Neues zur doppelten Haushaltsführung

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Kernaussage

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neueren Urteil.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlagen. Die geschiedene Klägerin war seit dem Jahr 2003 als Erzieherin in einer Kleinstadt nichtselbstständig tätig. Sie machte für die Streitjahre im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in der Kleinstadt mit der Begründung geltend, dass ihr Lebensmittelpunkt sich in einer anderen Stadt befinde. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen dagegen in den Einkommensteuerbescheiden jeweils unberücksichtigt. Im anschließenden Einspruchsverfahren kam heraus, dass das von der Klägerin angeblich bewohnte Obergeschoss im elterlichen Haus nur 29 m² groß war, so dass das Finanzamt auch weitere, für 2004 angesetzte Aufwendungen für 26 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versagte. Die Klägerin machte sodann vor dem Finanzgericht (FG) geltend, dass ihre Wohnung am Arbeitsort mit nur 27 m² lediglich eine Unterkunft darstelle, ihr Hausstand sich aber in der im Obergeschoss des Hauses ihrer Eltern gelegenen 52 m² großen Wohnung in der Nachbarstadt befinde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie diese Wohnung von ihren Eltern angemietet. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht der BFH-Richter hat das Urteil erhebliche Mängel. Generell ist, wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, genau zu prüfen, ob dieser einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist nach BFH-Auffassung regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

Konsequenz

Das Finanzgericht muss deshalb jetzt im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Abgeschlossenheit, Lage, Einrichtung und Ausstattung der nach Auffassung der Klägerin den Haupthausstand beherbergenden Wohnung treffen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Wohnung eine Größe von 29 m² oder von über 50 m² aufweist. Angesichts der besonderen familiären Situation der Klägerin muss ferner festgestellt werden, ob und wie diese die Wohnung mit eigenen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet hat, gegebenenfalls unter Verwendung von Hausrat aus der früheren ehelichen Wohnung. Sodann ist erst zu entscheiden, ob die Klägerin in der fraglichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten hat.