Forderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich – Auswirkungen des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09)
In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten.
Begründung
Am 12. September 2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Österreich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit „Forderungen mit Gewinnbeteiligungen“ in Artikel 11 Abs. 2 DBA-Österreich. In seiner Funktion als Schiedsgericht nach Artikel 25 Abs. 5 DBA-Österreich entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (Az. I R 53/09).
Im Ergebnis verneint der Gerichtshof, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus Forderungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Artikel 11 Abs. 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der Besteuerungsrechte richtet sich folglich nach Artikel 11 Abs. 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.
Die Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuellen Sachverhalt. Die darüber hinausgehende Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (Az. I R 53/09) auf zu dem vom EuGH entschiedenen Fall gleichgelagerte Sachverhalte erfolgt zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1304-AUT / 11 / 10003 vom 21.02.2019