Ordnungsgeld & Vollstreckung – Jahresabschlüsse und ihre Pflichten

Die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gehört zu den wesentlichen gesetzlichen Pflichten von Unternehmen. Besonders Kapitalgesellschaften und andere bestimmte Gesellschaftsformen stehen in der Verantwortung, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenzulegen. Hierzu gehört die elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister oder den Bundesanzeiger, je nach Geschäftsjahr.

Doch was passiert, wenn diese Pflicht verletzt wird? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Konsequenzen drohen, welche Fristen zu beachten sind und wie Sie Ordnungsgelder vermeiden können.

Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Kapitalgesellschaften und bestimmte andere Gesellschaften sind gemäß § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die elektronische Einreichung bei der das Unternehmensregister führenden Stelle. Für ältere Geschäftsjahre sind die Unterlagen elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt – sei es durch verspätete oder unvollständige Offenlegung – kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Verstöße gegen Form- oder Inhaltserfordernisse können zusätzlich zu Bußgeldverfahren führen.

Ordnungsgeldverfahren: Wann wird es eingeleitet?

Das Bundesamt für Justiz verfolgt Verstöße gegen Offenlegungspflichten konsequent. Doch es gibt auch Ausnahmen: Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 wird das BfJ in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz bis zum 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Diese Fristverlängerung soll den Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen.

Fristen im Überblick:

  • Reguläre Frist zur Offenlegung: Sechs Monate nach Bilanzstichtag (für Kapitalgesellschaften).
  • Erweiterte Frist für Bilanzstichtag 31.12.2023: Bis zum 31. März 2025 keine Ordnungsgeldverfahren.

Inhalts- und Formverstöße

Nicht nur die Fristüberschreitung, sondern auch inhaltliche und formale Fehler im Jahres- oder Konzernabschluss können Konsequenzen haben. Verstöße gegen die handelsrechtlichen Vorgaben – etwa unvollständige Angaben oder falsche Darstellungen – werden nach § 334 HGB geahndet.

Typische Verstöße:

  • Fehlende Angaben zu Rückstellungen oder Verbindlichkeiten.
  • Unvollständige Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Falsche Darstellungen im Anhang.

In solchen Fällen prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Vollstreckung von Ordnungsgeldern

Ordnungsgelder, die vom BfJ verhängt werden, sind rechtsverbindlich und werden bei Nichtzahlung vollstreckt. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt in der Regel zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können Verfahrenskosten anfallen, die ebenfalls eingetrieben werden.

So vermeiden Sie Ordnungsgelder:

  1. Fristen einhalten: Stellen Sie sicher, dass der Jahresabschluss rechtzeitig fertiggestellt und offengelegt wird.
  2. Prüfung durch Experten: Lassen Sie Ihre Rechnungslegungsunterlagen vor der Offenlegung von Fachleuten prüfen, um inhaltliche und formale Fehler zu vermeiden.
  3. Rechtzeitige Nachholung: Sollte die Frist bereits verstrichen sein, können Sie durch eine rasche Nachholung des Jahresabschlusses und ein entsprechendes Schreiben an das BfJ mögliche Sanktionen abmildern.

Häufig gestellte Fragen

  1. Warum habe ich eine Androhungsverfügung erhalten?
    Eine Androhungsverfügung erfolgt, wenn die Offenlegung nicht fristgerecht erfolgt ist. Sie erhalten damit die Möglichkeit, die Offenlegung nachzuholen, bevor ein Ordnungsgeld verhängt wird.
  2. Ich habe die Offenlegung nachgeholt und dennoch eine neue Verfügung erhalten. Warum?
    Dies kann passieren, wenn die Nachholung nicht vollständig oder nicht korrekt erfolgt ist. Prüfen Sie die Anforderungen genau und holen Sie eventuell fehlende Angaben nach.
  3. Was bedeutet eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 108,50 Euro?
    Hierbei handelt es sich um Verfahrenskosten, die unabhängig von der Höhe des Ordnungsgeldes zusätzlich erhoben werden.

Fazit

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung kostspielig werden kann. Eine sorgfältige Planung, pünktliche Einreichung und die Unterstützung durch Fachleute sind entscheidend, um Ordnungsgelder und Bußgelder zu vermeiden. Bleiben Sie informiert über Fristen und Anforderungen, um rechtliche Probleme zu umgehen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!