Kurzfassung: Entfallen bei einem mit Nießbrauch belasteten Kommanditanteil Verluste, sind sie grundsätzlich dem Kommanditisten zuzurechnen – sofern der Nießbrauchsvertrag nicht vom gesetzlichen Leitbild abweicht. Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich die Verluste trägt. Das hat der BFH jüngst bestätigt.
Der entschiedene Punkt
- Zurechnung nach wirtschaftlicher Last: Ob Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzuordnen sind, richtet sich nach den vertraglichen Abreden und der tatsächlichen wirtschaftlichen Tragung.
- Regelfall (Leitbild-Nießbrauch): Wird im Nießbrauchsvertrag nicht abweichend geregelt, bleiben Verluste beim Kommanditisten – nicht beim Nießbraucher. Der BFH bestätigt damit die bisherige Linie.
- Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch: Auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit Vorbehaltsnießbrauch bleibt es bei diesem Grundsatz; maßgeblich ist, wer die Verlustlast vertraglich trägt.
Was heißt das für die Gestaltung?
- Vertrag klar strukturieren:
- Wer erhält Gewinn-/Entnahmeansprüche?
- Wer trägt Verlustanteile bzw. ist an Nachschusspflichten beteiligt?
- Abweichungen vom Leitbild explizit regeln – sonst Zurechnung beim Kommanditisten.
- § 15a EStG im Blick:
Verluste des Kommanditisten sind nur im Rahmen des Kapitalkontos/haftungsbeschränkten Verlustausgleichs nutzbar; der Nießbraucher kann Verluste grundsätzlich nicht „aufnehmen“, wenn er sie wirtschaftlich nicht trägt. (Folgelogik der BFH-Linie.) - Sonderfälle prüfen:
Veräußerungs-/Aufgabevorgänge im Gesamthandsvermögen können einmalige Verluste erzeugen – auch hier gilt die Zurechnung nach wirtschaftlicher Last und Vertragslage. Dejure
Praxis-Checkliste
- Nießbrauchsvertrag prüfen: Weicht er vom gesetzlichen Leitbild ab?
- Wirtschaftliche Tragung dokumentieren (Entnahmen, Nachschusspflichten, Verlustverteilungsabrede).
- Steuerfolgen beim Kommanditisten durchrechnen (inkl. § 15a EStG).
- Beratung bei Übertragungen (Schenkung/Vorbehaltsnießbrauch): Zurechnungs- und Liquiditätswirkung im Blick.
Fazit
Für die Verlustzurechnung beim Nießbrauch am Kommanditanteil bleibt die Marschrichtung klar: Ohne abweichende Vereinbarung trägt der Kommanditist die Verluste – und kann sie (im Rahmen des § 15a EStG) geltend machen. Wer anders zuteilen will, muss das eindeutig vertraglich regeln und wirtschaftlich unterlegen.
Quelle: BFH, Urt. v. 20.03.2025 – IV R 12/21 (Leitsatz und Begründungsgrundsätze); Nachweise zur Linie u. a. BFH v. 03.12.2015 – IV R 43/13