fazit

Das neue BMF-Schreiben führt zu einer vereinheitlichten und modernisierten steuerlichen Behandlung von Stromkosten im Rahmen der Elektromobilitätsförderung. Die Übergangsfrist bis Ende 2025 ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bestehende Modelle anzupassen. Ab 2026 gelten jedoch klarere – und teils strengere – Regeln.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5 – S 2334/00087/014/013)