Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: DStV sieht Licht und Schatten

DStV-Mitteilung vom 15.12.2025

Rund ein Jahr nach der ersten Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung erneut konkretisiert. Das zweite BMF-Schreiben enthält zusätzliche Hinweise zur praktischen Umsetzung sowie Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) begrüßt zwar einzelne Klarstellungen und die Übernahme wichtiger Anregungen, sieht jedoch weiterhin erhebliche offene Fragen und praxisrelevante Unsicherheiten.

Hintergrund: Zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Mit dem neuen Schreiben greift das BMF zahlreiche Praxisfragen auf, die sich seit Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ergeben haben. Der DStV hatte hierzu im Vorfeld in seiner Stellungnahme S 06/25 Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit eingebracht, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Nach Einschätzung des DStV tragen die neuen Vorgaben zwar dazu bei, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass die technische und rechtliche Komplexität in der Praxis deutlich zunimmt.

Prüfungsanforderungen werden differenziert

Positiv hervorzuheben ist, dass das BMF die Prüfungsanforderungen nun klarer strukturiert. Es unterscheidet künftig zwischen:

  • Formatfehlern
    Diese führen dazu, dass eine Datei technisch ungeeignet ist und nicht als E-Rechnung gilt.
  • Geschäftsregelfehlern
    Hierzu zählen logische Widersprüche oder fehlende Pflichtangaben. Sie können – ebenso wie Inhaltsfehler – dazu führen, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
  • Inhaltsfehlern
    Darunter fallen etwa falsche Steuersätze oder unzutreffende Leistungsangaben.

Zur technischen Prüfung empfiehlt das BMF ausdrücklich den Einsatz von Validierungstools.

Kritik des DStV: Validierung ersetzt keine inhaltliche Prüfung

Der DStV weist jedoch darauf hin, dass Validierungstools lediglich Format- und Geschäftsregelfehler erkennen können. Eine steuerliche Inhaltsprüfung ersetzen sie nicht. Zudem ist aus Sicht des Verbandes problematisch, dass nicht jeder Geschäftsregelfehler auch steuerlich relevant ist.

Für die Praxis bedeutet dies ein erhebliches Abgrenzungsproblem. Der DStV empfiehlt daher Rechnungsempfängern, festgestellte Fehlermeldungen anhand des Validierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu prüfen, zu bewerten und ggf. zu korrigieren.

Vertrauensschutz bei erfolgreicher Validierung

Positiv bewertet der DStV, dass das BMF – auch auf Anregung des Verbandes – einen Vertrauensschutz gewährt:
Wurde eine E-Rechnung erfolgreich validiert und beachtet der Unternehmer die kaufmännische Sorgfalt, darf er sich hinsichtlich Format und Geschäftsregeln grundsätzlich auf das Validierungsergebnis verlassen.

Wichtig für die Praxis: Der Validierungsbericht sollte in jedem Fall aufbewahrt werden, um den Vertrauensschutz im Zweifel nachweisen zu können.

Klarstellungen zu Rechnungskorrekturen

Das BMF konkretisiert zudem die Anforderungen an Rechnungsberichtigungen:

  • Keine Berichtigung erforderlich ist bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage, etwa durch
    • Skonti,
    • Preisnachlässe oder
    • rückgängig gemachte Leistungen.
  • Berichtigung erforderlich ist hingegen bei Änderungen des Leistungsumfangs, beispielsweise durch Aufmaßänderungen. In diesen Fällen muss die Rechnung angepasst oder durch den Leistungsempfänger im Wege einer Gutschrift berichtigt werden.

Diese Differenzierung sorgt für zusätzliche Klarheit, dürfte in der praktischen Umsetzung aber weiterhin Abgrenzungsfragen aufwerfen.

Positiv: Erleichterung für Kleinunternehmer

Besonders erfreulich aus Sicht des DStV ist eine weitere Klarstellung:
Kleinunternehmer dürfen E-Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern künftig ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers ausstellen.

Damit greift das BMF eine zentrale Forderung des DStV auf (vgl. DStV-Info vom 10.04.2025) und beseitigt eine wesentliche Unsicherheit für kleinere Betriebe.

Fazit und Praxishinweis

Das neue BMF-Schreiben bringt spürbare Fortschritte und mehr Struktur in die Prüfung von E-Rechnungen. Gleichzeitig bleibt die Umsetzung für Unternehmen und Berater anspruchsvoll:

  • Die technische Validierung ist wichtig, ersetzt aber keine steuerliche Prüfung.
  • Geschäftsregelfehler müssen im Einzelfall steuerlich eingeordnet werden.
  • Dokumentation, insbesondere der Validierungsberichte, gewinnt weiter an Bedeutung.
  • Positiv hervorzuheben sind die Klarstellungen zu Rechnungskorrekturen und die Erleichterungen für Kleinunternehmer.

Aus Sicht der Beratungspraxis bleibt festzuhalten: Die E-Rechnung ist endgültig im steuerlichen Alltag angekommen – ihre rechtssichere Handhabung erfordert jedoch weiterhin sorgfältige Prozesse und klare Verantwortlichkeiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 15.12.2025