Abgeltungsteuer: Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden?

Abgeltungsteuer: Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden?

 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen fahren die allermeisten Steuerpflichtigen mit der 25 %igen Abgeltungsteuer günstiger. Liegt der individuelle Steuersatz doch mal unter 25 %, sollte der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) rechtzeitig gestellt werden.

 Hintergrund

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem hatte sie Kapitalerträge. Diese gab sie aber nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung. Da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag, wollte sie mit dem Antrag eine niedrigere Einkommensteuer erreichen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids jedoch ab.

Entscheidung

Auch beim Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg; er hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Seine Begründung: Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Die Voraussetzungen für die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids liegen hier nicht vor. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige “neue Tatsachen” ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt hier aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vor, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Deshalb konnte der Antrag auf Günstigerprüfung hier nicht mehr gestellt werden.

Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?

Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?

Die nächste Grippesaison steht bevor und viele Arbeitgeber bieten wieder für ihre Mitarbeiter Impfungen an. Kommt es dabei zu einem Impfschaden, stellt sich die Frage, ob dieser als Arbeitsunfall anzusehen ist.

 Hintergrund

Eine Museumsmitarbeiterin ließ sich vom Betriebsarzt gegen Grippe impfen. Daraufhin erkrankte sie an einem Guillan-Barre-Syndrom. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

 Entscheidung

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Begründung: Nur wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht, kommt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in Betracht. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, wie z. B. beim Einkaufen.

Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile für Fiat in Luxemburg und für Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest

Die Europäische Kommission hat per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat Finance and Trade bzw. Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt haben, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu:„Steuervorbescheide, die die Steuerlast eines Unternehmens künstlich verringern, stehen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Sie sind illegal. Ich hoffe, dass diese Botschaft durch die heutigen Beschlüsse bei den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Unternehmen Gehör findet. Alle Unternehmen, kleine wie große, multinational oder auch nicht, müssen ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.“

Nach eingehenden Untersuchungen, die im Juni 2014 eingeleitet wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg der Finanzierungsgesellschaft von Fiat und die Niederlande der Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe selektive Steuervorteile gewährt haben. In beiden Fällen wurde der Steuerbetrag, den das Unternehmen entrichten musste, durch einen von der betreffenden nationalen Steuerbehörde erteilten Steuervorbescheid künstlich verringert.

Steuervorbescheide als solche sind absolut legal. Sie werden von den Steuerbehörden ausgestellt, um einem Unternehmen Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen. Mit den beiden geprüften Steuervorbescheiden wurden für die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne jedoch künstliche und komplexe Methoden genehmigt, die diewirtschaftliche Realität außer Acht lassen. Dabei werden für Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Gruppe bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe kauft, Verrechnungspreise festgelegt, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Auf diese Weise wird der Großteil der Gewinne der Starbucks-Kaffeerösterei ins Ausland verlagert, wo sie ebenfalls nicht besteuert werden. Die Finanzierungsgesellschaft von Fiat zahlte deshalb nur auf zu niedrig angesetzte Gewinne Steuern.

Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig: Bei Steuervorbescheiden dürfen keine noch so komplexen Methoden verwendet werden, um wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Verrechnungspreise festzulegen, mit denen Gewinne zu Unrecht verlagert werden, damit Unternehmen weniger Steuern zahlen müssen. Dadurch würde den betreffenden Unternehmen ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen (in der Regel KMU) verschafft, die auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Gewinne besteuert werden, weil sie für die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise zahlen.

Die Kommission hat daher angeordnet, dass Luxemburg und die Niederlande die von Fiat bzw. Starbucks nicht entrichtete Steuer einfordern müssen, um die von den beiden Gruppen in Anspruch genommenen unfairen Wettbewerbsvorteile zu beseitigen und die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, wiederherzustellen. Jedes der beiden Unternehmen muss 20 – 30 Mio. EUR nachzahlen. Außerdem kommen sie nun nicht mehr in den Genuss der Steuervorteile, die sie aufgrund der Steuervorbescheide erhielten.

Die Kommission setzt ihre Untersuchung der Steuervorbescheidpraxis in allen EU-Mitgliedstaaten fort. Dies könnte zur Einleitung weiterer förmlicher Prüfverfahren führen, wenn es Anzeichen für Verstöße gegen die EU-Beihilfevorschriften gibt. Die förmlichen Untersuchungen von in Belgien, Irland und Luxemburg erteilten Steuervorbescheiden sind noch nicht abgeschlossen. Da jeder Fall für sich betrachtet wird, greifen die heutigen Beschlüsse dem Ausgang der laufenden Untersuchungen nicht vor.

Fiat

Fiat Finance and Trade, das seinen Sitz in Luxemburg hat, erbringt unterschiedliche Finanzdienstleistungen (z. B. konzerninterne Darlehen) für andere Unternehmen des Automobilkonzerns in Europa.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass ein 2012 von den luxemburgischen Behörden erteilter Steuervorbescheid der Fiat-Tochter einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschaffte, der ihre Steuerlast seit 2012 um 20 – 30 Mio. EUR vermindert hat.

Da die Tätigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Banktätigkeiten vergleichbar sind, können die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens ähnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungstätigkeiten bestimmt werden. Mit dem Steuervorbescheid wurde jedoch eine künstliche und äußerst komplexe Methode gebilligt, die nicht für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Marktbedingungen geeignet ist. Die von Fiat Finance and Trade gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt:

  • Aufgrund einer Reihe von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten ist die im Steuervorbescheid geschätzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer als das tatsächliche Eigenkapital des Unternehmens.
  • Die für steuerliche Zwecke geschätzte Vergütung für dieses bereits viel zu niedrig angesetzte Kapital liegt ebenfalls weit unter den marktüblichen Sätzen.

Daher hat Fiat Finance and Trade nur auf einen geringen Teil seiner tatsächlichen buchmäßigen Eigenmittel und auf eine sehr niedrige Vergütung Steuern gezahlt. Generell muss ein Unternehmen, dessen steuerbarer Gewinn auf der Grundlage des Eigenkapitals berechnet wird, über eine nach den Normen der Finanzwirtschaft angemessene Kapitalausstattung verfügen. Außerdem muss die Vergütung seiner Tätigkeiten den Marktbedingungen entsprechen. Die beihilferechtliche Prüfung ergab, dass die in Luxemburg versteuerten Gewinne von Fiat Finance and Trade 20 Mal höher gewesen wären, wenn sein Kapital und seine Vergütung auf der Grundlage der Marktbedingungen geschätzt worden wären.

Fiat

Starbucks

Starbucks Manufacturing EMEA BV ist die einzige Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe in Europa. Sie verkauft und vertreibt gerösteten Kaffee und zusammen mit Kaffee angebotene Produkte (z. B. Becher, verpackte Lebensmittel, Gebäck) an Starbucks-Verkaufsstellen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Starbucks Manufacturing durch einen 2008 von den niederländischen Behörden erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstand, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20 – 30 Mio. EUR vermindert hat. Die von Starbucks Manufacturing gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt:

  • Die Kaffeerösterei zahlt Alki, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe Lizenzgebühren für das Know-how.
  • Ferner zahlt es der in der Schweiz ansässigen Starbucks Coffee Handel SARL einen überhöhten Preis für grüne Kaffeebohnen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Höhe der Lizenzgebühren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt ist, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegelt. Nur Starbucks Manufacturing muss für dieses Know-how zahlen – kein anderes Unternehmen der Gruppe und kein unabhängiges Unternehmen, das für Starbucks Kaffee röstet, muss für die Nutzung desselben Know-hows in mehr oder weniger der gleichen Situation Lizenzgebühren entrichten. Im Falle von Starbucks Manufacturing bedeutet die Existenz und die Höhe der Lizenzgebühren jedoch, dass ein großer Teil seiner steuerbaren Gewinne zu Unrecht Alki zugewiesen wird, das weder im Vereinigten Königreich noch in den Niederlanden Körperschaftsteuer entrichten muss.

Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Steuergrundlage von Starbucks Manufacturing auch durch den stark überhöhten Preis, den es der schweizerischen Starbucks Coffee Handel SARL für grüne Kaffeebohnen zahlt, ungerechtfertigterweise verringert wird. Seit 2011 hat sich die Marge für die Bohnen mehr als verdreifacht. Aufgrund des hohen Preises dieses für eine Kaffeerösterei wichtigen Kostenfaktors würden die Geschäftstätigkeiten von Starbucks Manufacturing in diesem Bereich alleine nicht genügend Gewinn abwerfen, um Alki die Lizenzgebühren für das Know-how zu zahlen. Mit der Lizenzgebühr werden daher vor allem Gewinne aus dem Verkauf anderer Erzeugnisse in den Starbucks-Verkaufsstellen (z. B. Tee, Gebäck und Becher), auf die der größte Teil des Umsatzes von Starbucks Manufacturing entfällt, auf Alki verlagert.

Starbucks

Rückforderung

Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen müssen nach den EU-Beihilfevorschriften grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern. In den beiden Beschlüssen hat die Kommission die Methode zur Berechnung des Werts des ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils von Fiat und Starbucks dargelegt. Zu diesem Zweck wird die Differenz zwischen den von den Unternehmen jeweils gezahlten Beträgen und den Beträgen, die sie ohne den Steuervorbescheid hätten zahlen müssen, herangezogen. Dementsprechend müssen sowohl Fiat als auch Starbucks 20 – 30 Mio. EUR nachzahlen. Die genauen Rückforderungsbeträge müssen nun von der luxemburgischen und der niederländischen Steuerverwaltung auf der Grundlage der in den Kommissionsbeschlüssen festgelegten Methode ermittelt werden.

Neue Ermittlungsinstrumente

In den beiden Untersuchungen hat die Kommission für die Einholung von Auskünften erstmals neue Instrumente verwendet, die durch eine Verordnung des Rates im Juli 2013 (Verordnung Nr. 734/2013) geschaffen wurden. In Ausübung dieser Befugnisse kann die Kommission, wenn die Auskünfte des von der beihilferechtlichen Prüfung betroffenen Mitgliedstaats nicht ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat oder Unternehmen (einschließlich des Beihilfeempfängers und seiner Wettbewerber) auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln.Diese neuen Instrumente (nach der Verordnung Nr. 734/2013) sind Teil der Initiative zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle, die die Kommission 2012 eingeleitet hat, damit sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf die Beihilfen konzentrieren kann, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen können.

Weitere Hintergrundinformationen

Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Im Dezember 2014 richtete sie an alle MitgliedstaatenAuskunftsersuchen. Derzeit führt die Kommission drei weitere eingehende Prüfungen durch, weil sie beihilferechtliche Bedenken wegen Steuervorbescheiden hat, die Apple in Irland, Amazon in Luxemburg und im Rahmen einer belgischen Steuerregelung erteilt wurden.

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zählt zu den wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. Im Juni 2015 stellte die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, zur Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds im Binnenmarkt vor. Die geplanten Maßnahmen, die Teil des Aktionsplan der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU sind, sollen eine erhebliche Verbesserung bewirken und eine gerechtere, effizientere und wachstumsfreundlichere Gestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Europa ermöglichen. Kernpunkte des Aktionsplans sind eine Regelung, die die effektive Besteuerung am Ort der Wertschöpfung sicherstellen soll, sowie eine Neuauflage des Vorschlags zur Einführung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der im Laufe des Jahres 2016 wiederaufgegriffen werden soll. Für das im März von der Kommission vorgestellteMaßnahmenpaket zur Steuertransparenz konnte im Oktober 2015 ein erster Erfolg verbucht werden, als die Mitgliedstaaten nach nur siebenmonatigen Verhandlungen eine politische Einigung über den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide erzielten. Diese Rechtsvorschriften tragen zu einer wesentlich höheren Transparenz bei und werden von der missbräuchlichen Nutzung der Steuervorbescheide abschrecken. Das sind gute Nachrichten für Unternehmen und Verbraucher, die die sehr nützlichen Vorbescheide weiterhin erhalten können. Künftig wird dies jedoch genau kontrolliert, um einen Rahmen für fairen Steuerwettbewerb zu gewährleisten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.38375 (Fiat) und SA.38374 (Starbucks) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.

Quelle: EU-Kommission

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen

Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung – Änderung des Abschnitts 12.16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

I. Vereinfachungsregelung zur Rechnungsausstellung
Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I, S. 1439, sind Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden.

II. Änderung des Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S-2332 / 15 / 10001 (2015/0581477) – geändert worden ist, in Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 1 nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Nutzung von Saunaeinrichtungen;“.

III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 ausgeführt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7243 / 07 / 10002-03 vom 21.10.2015

 

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Der BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 73/15 vom 21.10.2015 zum Urteil VI R 46/14 vom 08.07.2015

 

Kein Abzug tatsächlich nicht angefallener Gewerbesteuer bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags

Bereits mit Urteilen vom 28. April 2014 – 13 K 1894/13 – und vom 26. Juni 2014 – 12 K 1045/13 – haben sowohl der 13. Senat als auch der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer von anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht kommt.

Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuer – die ausschließlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anfällt – hatten sie auf diese Erträge nicht zu zahlen. Die Kläger begehrten beim Finanzamt dennoch – soweit es um den Solidaritätszuschlag ging – die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung nach § 35 EStG mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien. Nach § 35 Abs. 1 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer – und damit nach § 3 Abs. 2 SolZG auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag – um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.

Beide Senate des FG haben die Klagen abgewiesen. Sie sehen in dem Umstand, dass die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG nicht auf andere Einkunftsarten anwendbar ist, eine Kompensation für die Zusatzbelastung, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei und dass dies ausdrücklich auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gelte, habe der BFH bereits entschieden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 – II R 52/10, BStBl II 2012, 43).

Der BFH hat gegen beide Urteile inzwischen die Revision zugelassen (Az. der Revision gegen das Urteil des 13. Senats: VIII R 25/15; Az. der Revision gegen das Urteil des 12. Senats: X R 22/15).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.10.2015 zu den Urteilen 13 K 1894/13 vom 28.04.2014 und 12 K 1045/13 vom 26.06.2014

 

Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ernstlich zweifelhaft

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12. August 2015 – 3 V 4193/13 – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel daran angemeldet, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaften europarechtskonform ist.

Der in Deutschland wohnende Antragsteller hielt Anteile an einer schweizerischen AG, deren Geschäftsführer er auch war. Die AG betrieb in der Schweiz ein Maklerbüro, das sich mit dem An- und Verkauf, der Vermittlung und der Vermietung von Geschäftsimmobilien in Fußgängerzonen befasste. Das Finanzamt sah die AG als sog. Zwischengesellschaft an und rechnete deren Einkünfte dem Antragsteller persönlich zu. Den Gegenbeweis des Antragstellers, dass die AG in der Schweiz einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachging (sog. Motivtest), ließ das Finanzamt nicht zu. Auch Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steuerforderung wollte das Finanzamt für die Dauer des Einspruchsverfahrens nicht gewähren.

Diese Verfahrensweise hält der 3. Senat für problematisch. Die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit den einschlägigen EU-Grundfreiheiten sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Soweit es um die Kapitalverkehrsfreiheit mit der Schweiz gehe, sei dazu vor dem BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. des BFH: I R 78/14; Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 K 618/11 F), bis zu dessen Abschluss das Einspruchsverfahren des Antragstellers ruhen könne. Außerdem sei im Verhältnis zur Schweiz das 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen zu beachten, zu dessen Bedeutung für das Steuerrecht bislang nur wenige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergangen seien. Nach Auffassung des Senats ist daher eine Vorlage der streitigen Rechtsfrage an den EuGH in Betracht zu ziehen.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht die auf die Hinzurechnungsbesteuerung entfallende Einkommensteuer des Antragstellers von der Vollziehung ausgesetzt. Die dagegen zugelassene Beschwerde zum BFH hat die Finanzverwaltung nicht eingelegt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.10.2015 zum Beschluss 3 V 4193/13 vom 12.08.2015

 

Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen/Lohnarten im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2016

In den BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 S. 943, Tz. III. 5, vom 7. August 2013, BStBl I 2013 S. 951, Rz. 104-106, sowie vom 23. Oktober 2014, BStBl I 2014 S. 1411, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 bis 2015.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Stand: 26. August 2015) sieht eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Arbeitgeber während des Kalenderjahres die Lohnsteuer für verschiedenartige Bezüge für den zweiten und weiteren Bezug ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI erheben darf, wenn er u. a. die verschiedenartigen Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres zusammenfasst (Wahlmöglichkeit, § 39e Abs. 5a – neu – EStG in der Fassung des o. g. Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).

Aufgrund dieses Regelungsentwurfs wird nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die o. g. Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2016 verlängert.

Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013 und vom 7. August 2013 verwiesen.

Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2017 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2017 zufließen. Nach Abschluss des o. g. Gesetzgebungsverfahrens kann mit keiner weiteren Billigkeitsregelung mehr gerechnet werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2363 / 13 / 10003 vom 19.10.2015

 

Kein Freibetrag für Betriebserben

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung lehnt die Einführung einer Freibetragsregelung an Stelle der geplanten Verschonungsregelung für Erben großer Betriebsvermögen ab. Wie es in einer Antwort der Regierung (18/6277) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/5952) heißt, führt die geplante Prüfschwelle dazu, dass Erwerber großer Vermögen (über der Prüfschwelle) nur dann eine vollständige Verschonung erhalten, „wenn der Bedarf für die Verschonung nachgewiesen wird“. Bei unterhalb der Schwelle liegenden Erwerben gebe es im Wesentlichen keine Prüfung des Verschonungsbedarfs. „Durch eine Regelung als Freibetrag statt einer Prüfschwelle würde bei Erwerben begünstigten Vermögens, die oberhalb des Freibetrages lägen, eine Verschonung in Höhe des Freibetrags vorgenommen, ohne zu prüfen, ob es einer solchen Verschonung überhaupt bedarf“ erläutert die Bundesregierung.

Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass Steuerschuldner der Erbschaft zuerst der Erwerber ist und nicht das erworbene Unternehmen. Der Erwerber müsse auch die Steuer bezahlen. „Aus welchem Vermögen die Tilgung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt, ist unerheblich“, teilt die Regierung mit.

Quelle: Deutscher Bundestag

Solidaritätszuschlag: Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 22. September 2015 – Az. 7 V 89/14 – die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben.

Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist. Der Senat hatte deshalb das Verfahren 7 K 143/08, in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, mit Beschluss vom 21. August 2013 gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist. Das Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az. 2 BvL 6/14).

Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert, geht sie dabei von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sei dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 FGO). In besonders gelagerten Ausnahmefällen könne aber trotz Vorliegens solcher Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.

Allerdings lassen einige Senate des BFH die Frage ausdrücklich offen, ob für die Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist. Auch der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts konnte im Streitfall diese Frage offen lassen, weil nach seiner Auffassung ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lässt nach Auffassung des Senats das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat verfüge auch für den Fall, dass der Solidaritätszuschlag bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des Senats nicht vollzogen werden könne, gerade in jüngster Zeit über ausreichende Steuereinnahmen. Er erziele Rekordsteuereinnahmen und könne sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, sodass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheine.

Weiter führt der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts aus: „Der Senat verkennt nicht, dass das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von mehr als 13 Milliarden Euro jährlich keine zu vernachlässigende Größe darstellt, deren Ausgleich erhebliche Anstrengungen des Staates nach sich ziehen würde. Jedoch hat der Anspruch des Steuerpflichtigen auf einen effektiven Rechtsschutz nicht schon dann zurückzutreten, wenn dem Staat nicht unerhebliche Einnahmeausfälle drohen.“

Es sei auch für die Senate des BFH, die eine Interessenabwägung fordern, unbestritten, dass bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids dieser in der Regel von der Vollziehung auszusetzen ist. Nur im Ausnahmefall sei von einer Vollziehungsaussetzung wegen vorrangiger Interessen des Staates an einer geordneten Haushaltsführung abzusehen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn schon nicht unerhebliche Einnahmeausfälle einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung entgegenstünden. Vielmehr sei dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung erst der Vorrang vor dem Individualinteresse an der Aussetzung bzw. Aufhebung des fraglichen Steuerbescheids einzuräumen, wenn durch die damit drohenden Einnahmeausfälle die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben konkret gefährdet sei.

Der Senat hat die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 19.10.2015 zum Beschluss 7 V 89/14 vom 22.09.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin