Nicht der höchste zählt: Einzelne Anträge werden im RVG addiert

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass für die Festsetzung des Gegenstandswertes im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mehrere Anträge addiert werden müssen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach bei einer Kombination aus vermögensrechtlichem und nichtvermögensrechtlichem Anspruch nur der höhere Wert anzusetzen ist, ist im RVG nicht analog anwendbar.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Betriebsrat sechs verschiedene Anträge beim Arbeitsgericht Reutlingen gestellt. Die Vorinstanz hatte die Anträge nach § 48 Abs. 3 GKG analog bewertet und nur den Antrag mit dem höchsten Wert, nämlich 6.924,23 Euro, berücksichtigt. Das LAG Baden-Württemberg hat diese Entscheidung aufgehoben und den Gegenstandswert auf 12.924,53 Euro festgesetzt.

Das LAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 48 Abs. 3 GKG für die Wertfestsetzung im RVG nicht anwendbar sei. Die Vorschrift regele die Gegenstandswertermittlung im Prozesskostenrecht, während das RVG die Vergütung des Rechtsanwalts regele. Beiden Rechtsgebieten lägen unterschiedliche Interessen zugrunde. Das Prozesskostenrecht solle die Kostentragung fair und angemessen regeln, während das RVG die Vergütung des Rechtsanwalts für seine erbrachte Leistung sicherstellen solle.

Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Regelungslücke im RVG habe übersehen. § 48 Abs. 3 GKG sei eine absolute Ausnahmevorschrift, die heute praktisch keine Bedeutung mehr habe.

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die Vergütung des Rechtsanwalts für seine erbrachte Leistung angemessen ist.