Einkommensteuer: Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

Der 8. Senats hat mit Urteil vom 28. April 2015 – 8 K 1961/14 entschieden, dass der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben.

Der Kläger betrieb mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 % beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die allein ihm zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 % beim Kläger. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei der für die GbR vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Abweichungen davon seien nur zulässig, wenn nicht nur der Mehrgewinn lediglich einem anderen Gesellschafter zu Gute kommt, sondern, wenn zudem keine Möglichkeit mehr besteht, den daraus folgenden Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Gesellschafter durchzusetzen. Im Streitfall hatte der Kläger den wegen des Mehrgewinns entsprechend erhöhten Auseinandersetzungsanspruch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Damit stand noch nicht fest, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten würde.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 17/15).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 8 K 1961/14 vom 28.04.2015 (nrkr – BFH-Az. III R 17/15)

 

Lohnsteuer: ELStAM-Hotline ist ab 2016 passé – Wer hilft künftig weiter?

Die Einführung des ELStAM-Verfahrens lief weitestgehend reibungslos und ist seit 2014 in der Praxis angekommen. Die Einrichtung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird durch eine bundesweit kostenfreie Hotline unterstützt. Bis zum 31.12.2015 bietet sie Arbeitgebern die Möglichkeit, neben Auskünften beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt allgemeine Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und zur Nutzung von ElsterFormular im Zusammenhang mit ELStAM zu erhalten.

Inzwischen hat sich das ELStAM-Verfahren etabliert. Bund und Länder meinen, dass die Notwendigkeit einer gesonderten Hotline für die Erteilung von allgemeinen Auskünften während der Einführungszeit entfallen ist. Das BMF gab daher jüngst bekannt, dass die Hotline zum 31.12.2015 eingestellt wird. Für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM stehen ab 01.01.2016 die zuständigen Finanzämter oder innerhalb der Länder eingerichtete zentrale Ansprechpartner zur Verfügung. Als Praxishilfe hat das BMF in einer hier abrufbaren Übersicht die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie Erreichbarkeitszeiten aufgelistet.

Bei Fragen rund um ELSTER, insbesondere zum ElsterOnline-Portal, zum Registrierungsprozess und zur Software ElsterFormular werden die Arbeitgeber – wie gewohnt – auch weiterhin durch das ELSTER-Call-Center unterstützt.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 15.12.2015

 

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung sind für Zwecke der Erbschaftsteuer abzuzinsen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. 3 K 1870/13 Erb) entschieden, dass eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung.

Der Kläger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 Euro zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe.

Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.

Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin habe der Kläger zwar einen Vorteil erworben. Dieser sei aber auf die Laufzeit der Forderung – hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers – abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rund 177.000 Euro (statt 375.000 Euro) anzusetzen.

Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund 90.000 Euro (statt 190.000 Euro) zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau. Diese Vorschrift sei nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverhältnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, für Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten. Diese Vorschrift sei allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Die beiden Vorgänge seien vielmehr getrennt voneinander zu beurteilen. Da der Senat damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte (Urteil vom 7. Oktober 1998, Az. II R 64/96), ließ er die Revision zu. Diese ist unter dem Aktenzeichen II R 51/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 3 K 1870/13 vom 10.09.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 51/15)

 

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. 3 K 986/13 Erb) entschieden.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem – wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte – überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH.

Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele, dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 3 K 986/13 vom 22.10.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 54/15)

 

Umsatzsteuer: Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Änderungen zum 31. Dezember 2015 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2014 – IV D 3 – S-7015 / 14 / 10001 (2014/1073025), BStBl I S. 1622, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da das Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2015 – III C 3 – S-7163 / 0 :002 (2015/1118924), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1.1 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:  …

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 15 / 10003 vom 15.12.2015

Einkommensteuer: Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Mit am 15.12.2015 veröffentlichtem Urteil vom 11.11.2015 (Az. 7 K 453/15 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u. a. vorsah, dass der Kläger an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so der Senat, zuabziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 01.01.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 7 K 453/15 vom 11.11.2015

 

Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung

Grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellen erhebliche Herausforderungen für die Finanzverwaltungen dar. Diesem Problem wird künftig mit einem automatischen Informationsaustausch über Konten zwischen mehreren Staaten begegnet. Der Bundesrat stimmte dem entsprechenden Gesetz in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 zu.
Anpassung an internationale StandardsEs überführt den von der OECD entwickelten Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in das deutsche Recht. Damit sind die ausgetauschten Daten eindeutig einem Steuerpflichtigen zuzuordnen und die Finanzbehörden können sie in einem Besteuerungsverfahren verwenden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und tritt größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze finden Sie auf der Homepage des Bundesreates.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2015
 

Umsatzsteuer: Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit

Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 10. November 2015, Az. 5 V 5144/15).

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln solle. So habe der Verordnungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.

Damit spreche bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei. Die Vorschrift, nach der der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist, schließe Tätigkeiten ein, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung hätten. In seiner neueren Rechtsprechung habe auch der Bundesfinanzhof etwa ein Fahrsicherheitstraining, den Schülern erteilten Schwimmunterricht oder Kurse an einer Kampfsportschule und in einem Ballettstudio als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet.

Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, da zunächst die Finanzbehörde in dem noch laufenden Einspruchsverfahren entscheiden muss, ob sie der Auffassung des Gerichts folgt. Sollte sie dies nicht tun, wird die Rechtsfrage in einem nachfolgenden Klageverfahren endgültig zu klären sein.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2015 zum Beschluss 5 V 5144/15 vom 10.11.2015

 

BAföG-Darlehen als Einkommen

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens i. S. d. Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.12.2015 entschieden.

Der Sohn der Kläger wurde in einer von der beklagten Stadt betriebenen Kindertagesstätte betreut. Dafür zog die Beklagte die Kläger zu einer Teilnahmegebühr heran. Für die Ermittlung der Höhe der Teilnahmegebühr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf die Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens an. Hierzu zählte die Beklagte auch den der Klägerin als Darlehen gewährten Teil der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin bezog als Studierende solche Leistungen, die ihr jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligt wurden. Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger gegen die Höhe der Teilnahmegebühr blieben insoweit ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Einkommen i. S. d. für die Feststellung der zumutbaren Belastung mit der Gebühr entsprechend geltenden § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind grundsätzlich Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die zu einem wertmäßigen Zuwachs bei demjenigen führen, der solche Einkünfte hat. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Einkünfte von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Zwar ist auch das als Teil der individuellen Ausbildungsförderung gewährte öffentlich-rechtliche Darlehen grundsätzlich, wenngleich unter günstigeren Bedingungen, zurückzuzahlen. Seine Berücksichtigung als Einkommen i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist mit Blick auf die mit der individuellen Ausbildungsförderung verknüpften Ziele und die Ausgestaltung des Förderungssystems gleichwohl gerechtfertigt. Durch die Förderung seiner Ausbildung wird der Auszubildende typischerweise in die Lage versetzt, einen Mehrwert zu generieren, der sich in dem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer qualifizierten Berufstätigkeit mit besseren Verdienstmöglichkeiten widerspiegelt und der die Erwartung rechtfertigt, dass eine Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer angemessenen Zeit ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist. Das Darlehen stellt sich insoweit als eine Art Vorfinanzierung der verbesserten Einkommensaussichten dar. Die im Ausbildungsförderungsrecht angelegte Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertigt es, das öffentlich-rechtliche Darlehen als Einkommen zu behandeln.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Urteil 5 C 8.15 vom 17.12.2015

 

Gründungsverhalten der ausländischen Mitbürger weist deutliche Unterschiede auf

IfM Bonn geht davon aus, dass sich die Existenzgründungszahlen von Deutschen und Ausländern angleichen

Zwischen 2004 und 2013 hat sich das gewerbliche Gründungsgeschehen unter deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gegenläufig entwickelt: Während die Anzahl der ausländischen Gründer von Einzelunternehmen um 64 % stieg, ging diejenige der deutschen Gründer deutlich zurück (-66 %). Dies hatte einen stetigen Anstieg des Ausländeranteils an allen Existenzgründungen von gewerblichen Einzelunternehmen von 15,3 % auf 46,5 % zur Folge. Im vergangenen Jahr ist hingegen der Ausländeranteil wieder leicht gesunken. Der Grund: Seit Januar 2014 haben nun auch Bulgaren und Rumänen auf dem deutschen Arbeitsmarkt Zugang zu abhängigen Beschäftigungsangeboten.Da allen Bürgern aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Beitrittsstaaten von 2004 (EU-8-Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) und 2007 (EU-2-Staaten: Bulgarien, Rumänien) zunächst die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit verwehrt war, starteten sie oftmals in die Selbstständigkeit. Dabei kam ihnen auch die Novellierung der Handwerksordnung von 2004 zu Gute: So stieg im Baugewerbe der Gründungsanteil der Bürger aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Beitrittsstaaten von 13,1 % in 2009 auf 33,9 % in 2013.“Bei den übrigen ausländischen Existenzgründern von gewerblichen Einzelunternehmen ist, wie bei den deutschen Existenzgründern seit 2004 ein rückläufiger Trend zu beobachten. Alles in allem gehen wir davon aus, dass sich die Entwicklung der Existenzgründungen von Deutschen und Ausländern auf mittlere Sicht angleicht. Wie sich zukünftig der Flüchtlingsstrom auf das Gründungsgeschehen im gewerblichen Bereich auswirken wird, lässt sich aktuell noch nicht absehen“, erklärt Dr. Rosemarie Kay, stellvertretende Geschäftsführerin des IfM Bonn.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht besitzen Betriebsgründungen von Hauptniederlassungen eine höhere Bedeutung, da diese in der Regel mit neuen Arbeitsplätzen verbunden sind. Während deren Anteil in den Jahren 2004, 2009 und 2013 unter deutschen Gründern nahezu konstant bei 11 % lag, sank dieser bei den Ausländern kontinuierlich (2013: 5,2 %). Auch der Anteil der Übernahmen durch Ausländer hat sich im betrachteten Zeitraum mehr als halbiert (2004: 16,4 %, 2013: 7,3 %). Dagegen verdoppelte sich fast der Anteil der Übernahmen durch Deutsche (2004: 8,7 %, 2013: 14,1 %). „Die Entwicklungen gehen nahezu ausschließlich auf die Gründer aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Beitrittsstaaten von 2004 und 2007 zurück. Diese starteten meist mit einem Kleingewerbe und damit ohne Beschäftigte“, so Dr. Rosemarie Kay.

Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des IfM Bonn.
Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 15.12.2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin