Neuregelung in § 2b UStG: Kommunen sollen mehr Zeit bekommen

„Hessen setzt sich dafür ein, dass Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur neuen Umsatzsteuer zu klären. Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes wirft viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf. Deshalb befürwortet Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 11. September 2019 in Wiesbaden.

Als Partner der Kommunalen Familie wolle Hessen diese auch weiterhin bei der Umstellung auf die neue Besteuerung unterstützen. Das Hessische Finanzministerium hatte die Kommunen bereits im vergangenen Herbst im Rahmen mehrerer landesweiter Veranstaltungen umfassend zum neuen Umsatzsteuerrecht informiert.

Neuregelung bringt grundlegende Veränderungen

Schäfer erläuterte: „Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes bringt für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Auch kleinere Verwaltungseinheiten können stark gefordert werden. Es muss allen Kommunen ermöglicht werden, den Umstellungsprozess mit der gebotenen Sorgfalt zu bewältigen. Deshalb unterstützt die Landesregierung grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2022, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.“ Eine entsprechende Prüfung habe Hessen beim zuständigen Bundesfinanzministerium angeregt, fügte der Minister hinzu.

Enger Dialog mit Kommunen

Mit Blick auf die kommenden Monate betonte Schäfer, dass das Land wegen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auch weiterhin im engen Dialog mit der Kommunalen Familie bleibe. „Wir lassen unsere Städte, Gemeinden und Landkreise nicht mit ihren Fragen alleine und möchten sie dabei unterstützen, dass alle relevanten rechtlichen Unsicherheiten rund um den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden.“

Hintergrund

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt wird es darauf ankommen, welche Handlungsform ergriffen wird. Künftig wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt, z. B. (zivilrechtliche) Verträge abschließt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (z. B. Gesetze, Gebührenordnungen, Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide), aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kommune in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkhaus Stellplätze gegen Gebühr überlässt. Hier besteht eine Wettbewerbssituation, weil auch privatwirtschaftliche Unternehmer in den Markt eintreten können. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.

Da auch die Leistungen zwischen Kommunen (hoheitliche Beistandsleistungen) den allgemeinen Grundsätzen von § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, wird die interkommunale Zusammenarbeit in etlichen Bereichen auf neue Beine gestellt werden müssen.

Bislang ist geplant, dass die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2019