Ordnen Sie Ihr Betriebsvermögen rechtzeitig zu – sonst droht der Verlust des Vorsteuerabzugs

Wer im Jahr 2025 ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut – etwa einen Pkw – anschafft, muss sich frühzeitig Gedanken über die steuerliche Zuordnung machen. Denn wer die Entscheidung zum Betriebsvermögen zu spät trifft, läuft Gefahr, den Vorsteuerabzug unwiderruflich zu verlieren.


Warum die Zuordnungsentscheidung so wichtig ist

Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, verlangt die Finanzverwaltung eine klare Entscheidung: Soll das Gut ganz oder teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet werden?

Nur wenn diese Entscheidung rechtzeitig dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt wird, können Sie die anteilige Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen.


Zwei Wege zur Mitteilung

Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt zu übermitteln:

  1. Variante 1: Meldung der Vorsteuer bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung des Anschaffungs- oder Herstellungsmonats.
  2. Variante 2: Nachholung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Achtung Steuerfalle!

Entscheiden Sie sich für Variante 2, müssen Sie die Zuordnung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung treffen – unabhängig von einer Fristverlängerung.

Für Anschaffungen des Jahres 2025 endet diese Frist am 31.07.2026. Eine verspätete Mitteilung führt dazu, dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist.


Praxisbeispiele

Beispiel 1: Versäumte Mitteilung

Ein Unternehmer kauft im August 2025 einen Pkw für 40.000 € zzgl. 7.600 € USt. Da der Wagen nur teilweise betrieblich genutzt wird, verschiebt er die Entscheidung.
Im Juli 2026 reicht der Steuerberater die Umsatzsteuererklärung ein – ohne Zuordnungsentscheidung. Ergebnis: Der Vorsteuerabzug von 7.600 € ist verloren.

Beispiel 2: Fristverlängerung hilft nicht

Der gleiche Sachverhalt, diesmal mit rechtzeitigem Hinweis an den Steuerberater. Dieser beantragt eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2027.
Trotzdem geht der Vorsteuerabzug verloren – denn die Zuordnungsentscheidung hätte bis zum 31.07.2026 getroffen werden müssen.


Unterschied zu § 15a UStG

  • Zuordnungsentscheidung (§ 15 UStG): Betrifft den Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung. Sie entscheidet über den erstmaligen Vorsteuerabzug.
  • Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG): Greift erst nach der Zuordnungsentscheidung, wenn sich die Nutzung ändert (5 Jahre bei beweglichen, 10 Jahre bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern).

So vermeiden Sie die Steuerfalle

👉 Unser Praxistipp: Nutzen Sie immer Variante 1.

  • Treffen Sie die Zuordnungsentscheidung bereits im Anschaffungsmonat.
  • Melden Sie die Vorsteuer anteilig in der Umsatzsteuervoranmeldung an.
  • Korrigieren Sie ggf. später mit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

So stellen Sie sicher, dass Ihnen der Vorsteuerabzug nicht verloren geht.


Fazit

Die richtige und vor allem rechtzeitige Zuordnung von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Verzögerungen oder vergessene Mitteilungen können mehrere tausend Euro kosten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Investitionen steuerlich optimal zu gestalten und diese Steuerfalle sicher zu umgehen.