Finanzministerium Baden-Württemberg – Erlass vom 07.08.2025 (FM3-S 0336-1/18)
Mit Wirkung vom 7. August 2025 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – die Zuständigkeiten für Stundungen, Erlasse und weitere Billigkeitsmaßnahmen bei Landessteuern sowie bei sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben neu geregelt.
Die Neufassung ersetzt die bisherigen Anordnungen vom 5. Juli 2023 (BStBl I S. 1468).
Wesentliche Inhalte des Erlasses
Die Zuständigkeiten betreffen insbesondere:
- Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG (in der bis 30.06.2021 geltenden Fassung),
- Erlasse nach § 227 AO,
- Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO,
- Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO,
- Niederschlagungen nach § 261 AO,
- Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO, soweit diese auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben entfallen.
Die Regelung umfasst jeweils auch die Nebenleistungen zu den genannten Steuerarten.
Bedeutung für die Praxis
Für Steuerpflichtige und Berater ist wichtig zu wissen, welche Behörde im Einzelfall für Stundungs- oder Billigkeitsanträge zuständig ist. Durch die Neuregelung werden die Zuständigkeiten nun landeseinheitlich festgelegt, was die Antragsverfahren vereinfachen und die Bearbeitungswege klarer machen soll.
Wer aktuell Anträge auf Stundung, Erlass oder Zinsverzicht plant, sollte die neuen Zuständigkeiten vor Antragstellung prüfen, um Verzögerungen zu vermeiden.
📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen