Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019

Am 11.04.2019 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f ZPO vom 04.04.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden. Die Freibeträge wurden insgesamt etwas erhöht.

Ab dem 01.07.2019 beträgt der monatlich unpfändbare Betrag nach

  • § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.178,59 Euro (bisher 1.133,80 Euro)
  • § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO: 2.610,63 Euro (bisher 2.511,43 Euro)
  • § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 3.613,08 Euro (bisher 3.475,79 Euro)

Der monatliche Grenzbetrag nach § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöht sich zum 01.07.2019 auf 3.571,14 Euro (bisher 3.435,44 Euro).

Die konkreten Pfändungsfreibeträge sind der in der Bekanntmachung enthaltenen Tabelle zu entnehmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 08.05.2019