Neue Leasingverträge unter die Lupe nehmen!

Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze für die umsatzsteuerliche Qualifikation von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung geändert. Sie knüpft nicht mehr an das Ertragsteuerrecht an. Entscheidend ist stattdessen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt und ob bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll.

Im Oktober 2017 klärte der EuGH, nach welchen Grundsätzen ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung bzw. sonstige Leistung zu qualifizieren ist ( EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“ ).

Ende 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf reagiert und einen ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte hierzu Stellung genommen ( DStV-Stellungnahme S 15/19 ). Nun hat das BMF das finale Schreiben veröffentlicht ( BMF-Scheiben vom 18.03.2020 ).

Neue Grundsätze für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines Leasingvertrags über einen Gegenstand entscheidet – anders als bislang – nicht mehr über die umsatzsteuerliche Qualifikation als Lieferung oder sonstige Leistung.

Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Vertrag enthält ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Diese liegt auch dann vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält.
  2. Aus den Vertragsbedingungen geht hervor, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bei einer im Vertrag enthaltenen (formal unverbindlichen) Kaufoption gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsausübung keine echte wirtschaftliche Alternative bieten. Als Beispiel wird angeführt, dass zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss.

Die Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Gegenständen außerhalb des Leasingverfahrens, etwa bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf.

Die umsatzsteuerlich korrekte Würdigung ist deshalb von Bedeutung, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Bei einer Behandlung als sonstigen Leistung entsteht sie hingegen erst mit den einzelnen Raten.

DStV-Anregung zu weitergehender Konkretisierung berücksichtigt

Der DStV monierte in seiner o. g. Stellungnahme, dass nicht klar sei, wann eine Zuzahlung eines Leasingnehmers bei der Optionsausübung als „erhebliche Summe“ im Sinne der Verwaltungsauffassung gelte.

Erfreulicherweise hat das BMF diese Voraussetzung weiter konkretisiert. Eine Summe ist danach als erheblich zu werten, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsklausel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.04.2020