Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der UStZustV

BMF, Schreiben (koordinierter Ländereerlass) IV D 1 – S 0123/24/10001 :001 vom 12.12.2024

Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gemäß § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332), eine neue Regelung bekanntgegeben.

Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem 1. Januar 2025, ändert sich die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer wie folgt:

  • Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV ist nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern das Finanzamt „Saarbrücken I“ zuständig.
  • Diese Regelung erfolgt entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576).

Hintergrund der Änderung

Die neue Zuständigkeitsregelung wurde nach Abstimmung mit den Finanzbehörden eingeführt, um eine effizientere Bearbeitung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte sicherzustellen. Der Übergangszeitraum von 12 Monaten dient der Umstellung und reibungslosen Abwicklung der betroffenen Verfahren.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit für alle betroffenen Unternehmen und Finanzbehörden bindend.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen