Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer – VIII R 18/14 und VIII R 13/13

 

Mit einem neuen Musterverfahren setzt sich der Bund der Steuerzahler für die Rechte der Sparer ein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten können also steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines betroffenen Ehepaars aus Thüringen.

In diesem Fall hatten die Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH VIII R 18/14).

Damit liegt dem Bundesfinanzhof ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Das bereits seit dem Jahr 2013 anhängige Revisionsverfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Bürgers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Hier hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH – VIII R 13/13). In dem aktuellen Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Der Bund der Steuerzahler unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 25.04.2014, Pressemitteilung