Oldtimer im Betriebsvermögen? Besser nicht!

Oldtimer im Betriebsvermögen? Besser nicht!

 Wird ein Oldtimer als Betriebsvermögen ausgewiesen, ist das steuerlich nicht immer von Vorteil. Im Gegenteil: Diese steuerliche Behandlung kann im Einzelfall sogar zu erheblichen Nachteilen führen.

 Die X-GmbH & Co. KG betreibt eine Werbeagentur. Anfang 2013 hat sie einen Pkw-Oldtimer für 40.000 EUR erworben. In den Jahren 2013 und 2014 nutzte der alleinige Kommanditist B den Pkw zu wenigen Kundenbesuchen. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion. Die betrieblichen Fahrten im Jahr beliefen sich auf 450 bzw. 600 km.

Die KG hat den Pkw innerhalb einer betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben, sodass sich der Restbuchwert am 31.12.2014 auf 20.000 EUR beläuft. Nach einer Außenprüfung erkennt das Finanzamt die Absetzung für Abnutzung für 2013 und 2014 von je 10.000 EUR nicht als Betriebsausgaben an. Damit ist die KG nicht einverstanden. Der Pkw werde von ihr als Betriebsfahrzeug zu Werbe- und auch Repräsentationszwecken genutzt, die durchgeführten Fahrten laut Fahrtenbuch seien sämtliche als betriebliche Fahrten zu werten. Anfang 2015 hat die KG den Pkw für 40.000 EUR veräußert.

Entscheidung       

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Unter diese gesetzliche Regelung fallen nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Aufwendungen für einen Pkw-Oldtimer; diese sind deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits in einer früheren Entscheidung bestätigt, dass Oldtimer – insbesondere wenn sie wie hier kaum bewegt werden – unter das Abzugsverbot fallen können.

Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom Abzugsverbot betroffen sind, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der – den Gewinn bisher nicht beeinflussenden – Absetzung für Abnutzung ergibt. Der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs ist also auch insoweit einkommensteuerpflichtig, als die Absetzung für Abnutzung während der Besitzzeit dem Gewinn außerhalb der Bilanzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe gewinnerhöhend wieder zugerechnet wurde. Als Veräußerungsgewinn sind somit 20.000 EUR anzusetzen.