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Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

Hintergrund

Der ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidung

Da der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.

Doppelte Haushaltsführung: Kriterien für den Lebensmittelpunkt

Doppelte Haushaltsführung: Kriterien für den Lebensmittelpunkt

Wo liegt bei einer doppelten Haushaltsführung der Lebensmittelpunkt? Verschiedene Kriterien helfen bei der Beantwortung dieser Frage. Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am Wohnort ist dabei nur ein wesentliches Indiz.

 Die Klägerin ist seit dem 1.3.2008 in A als Rechtsanwältin angestellt und hat in A eine 78 qm große Wohnung angemietet. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie, ihren Lebensmittelpunkt im elterlichen Einfamilienhaus in B beibehalten zu haben. Dort bewohne sie das 2. Obergeschoss (64 qm) und kehre jedes Wochenende dorthin zurück. Seit September 2008 beteilige sie sich mit monatlich 150 EUR an den Nebenkosten. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug abgelehnt, da die Klägerin nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen sei. Auch der Vergleich der Wohnungsgrößen deute darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befinde.

Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt in B und aus beruflichen Gründen einen weiteren Haushalt in A führt. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann. Auch bedarf es keiner Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Die aufgrund der Größe der Wohnung am Beschäftigungsort bestehende Vermutung der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach A hat die Klägerin nach Auffassung des Finanzgerichts überzeugend widerlegt. Insbesondere die Hinweise auf die günstige Lage zur Kanzlei und das vorhandene erforderliche Arbeitszimmer waren dafür ausschlaggebend.

Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung ansetzbar?

Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung ansetzbar?

Kernaussage

Wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Anmietung eines separaten Pkw-Stellplatzes am Beschäftigungsort notwendig ist, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation, handelt es sich um unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten. Die Mietkosten sind nicht als beschränkt abzugsfähige Mobilitätskosten zu qualifizieren, sondern als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die ihm im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Kosten für die Heimfahrten, die Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz geltend. Für die Anmietung der Unterkunft und des Stellplatzes lagen 2 Mietverträge vor, die ohne rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang abgeschlossen wurden. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kosten für den Stellplatz mit der Begründung, diese Kosten seien als Mobilitätskosten mit der berücksichtigten Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Vorinstanz nicht an und gab dem Kläger Recht. Sämtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen notwendigerweise aufgrund seiner doppelten Haushaltsführung entstehen, stellen nach Auffassung des BFH Werbungskosten dar. Dazu sollen auch solche Aufwendungen zählen, die ohne Begründung einer doppelten Haushaltsführung der privaten Lebensführung zuzuordnen und mithin nicht abzugsfähig sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes, wenn dies notwendig ist. Die Notwendigkeit könne sich aus der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort oder daraus ergeben, dass das Fahrzeug geschützt werden müsse, so die Richter. Da das FG keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen.

Konsequenz

Steuerpflichtige können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch solche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, die ohne Begründung dieser doppelten Haushaltsführung der privaten Lebensführung zuzuschreiben wären. Hierzu kann z. B. die Ausstattung der Zweitwohnung zählen. Der BFH hat noch keine Aussage zu der in der Praxis wichtigen Frage getroffen, wie der Steuerpflichtige die Notwendigkeit der getragenen Aufwendungen nachweisen muss. Diesbezüglich bleibt die Entscheidung im zweiten Rechtsgang beim FG abzuwarten.

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Kernaussage

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neueren Urteil.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlagen. Die geschiedene Klägerin war seit dem Jahr 2003 als Erzieherin in einer Kleinstadt nichtselbstständig tätig. Sie machte für die Streitjahre im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in der Kleinstadt mit der Begründung geltend, dass ihr Lebensmittelpunkt sich in einer anderen Stadt befinde. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen dagegen in den Einkommensteuerbescheiden jeweils unberücksichtigt. Im anschließenden Einspruchsverfahren kam heraus, dass das von der Klägerin angeblich bewohnte Obergeschoss im elterlichen Haus nur 29 m² groß war, so dass das Finanzamt auch weitere, für 2004 angesetzte Aufwendungen für 26 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versagte. Die Klägerin machte sodann vor dem Finanzgericht (FG) geltend, dass ihre Wohnung am Arbeitsort mit nur 27 m² lediglich eine Unterkunft darstelle, ihr Hausstand sich aber in der im Obergeschoss des Hauses ihrer Eltern gelegenen 52 m² großen Wohnung in der Nachbarstadt befinde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie diese Wohnung von ihren Eltern angemietet. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht der BFH-Richter hat das Urteil erhebliche Mängel. Generell ist, wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, genau zu prüfen, ob dieser einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist nach BFH-Auffassung regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

Konsequenz

Das Finanzgericht muss deshalb jetzt im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Abgeschlossenheit, Lage, Einrichtung und Ausstattung der nach Auffassung der Klägerin den Haupthausstand beherbergenden Wohnung treffen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Wohnung eine Größe von 29 m² oder von über 50 m² aufweist. Angesichts der besonderen familiären Situation der Klägerin muss ferner festgestellt werden, ob und wie diese die Wohnung mit eigenen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet hat, gegebenenfalls unter Verwendung von Hausrat aus der früheren ehelichen Wohnung. Sodann ist erst zu entscheiden, ob die Klägerin in der fraglichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten hat.

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Kernproblem

Wird aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung begründet, sind die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Familienhaushalts beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Im unproblematischen Grundfall wird erstmalig am Beschäftigungsort ein doppelter Haushalt begründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch seit dem Jahr 2009 auch so genannte Wegzugsfälle in die Begünstigung einbezogen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und anschließend die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beibehalten wird, um z. B. den Arbeitsplatz erreichen zu können. Diese Rechtsprechung wollte auch ein frisch vermähltes Ehepaar nutzen. Doch das Finanzamt zweifelte an dem gemeinsamen Haushalt vor der Ehe.

Sachverhalt

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft traute sich und schloss im Dezember des Jahres die Ehe. Die Ehefrau hatte bereits seit Jahren an ihrem Arbeitsort eine eigene Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub zusammen mit dem späteren Ehemann in dessen 91 km entfernt liegender Wohnung auf. Das war auch glaubhaft, denn die Ehefrau konnte die Verkleinerung der Arbeitswohnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebensgemeinschaft lange vor dem Streitjahr belegen. Eine Ummeldung war jedoch erst mit der Hochzeit erfolgt. Diesen Umstand und unzureichende Aufwandsnachweise nahm das Finanzamt zum Anlass, die Beteiligung der Ehefrau am gemeinsamen Haushalt vor der Eheschließung anzuzweifeln und berücksichtigte die Kosten nur für den Monat Dezember des Hochzeitsjahres. Dagegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch für den Zeitraum der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an, gab der Finanzverwaltung jedoch die Möglichkeit einer Revision. Die Richter führten aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz zwar Indizien für einen eigenen Hausstand, jedoch nicht zwingend erforderlich seien. Vielmehr sprächen die Gesamtumstände, insbesondere die spätere Eheschließung, für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts.

Konsequenz

Ein eigener Hausstand setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Mitbestimmung voraus. Nur die Eingliederung in einen fremden Haushalt, wie bei den Eltern, reicht oft nicht aus. Eine finanzielle Beteiligung ist zwar nicht unbedingt erforderlich; ihr kommt aber Indizwirkung zu und vermeidet damit in der praktischen Anwendung Rechtsstreitigkeiten.