Neue Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht

Die Richter der sechs Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2014 geltenden neuen Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit für gleich liegende typische Fälle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.

Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2014 insbesondere folgende Änderungen:

1. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder stellen die Kosten für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten oder in vergleichbaren Einrichtungen „Mehrbedarf“ des Kindes dar (Ziffer 10.3 der Leitlinien). Dies bedeutet, dass die Kosten nicht automatisch von dem Elternteil zu tragen sind, bei dem das Kind lebt und der während der Kindergartenbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Vielmehr haben beide Elternteile – sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt – anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Kindergartenbeiträge zu zahlen. Die Kosten für die Kinderbetreuung sind nicht in den allgemeinen Tabellensätzen für den Kindesunterhalt enthalten.

2. Die Selbstbehaltssätze, das heißt die Beträge, die dem Unterhaltsverpflichteten nach Zahlung von Unterhalt mindestens zu verbleiben haben, sind grundsätzlich gleich geblieben.(*) Neu ist in den Leitlinien die Pauschalierung der sog. Haushaltsersparnis auf 10 % des Selbstbehalts (Ziffer 21.5 der Leitlinien). Um diesen Betrag ermäßigt sich der Selbstbehaltssatz, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit einem/einer leistungsfähigen Partner/Partnerin zusammenlebt, der/die sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. In diesem Fall beträgt beispielsweise der Selbstbehaltssatz beim Unterhalt für minderjährige Kinder für den unterhaltspflichtigen berufstätigen Elternteil im Regelfall nur noch 900 Euro (1.000 Euro abzgl. 10 %).

Die Beträge für den Unterhalt von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle sind zum 01.01.2014 nicht erhöht worden. Allerdings rechnen die Schleswiger Richter mit einer Erhöhung im Laufe des Jahres 2014. Denn der 9. Existenzminimumbericht der Bundesregierung hat ein höheres Existenzminimum für Kinder für die Zeit ab 01.01.2014 ermittelt. Die Erhöhung des Mindestkindesunterhalts ist jedoch vom Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt worden (diese knüpft an die Erhöhung des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags an).

Die ab 01.01.2014 geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien finden sich im Internet unter Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Die sechs Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. Für die Familienrichter bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anwälte haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bewährt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um ein Hilfsmittel, das der Richter verwendet, um die Höhe des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

(*) Die Selbstbehaltssätze beim Unterhalt für minderjährige Kinder betragen für den unterhaltspflichtigen berufstätigen Elternteil 1.000 Euro und bei einem nicht Berufstätigen 800 Euro. Gegenüber Ansprüchen von getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten beträgt der Selbstbehaltssatz des Unterhaltsverpflichteten 1.100 Euro. Dieser Betrag gilt auch, wenn bei nicht verheirateten Elternteilen der eine Elternteil vom anderen Elternteil Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes fordert.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.01.2014