Neuer Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung

BMF-Schreiben vom 12.12.2025 – IV B 5 – S 1369/00008/002/085

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ein überarbeitetes amtliches Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) bekannt gegeben. Der neue Vordruck trägt der fortschreitenden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie den gesetzlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024 Rechnung.

Betroffen sind insbesondere auch Wegzugsfälle im Zusammenhang mit Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.

Hintergrund: Mitteilungspflichten bei der Wegzugsbesteuerung

Nach § 6 AStG besteht bei Wegzug oder vergleichbaren Tatbeständen eine Mitteilungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Diese dient der Erfassung und Durchsetzung der Wegzugsbesteuerung auf stille Reserven in bestimmten Beteiligungen.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung erweitert:

  • auf Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) sowie
  • auf Anteile an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG).

Diese Erweiterung machte eine Anpassung der bisherigen Vordrucke erforderlich.

Neuer amtlicher Vordruck und Anleitung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF nun folgende Unterlagen neu bekannt gegeben:

  • ASt – Mitteilung nach § 6 AStG,
    ggf. in Verbindung mit
    • § 19 Abs. 3 InvStG (Investmentfonds) oder
    • § 49 Abs. 5 InvStG (Spezial-Investmentfonds)
  • Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG
    ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 oder § 49 Abs. 5 InvStG

Die bislang mit BMF-Schreiben vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke zur Wegzugsbesteuerung (alte und neue Fassung) wurden vollständig überarbeitet.

Anlass der Überarbeitung: Elektronische Übermittlung

Die Überarbeitung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.

Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Abgabe der Mitteilungen über die amtlich bestimmte Schnittstelle derzeit noch nicht vollständig umgesetzt sind, gilt eine Übergangslösung:

  • Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach
    • § 6 AStG (alte und neue Fassung),
    • § 19 Abs. 3 InvStG und
    • § 49 Abs. 5 InvStG
    ist spätestens mit Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.

Bereitstellung im Formular-Management-System

Der neue Vordruck wird auf Grundlage des unveränderten amtlichen Musters erstellt und soll voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung als ausfüllbares Formular zur Verfügung stehen.

Bis dahin ist das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster zu verwenden.

Praxishinweis

Das Schreiben ist für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung:

  • Bei Wegzugsfällen ist zwingend zu prüfen, ob Mitteilungspflichten nach § 6 AStG oder den neuen Vorschriften des InvStG bestehen.
  • Auch Investmentfondsanteile, die bislang häufig nicht im Fokus standen, sind nun ausdrücklich in die Wegzugsbesteuerung einbezogen.
  • Die Verwendung veralteter Vordrucke kann zu formellen Mängeln und Verzögerungen führen.
  • Steuerpflichtige und Berater sollten ihre internen Checklisten und Wegzugsprozesse zeitnah an die neuen Vordrucke anpassen.

Gerade bei geplanten Wohnsitzverlagerungen ins Ausland unterstreicht das Schreiben einmal mehr die Notwendigkeit einer frühzeitigen steuerlichen Planung und einer sauberen Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.12.2025 – IV B 5 – S 1369/00008/002/085
(inkl. Vordruckmuster und Anleitung, Veröffentlichung im BStBl I)