OP-Krankenschwester ist keine Selbständige

Eine Krankenschwester, die in einen Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsabhängig ist, ist als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig.

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt ist. Dies entschied in einem am 12.05.2015 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Krankenschwester will als Selbständige in die Rentenversicherung
Eine Frau aus dem Hochtaunuskreis war über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als „freie Mitarbeiterin“ Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen. Vertraglich vereinbart wurde, dass sie keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich ca. 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn für das Klinikum, das weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Frau entrichtete.

Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.

OP-Krankenschwester in Betrieb eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Die klagende Krankenschwester sei – ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte – durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch habe sie die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen. Im Übrigen sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. So habe die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen. Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit sei dagegen begrenzt gewesen. Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel – Materialien, Geräte, Spezialkleidung – von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – (SGB IV)(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III)

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(SGB V)

(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind, (…)

§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung –
(SGB VI)

(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind; (…)

§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.05.2015 zum Urteil L 8 KR 84/13 vom 12.05.2015