Beitrag bleibt, Rente steigt

Die Rentenbeiträge für 2016 bleiben voraussichtlich bei 18,7 Prozent. Die Rente soll nach Berechnungen des Rentenversicherungsberichts zum 1. Juli 2016 um 4,4 Prozent in den alten und um 5 Prozent in den neuen Bundesländern steigen. Den Bericht hat das Bundeskabinett jetzt beschlossen.

Jedes Jahr im November erscheint der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung. Er enthält Angaben zu Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung. Der Bericht gibt einen Ausblick auf die Finanzentwicklung der nächsten 15 Jahre.

Nachhaltigkeitsrücklage gleicht Schwankungen aus
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jeden Monat rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern pünktlich ihre Altersbezüge aus. Damit das reibungslos funktioniert, braucht sie eine gewisse Reserve. Denn die Rente wird im Umlageverfahren finanziert. Das heißt: Die monatlichen Beitragszahlungen und Einnahmen werden sogleich für die laufenden Ausgaben eingesetzt.

Die Nachhaltigkeitsrücklage soll sowohl Schwankungen im Beitragsaufkommen als auch konjunkturelle Schwankungen auffangen. Das Gesetz schreibt vor, dass sie mindestens 0,2 durchschnittliche Monatsausgaben der Rentenversicherung betragen muss. Ihr oberer Zielwert (Höchstrücklage) soll 1,5 Monatsausgaben nicht überschreiten.

Rücklage gibt Ausschlag für Beitragshöhe
Droht sie unter den unteren Grenzwert zu sinken, steigt im folgenden Jahr der Beitrag. Droht sie im Folgejahr über den oberen Grenzwert zu steigen, sinkt der Beitragssatz. Das funktioniert so: Im Herbst eines jeden Jahres wird berechnet, ob am Ende des Folgejahres eine Über- oder Unterschreitung droht. Wird dabei festgestellt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage das 1,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreitet, wird der Beitragssatz für das Folgejahr gesenkt. Ergeben die Berechnungen eine Unterschreitung, wird der Beitragssatz erhöht.

Für 2016 sieht das laut Rentenversicherungsbericht folgendermaßen aus: Die Nachhaltigkeitsrücklage liegt stabil an ihrem oberen Grenzwert, deswegen kann der Beitrag für 2016 bei 18,7 Prozent bleiben. Nach den Prognosen bleibt die Nachhaltigkeitsrücklage bis 2020 auf diesem Niveau. Für den Beitragssatz bedeutet dies, dass er bis zum Jahr 2020 bei 18,7 Prozent gehalten werden könnte. Erst längerfristig steigt er schrittweise über 20,4 Prozent im Jahr 2025 an, bis auf 21,5 Prozent im Jahr 2029.

Rentenerhöhung erwartet
Der Rentenversicherungsbericht beleuchtet auch die Altersbezüge für Rentnerinnen und Rentner. Sie könnten ab Juli 2016 um 4,4 Prozent in den alten und 5 Prozent in den neuen Bundesländern steigen. Eine so kräftige Erhöhung gab es in den neuen Bundesländern zuletzt 1997. Damals erhielten Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland ein Plus von 5,5 Prozent. In den alten Bundesländern liegt eine derartig deutliche Erhöhung noch länger zurück: Zum 1. Juli 1993 gab es in Westdeutschland 4,36 Prozent mehr Rente.

Was heißt das fürs Portemonnaie?
Die durchschnittliche Monatsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt (Werte aus dem Jahr 2014) 869,32 Euro. Männer erhalten im Durchschnitt eine monatliche Zahlung von 1.013,42 Euro. Bei den Frauen überweist die Rentenkasse im Schnitt 762,11 Euro monatlich.

Diese Zahlen geben jedoch kein vollständiges Bild über die tatsächlich zur Verfügung stehenden monatlichen Einkünfte von Senioren in Deutschland. Laut Alterssicherungsbericht der Bundesregierung aus dem Herbst 2012 erreichen Senioren-Ehepaare im Durchschnitt ein monatliches Netto-Einkommen von 2.537 Euro (alte Bundesländer), beziehungsweise 2.019 Euro (neue Bundesländer). Alleinstehende Senioren beziehen in den alten Bundesländern durchschnittlich 1.615 Euro (Männer) / 1.310 Euro (Frauen) beziehungsweise in den neuen Bundesländern 1.310 Euro (Männer) und 1.219 Euro (Frauen).

Rentenniveau abgesichert
Das Sicherungsniveau lag bei 48,1 Prozent im Jahr 2014 und geht – nach den Modellrechnungen – im Jahr 2020 auf 47,6 Prozent. 2029 liegt es laut Prognose schließlich bei 44,6 Prozent. Es bildet eine Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt ab. Das Sicherungsniveau darf bis zum Jahr 2020 nicht unter 46 Prozent oder bis zum Jahr 2030 nicht unter 43 Prozent sinken. Die Zahlen zeigen, dass die vom Gesetz vorgeschriebene Untergrenze langfristig eingehalten werden wird. Im Falle, dass die gesetzlich definierte Grenze unterschritten würde, müsste die Bundesregierung geeignete Schritte vorschlagen.

Betrieblich und privat vorsorgen
Klar ist durch den Rückgang des Sicherungsniveaus aber auch: Die gesetzliche Rente wird zukünftig alleine nicht ausreichen, um den Lebensstandard im Alter fortzuführen. Deshalb fördert der Staat mit dem Alterseinkünftegesetz, auch bekannt als Riester-Rente, private und betriebliche Vorsorge. Die gesetzliche Rentenversicherung ist die tragende Säule der Altersversorgung. Wichtig ist allerdings auch, private Vorsorge zu treffen.

Ost- und Westdeutschland
Rentenniveau Ost und West nähern sich weiter an: Der Rentenwert (Ost) könnte zum 1. Juli 2016 von derzeit 92,6 auf 93,2 Prozent des Westniveaus steigen. Darin spiegelt sich die positive zukünftige Lohnentwicklung in den neuen Ländern wider.

Rente mit 67
Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Gleichzeitig geht die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter zurück. Deshalb ist die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente vom 65. auf das 67. Lebensjahr bis 2029 ein wichtiger rentenpolitischer Schritt. So wird das Versorgungsniveau durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Andererseits wollen inzwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Teil länger arbeiten. Besonders, wenn sie sich fit fühlen und ihre Fachkenntnisse nachgefragt werden.

Rentenversicherungsbericht – Gesetzlicher Auftrag
Der Rentenversicherungsbericht stellt die Finanzentwicklung der Deutschen Rentenversicherung in den kommenden 15 Jahren dar. Es handelt sich um Modellrechnungen, die – analog zu den Berichten der Vorjahre – von der geltenden Rechtslage ausgehen. Einmal pro Legislaturperiode ergänzt der Alterssicherungsbericht den jährlichen Rentenversicherungsbericht. Zuletzt wurde dieser im November 2012 vorgelegt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2015

 

Kindergeld 2016: BdSt klärt auf

Steuer-ID ist bald erforderlich/Familienkassen akzeptieren Nachreichen

Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.

Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Unser Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergeldes in Gefahr gerät bzw. seit dem 1. Januar 2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes wurde den Eltern vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern.

Hintergrund
Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 13.11.2015

 

Finanzdatenaustausch beschlossen

Der Finanzausschuss hat am 11.11.2015 den Weg für einen internationalen Austausch über Finanzdaten freigemacht, so dass im Ausland erzielte Kapitalerträge den inländischen Finanzbehörden gemeldet werden. Im Gegenzug werden die Finanzdaten ausländischer Anleger an deren Heimatländer weitergegeben. Die Forderungen der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen nach einem schnellen Eintritt in Beratungen über die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge hielten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für verfrüht. Sie lehnten daher entsprechende Anträge der Opposition ab.

Mit den Stimmen aller Fraktionen billigte der Ausschuss die am 29. Oktober 2014 unterzeichnete internationale Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (18/5919). Außerdem stimmte der Ausschuss dem Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (18/5920, 18/6290), mit dem der Vertragsinhalt in deutsches Recht umgesetzt wird. Zuvor waren zwei von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderungsanträge zu dem Gesetz beschlossen werden.

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung wollen die Vertragsparteien die für Besteuerungsverfahren in anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig erheben und ab 2017 dem anderen Vertragsstaat übermitteln. Finanzinstitute müssen daher in Zukunft einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zum Austausch von Finanzinformationen nachkommen kann. Zur Begründung heißt es in dem Entwurf, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. „Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden“, erwartet die Bundesregierung.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion sprach von einem grundlegenden Schritt zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die durch den Informationsaustausch in vielen Fällen ihre Grundlage verliere. Mittlerweile hätten 74 Länder die internationale Vereinbarung unterschrieben, insgesamt könnten sich sogar 94 Staaten dem Informationsaustausch anschließen. Mit Blick auf die von der Opposition geforderte Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge sagte der Sprecher, es empfehle sich, bis 2017 abzuwarten. Dann könne diskutiert werden, welche Konsequenzen aus dem Informationsaustausch gezogen werden könnten. Ein Sprecher der SPD-Fraktion schloss sich dieser Einschätzung ausdrücklich an. Der beschlossene Informationsaustausch sei ein großer Beitrag zu mehr Transparenz, Steuerehrlichkeit und Steuergerechtigkeit. Der Sprecher der SPD-Fraktion hob außerdem hervor, dass die Bußgelder für Finanzinstitute bei Verstößen gegen die Informationspflichten per Änderungsantrag auf 50.000 Euro angehoben worden seien. Im Regierungsentwurf waren 5.000 Euro vorgesehen.

Die Oppositionsfraktionen begrüßten zwar die Einführung des Informationsaustausches, verlangten aber als nächsten Schritt die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, die anonym erhoben wird und mit 25 Prozent in vielen Fällen günstiger ist als die persönlichen Steuersätze. Der Informationsaustausch sei seit vielen Jahren eine ihrer Kernforderungen, hieß es von der Fraktion Die Linke. Der Austausch bedeute das Ende des Bankgeheimnisses, das zur Steuerhinterziehung benutzt worden sei. Die Sanktionen seien aber auch mit 50.000 Euro Bußgeld für Finanzinstitute immer noch „lächerlich wenig“. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach von einem „Durchbruch“ beim Informationsaustausch. Man dürfe jetzt aber nicht stehenbleiben, hieß es von der Fraktion mit Blick auf die Abgeltungsteuer. Für die Beibehaltung dieser Steuer, die einst zur Verhinderung von Kapitalflucht ins Ausland eingeführt worden war, gebe es jetzt keine Begründung mehr. Daher sollte ihre Abschaffung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht werden.

Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD lehnte der Ausschuss drei Anträge der Oppositionsfraktionen ab. Die Fraktion Die Linke fordert die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von Kapitalerträgen soll stattdessen wieder mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen erfolgen, heißt es in einem Antrag (18/2014) der Fraktion. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (18/6064), dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind.

Im dritten Antrag fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6065), dass die Banken alle Kapitalerträge für das Besteuerungsverfahren ab 2016 an das Bundeszentralamt für Steuern beziehungsweise an die zuständigen Finanzbehörden melden müssen – und zwar unabhängig von Wohnsitz und Steuerpflicht des Anlegers. Zugleich wird gefordert, dass die gemeldeten Daten durch das „strikte deutsche Steuergeheimnis“ geschützt werden, „um sicherzustellen, dass diese Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden oder an andere Stellen weitergeleitet werden“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2015

 

Fehlerhafte Lohnsteuerdaten

Nach einer Software-Aktualisierung sind 82.339 Datensätze der Meldebehörden von der Finanzverwaltung nicht korrekt weiterverarbeitet worden und haben zu fehlerhaften Angaben für den Lohnsteuerabzug geführt. Dies teilte die Bundesregierung in einer Antwort (18/6507) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6351) mit. Insgesamt seien 28.287 Arbeitnehmer betroffen gewesen, deren Arbeitgeber aufgrund der übermittelten fehlerhaften Daten zum Teil zu viel Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen hatten. Die Finanzverwaltung arbeitet an Maßnahmen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vereiden. An dem Elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren nehmen insgesamt 38,5 Millionen Arbeitnehmer teil.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2015

 

Steuererleichterungen für die Seeschifffahrt

Der Bundesrat will die maritime Wirtschaft stärken und Steuererleichterungen einführen. Wie es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (18/6679) heißt, bedürfe es zur Sicherung des seemännischen Know-hows für die maritime Wirtschaft in Deutschland verstärkter Anstrengungen. Dazu soll der Lohnsteuereinbehalt von jetzt 40 auf 100 Prozent erhöht werden.

Der Lohnsteuereinbehalt bedeutet, dass Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen mit deutscher Flagge 40 Prozent der entstandenen Lohnsteuer einbehalten dürfen, wenn die Besatzungsmitglieder in einem mehr als 183 Tage dauernden zusammenhängenden Heuerverhältnis stehen. Dies sei zu wenig, um weitere Ausflaggungen zu verhindern, argumentiert der Bundesrat und stellt fest: „Die Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts auf 100 Prozent ist ein geeignetes Instrument, um Beschäftigung unter deutscher Flagge zu sichern und damit die Grundlagen für das seemännische Know-how zu schaffen.“

Der Gesetzgeber müsse handeln, um den Wettbewerbsnachteil der deutschen Flagge im Vergleich zu anderen europäischen Flaggen zu reduzieren und die Beschäftigung unter deutscher Flagge zu fördern, argumentieren die Bundesländer. Die maritime Wirtschaft sei eine Hochtechnologiebranche, die mit rund 480.000 Beschäftigten ein jährliches Umsatzvolumen von mindestens 50 Milliarden Euro erbringe. „Zukunftsorientierte und konkurrenzfähige Unternehmen benötigen erfahrene Seeleute, die in Reedereien, bei Zulieferbetrieben, im Schiffbau, bei Dienstleistern, bei Behörden und vielen weiteren Stellen ihr exzellentes Fachwissen einsetzen“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.11.2015

 

Gemeinnützigkeit von Vereinen durch Engagement für Flüchtlinge nicht gefährdet

Die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen in gemeinnützigen Vereinen führt nicht dazu, dass die Gemeinnützigkeit der Vereine gefährdet wird. Das haben am 13.11.2015 alle 16 Finanzminister/innen und -senator/innen der Länder in ihrer regulären Konferenz in Berlin einstimmig festgestellt.

Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen erklärt dazu: „Jeder Verein hat jetzt Klarheit: Der Einsatz für Flüchtlinge ist gut und richtig und kann keine negativen Konsequenzen für die steuerliche Gemeinnützigkeit haben. Wenn sich Vereine um die Integration von Flüchtlingen kümmern, ist das geradezu ein Paradebeispiel für gemeinnütziges Handeln. Dafür gilt ihnen mein herzlicher Dank.“

Der Bund hat eine zügige Prüfung und – soweit überhaupt nötig – Klarstellung zugesagt. Denn durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums war zwischenzeitlich Irritation entstanden, ob die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen dazu führen kann, dass ein gemeinnütziger Verein seine steuerliche Anerkennung verlieren kann, wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung geregelt ist.

Die für die Steuerverwaltung zuständigen Länder bejahen die Gemeinnützigkeit. Deshalb können die Vereine mit ihren Aktivitäten weitermachen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch eine Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste, sollte der Bund dies zügig umsetzen. Auch dann werden die Vereine ihre Aktivitäten fortsetzen können.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 12.11.2015

 

FinMin Hessen veröffentlicht Zahlen zu Selbstanzeigen im Oktober 2015

Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hat am 13.11.2015 die neuesten Zahlen zu den in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz vorgestellt. „Im vergangenen Monat konnten wir eine deutliche Steigerung der Anzahl von Selbstanzeigen feststellen: 57 Steuersünder haben sich bei unseren Finanzämtern selbst angezeigt. Darauf haben unsere Behörden Mehrsteuern in Höhe von rund 8,05 Millionen Euro festgesetzt“.

Im Kalenderjahr 2015 sind bisher insgesamt 981 Selbstanzeigen in Hessen eingegangen. Auf sie wurden vorläufige Mehrsteuern in Höhe von rund 87,37 Millionen Euro festgesetzt.

Der Finanzminister betonte, dass Steuereinnahmen für ein funktionierendes Gemeinwesen unabdingbar seien. „Es steht außer Frage, dass ausnahmslos alle, die von staatlichen Infrastrukturen profitieren, auch zu ihrer Schaffung und ihrem Erhalt beitragen müssen. Wer seine Steuerpflicht missachtet, der missachtet auch die Gesellschaft, in der er lebt, und fügt ihr Schaden zu“, hob er hervor.

2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Nach der Umsetzung durch den Bundestag gelten die strengeren Regelungen seit dem 1. Januar 2015.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.11.2015

 

Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA)

Allgemeines

 

Die von Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) bieten die Möglichkeit, behördliche Unter-stützung durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall für Zwecke des Besteue-rungsverfahrens oder des Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens in Anspruch zu nehmen. Ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch ist in diesen Abkommen nicht vorge-sehen. Der Inhalt und Aufbau der Abkommen entsprechen weitgehend dem OECD-Muster-abkommen für Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002.

 

Amtshilfe wird auf Ersuchen durch Übermittlung von steuerlich voraussichtlich erheblichen Informationen regelmäßig für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Versicherungsteuer, Erbschaftsteuer und die darauf erhobe-nen Zuschläge gewährt. Einzelheiten sind in der Übersicht (Anlage 1) enthalten. Darüber hinaus sieht eine Reihe von Abkommen die Möglichkeit vor, dass Bedienstete der ersuchen-den Vertragspartei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen und mit Zustimmung der von dem Ersuchen betroffenen Personen diesen Fragen stellen und Dokumente einsehen können. Zudem dürfen ausländische Bedienstete mit Zustimmung der ersuchten Vertrags-partei bei steuerlichen Außenprüfungen anwesend sein.

 

Die TIEAs stellen zugleich auch bilaterale Verträge auf dem Gebiet der justiziellen Rechts-hilfe in Steuerstrafsachen dar. Insoweit gelten auch die Grundsätze der justiziellen Rechts-hilfe. Die Rechtshilfe, die nach diesen Abkommen gewährt wird, ist auf die Übermittlung von Informationen, die der Förderung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen, beschränkt („Informationsrechtshilfe“). Dabei schließt die Rechtshilfe die Beschaffung der erbetenen Informationen durch die ersuchte Vertragspartei ein. Die ersuchte Vertragspartei bestimmt, inwieweit sie zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts straf-prozessuale Maßnahmen, wie z. B. Durchsuchungen oder Zeugenvernehmungen anwendet.

 

Die nachfolgenden Ausführungen berühren nicht die Möglichkeiten, Rechtshilfe auf der Grundlage anderer Abkommen oder vertragslose Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Amtshilfe für Zwecke des Besteuerungsverfahrens 

 

Für den Amtshilfeweg gelten die im BMF-Schreiben vom 25. Mai 2012  – IV B 6 – S 1320/07/10004 – (BStBl I S. 599) festgelegten Grundsätze sowie die Dienstweg-regelungen der Länder.

 

Die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach TIEA, insbesondere an Form und Inhalt, sind in dem Artikel 5 des OECD-Musterabkommens für Informationsaustausch in Steuer-sachen entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Abkommen definiert (siehe Texte der Abkommen auf http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html).

Für Auskunftsersuchen nach den Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch ist das Standardformblatt, das im wesentlichem dem von der OECD entwickelten Standardform-blatt entspricht, zu verwenden (Anlage 2). Das Standardformblatt erfüllt sämtliche Form-erfordernisse und abzugebende Erklärungen. Der dem Ersuchen zugrunde liegende Sach-verhalt ist ausführlich und umfassend darzustellen. Auf die Verwendung komplizierter Fach-ausdrücke und von Gesetzeszitaten sollte jedoch verzichtet werden. Hierdurch werden unter anderem zu Verzögerungen führende Rückfragen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei vermieden. Fragen sind so detailliert wie möglich zu stellen. Sollen zum Beispiel Kontoinformationen über einen Steuerpflichtigen angefordert werden, sollten auch die gemeinsam mit Dritten geführten Konten und sämtliche Konten, für die der Steuer-pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (

 

Um Auskünfte für das Besteuerungsverfahren kann nur für Besteuerungszeiträume ersucht werden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnen. Wenn es keine Besteuerungszeiträume gibt, sind die Abkommen für Steuerbeträge anwendbar, die am oder ab dem Tag des Inkrafttretens entstehen. Es kann aber auch um Informationen er-sucht werden, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten und der erstmaligen Anwendung des Abkommens angefallen sind, sofern die erbetenen Informationen sich auf Besteuerungs-zeiträume beziehen bzw. für diese relevant sind, für die das Abkommen zeitlich anwendbar ist. Die nach diesen Abkommen erhaltenen Informationen dürfen auch für Besteuerungs-zeiträume verwendet werden, die vor dem Tag des Inkrafttretens liegen.

 

 

Amtshilfe und Steuerstrafverfahren

 

Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und Steuerordnungs-widrigkeiten sowohl im Steuerstraf- als auch im Besteuerungsverfahren tätig werden.

 

Ein anhängiges Steuerstrafverfahren sperrt nicht den Amtshilfeweg. Ob der Amtshilfeweg oder der Rechtshilfeweg beschritten wird, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.

 

Haben sich erste Anhaltspunkte für die Begehung einer Steuerstraftat oder -ordnungs-widrigkeit zu einem Anfangsverdacht verdichtet und ist daher ein Steuerstraf- oder Buß-geldverfahren eingeleitet worden, ist der Rechtshilfeweg zu beschreiten, wenn das Steuer-strafverfahren gefördert werden soll. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit dem steuerstrafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren die Besteuerungs-grundlagen ermittelt werden sollen (BFH vom 6. Februar 2001 VII B 277/0, BStBl II 2001, 306). Die so erlangten Auskünfte können unmittelbar im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

 

Die Finanzbehörden können nach den TIEAs auch nach Einleitung eines Steuerstraf-verfahrens unter Beachtung des § 393 AO (i. V. m. §§ 77 Abs. 1, 1 Abs. 3 IRG) um Infor-mationen im Wege der Amtshilfe ersuchen, wenn mit der im Ersuchen begehrten Auskunft das Besteuerungsverfahren gefördert werden soll, insbesondere durch die Feststellung der steuerlich relevanten Sachverhalte und Besteuerungsgrundlagen. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens kann damit nur im Wege der Amtshilfe um die Erteilung von Aus-künften ersucht werden, soweit/sofern die Ermittlungsmaßnahme objektiv nicht der Ver-folgung der Steuerstraftat dient.

 

Für Verfahrensabschnitte vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens (z. B. Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) kann um zwischenstaatliche Unterstützung durch Informationsaustausch nur auf dem Amtshilfeweg ersucht werden (siehe auch AStBV (St) 2014 Nr. 12), d. h. über das Bundeszentralamt für Steuern.

 

 

Amtshilfeersuchen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Abkommen zwecks Feststellung der Besteuerungsgrundlagen soweit Steuern hinterzogen wurden

 

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass Steuern hinterzogen wurden und die Besteu-erungsgrundlagen im Wege der Amtshilfe ermittelt werden sollen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), kann das Ersuchen, da es sich auf eine „Steuerstrafsache“ im Sinne der Abkommen bezieht, auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Abkommen gestellt werden (Ausnahmen: Ab-kommen mit Liechtenstein, Bermuda und Bahamas). Dies sind insbesondere Fälle, in denen ein Steuerstrafverfahren aufgrund von Strafverfolgungshindernissen nicht mehr betrieben werden kann, jedoch die Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die noch mögliche Steuer-festsetzung ermittelt werden sollen (BFH vom 29.Oktober 1986, I B 28/86, BStBl II 1987, 440; BFH vom 16. Dezember 1997, VII B 45-97, BStBl II 1998, 231).

 

 

Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

 

Nach den TIEAs kann um Rechtshilfe zur Förderung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens ersucht werden. Rechtshilfe wird nach den TIEAs durch Übermittlung von Informationen gewährt, die der Förderung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen („Informations-rechtshilfe“). Wie sich der ersuchte Staat die erbetenen Informationen verschafft, hängt vom dortigen innerstaatlichen Recht ab.

 

Das Ersuchen ist durch die zuständigen Stellen der Finanzverwaltung auf dem jeweils vorge-sehenen Dienstweg an das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde zu leiten (§ 74 Abs. 2 IRG i. V. m. Nr. 5 Buchst. c Zuständigkeitsvereinbarung 20041, Nrn. 7, 30, 127 RiVASt). Die jeweils einschlägigen Landesbestimmungen über die Ausübung der Befugnisse für die Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten und über den Geschäftsweg bei Erstellung von Ersuchen sind zu beachten.

1 Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2005, S. 11494).

Führen die Finanzbehörden das Ermittlungsverfahren selbständig durch (§ 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 Abs. 2 AO) und leiten sie das Ersuchen dem Bundesamt für Justiz direkt zu, soll gegenüber dem Bundesamt für Justiz eine für dieses Land zuständige Finanzbehörde festgelegt werden.

 

Die erforderlichen Übersetzungen sind von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt (Nr. 14 RiVASt). Ersuchen können auch für Zeiträume gestellt werden, die vor dem Inkrafttreten des TIEAs liegen. Dies gilt jedoch nicht für die Abkommen mit Liechtenstein, Bermuda und Bahamas. Um Auskünfte im Wege der Rechts-hilfe kann die zuständige Liechtensteinische Behörde nur für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2010, die zuständige Behörde Bermudas für Zeiträume ab dem 1. Januar 2013 und die zuständige Behörde Bahamas für Zeiträume ab dem 1. Januar 2012 ersucht werden. Alle nach den Abkommen erhaltenen Auskünfte können auch für die Beurteilung von Zeiträumen herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten oder der erstmaligen Anwendung des Ab-kommens liegen.

 

 

Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter bei Ermittlungshandlungen im anderen Vertragsstaat im Wege der Amtshilfe

 

Die von Deutschland geschlossenen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-sachen sehen entsprechend Art. 6 Abs. 1 OECD-Musterabkommen über den Informations-austausch die Möglichkeit vor, dass Bedienstete der ersuchenden Vertragspartei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen und dort zur besseren Kommunikation mit dem Ziel einer leichteren und schnelleren Sachverhaltsaufklärung bestimmte eigenständige Ermitt-lungshandlungen vornehmen können. Danach dürfen Bedienstete der ersuchenden Vertrags-partei im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei Beteiligte mit deren Zustimmung befra-gen und Unterlagen prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorgehensweise nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Einreise zum Zwecke der vorgenannten Ermittlungshandlungen gestattet hat.

 

Wird ein solches Ersuchen an die deutsche Steuerverwaltung gerichtet, wird das Bundes-zentralamt für Steuern in Absprache mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde die betroffenen inländischen Beteiligten unterrichten und um Abgabe einer schriftlichen Einwil-ligungserklärung bitten. Diese Einwilligungserklärung kann inhaltlich begrenzt werden. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Bundeszentralamtes für Steuern und der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde, die Ermittlungshandlungen der ausländischen

 

Bediensteten zu dulden. Die Zustimmung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass inlän-dische Bedienstete während der gesamten Dauer der Befragung und der Einsichtnahme der Unterlagen anwesend sind.

 

Darüber hinaus kann die Anwesenheit ausländischer Bediensteter bei den für die Informa-tionsbeschaffung relevanten Abschnitten steuerlicher Prüfungshandlungen gestattet werden. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Außenprüfungen, Inaugenscheinnahme und Befragun-gen von Personen. Diese Anwesenheit ist jedoch nicht als Vornahme von Prüfungshand-lungen zu verstehen. Der hinzugezogene ausländische Bedienstete darf lediglich während der relevanten Abschnitte der Prüfungshandlungen anwesend sein und Beweismittel, die ihm durch Vermittlung der Vertreter der ersuchten Vertragspartei zugängig gemacht werden, selbst würdigen. § 117 Abs.4 AO ist zu beachten. Erforderlich hierfür ist ebenso die Zustim-mung des Bundeszentralamtes für Steuern und der zuständigen obersten Landesfinanz-behörde.

 

Will die deutsche Finanzbehörde, dass Bedienstete ihrer Verwaltung bei Ermittlungs-handlungen der ersuchten Behörde im Ausland anwesend sind, ist ein entsprechendes Ersuchen dem Bundeszentralamt für Steuern auf dem Dienstweg zuzuleiten. Das Bundes-zentralamt für Steuern koordiniert das weitere Verfahren.

 

 

Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter zum Zwecke der Strafverfolgung

 

Soll durch die Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter, insbesondere Angehörige der Steuerfahndung das Strafverfahren gefördert werden, kann dies nicht auf die in Artikel 6 des OECD- Musterabkommens für Informationsaustausch in Steuersachen entsprechenden Bestimmungen der Abkommen gestützt werden. Es sind die übrigen Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten und gegebenenfalls das Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung herzustellen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1301 / 11 / 10002 vom 10.11.2015

 

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) Folgendes:

Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 75) sind nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :007 vom 10.11.2015

 

Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist verfassungsgemäß

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. September 2015 IV R 8/13 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 76/15 vom 11.11.2015 zum Urteil IV R 8/13 vom 10.09.2015

 

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