Öffentliche Hand: BFH kippt den „Beistandserlass“

Öffentliche Hand: BFH kippt den „Beistandserlass“

Kernproblem

Die öffentliche Hand ist nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerlicher Unternehmer. Nur insoweit können juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen. Seit vielen Jahren wird kontrovers diskutiert, wie weit der Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ zu fassen ist. Während Rechtsprechung, Literatur und Bundesrechnungshof für eine weite Auslegung plädieren, hat die Finanzverwaltung immer wieder großzügige Ausnahmen zugelassen und damit einen Teil der Betätigung der öffentlichen Hand von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine der Gemeinde gehörende Sport- und Freizeithalle teilweise für den Schulsport genutzt wurde, wobei die Nutzung sowohl durch Schulen der Eigentümer-Gemeinde als auch durch Schulen der Nachbargemeinden erfolgte. Außerhalb der Schulzeiten wurde die Halle gegen Entgelt auch an Sportvereine und Privatpersonen zur Nutzung überlassen. Die Gemeinde wollte die Nutzungsüberlassung der Umsatzsteuer unterwerfen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht folgten diesem Wunsch nicht, da ihrer Auffassung nach kein Betrieb gewerblicher Art vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Für die Münchener Richter ist die Gemeinde bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Basis oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Da Sport- und Freizeithallen regelmäßig auch von privaten Unternehmen betrieben werden können, liegt eine (potenzielle) Wettbewerbssituation und damit ein Betrieb gewerblicher Art vor. Dies soll ausdrücklich auch gelten, soweit die Halle einer Nachbargemeinde zur Nutzung überlassen wird.

Konsequenz

Speziell der letztgenannte Leitsatz der Entscheidung birgt eine enorme Sprengkraft für die öffentliche Hand. Bislang hatte die Finanzverwaltung Leistungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Zweckverbände) in aller Regel als so genannte hoheitliche und damit nicht steuerbare „Beistandsleistungen“ angesehen, auch wenn es sich hierbei lediglich um hoheitliche Teilleistungen oder Hilfsgeschäfte handelte (z. B. Datenverarbeitung durch einen Zweckverband für die angeschlossenen Kommunen). Sollte sich die BFH-Auffassung durchsetzen, droht für derartige Leistungen künftig die Umsatzsteuerpflicht und damit eine deutliche Verteuerung, da die Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Organisationsstrukturen in der öffentlichen Hand müssen unter Umständen vollständig auf den Prüfstand gestellt werden.