Depotübergreifende Verrechnung laufender Verluste

Streitig war die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Kapitaleinkünfte aus einem Depot bei der A-Bank (137.899 Euro laufende Erträge und 11.109 Euro Veräußerungsgewinne), aus einem Depot bei der B-Bank (30.836 Euro laufende Erträge, 194.840 Euro Veräußerungsgewinne und 141.466 Euro Veräußerungsverluste) sowie aus einem Privatdarlehen (545 Euro). Für die Berechnung der abzuführenden Kapitalertragsteuer verrechnete die B-Bank die Veräußerungsverluste zunächst mit den laufenden Erträgen und sodann mit den Veräußerungsgewinnen. Die A-Bank berechnete die Kapitalertragsteuer auf der Grundlage der Kapitalerträge von 149.008 Euro.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für seine Kapitalerträge die Günstigerprüfung, die Überprüfung des Steuereinbehalts und die Festsetzung der Kirchensteuer. Zudem stellte er den Antrag, die Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2009 in Höhe von 1,28 Mio. Euro zu verrechnen.

Das beklagte Finanzamt ging in Anknüpfung an die Verlustverrechnung der B-Bank von laufenden Erträgen von 138.444 Euro und Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten von 95.318 Euro aus. Letzteren Betrag verrechnete es sodann in vollem Umfang mit dem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften, so dass sich nach Abzug des Sparerfreibetrags verbleibende Kapitalerträge von 137.643 Euro ergaben. Der Kläger wandte sich gegen diese depotbezogene Verrechnung und beantragte, nur Kapitalerträge von 27.814 Euro der Abgeltungsteuer zu unterwerfen.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt zu Unrecht die Verlustverrechnung in der Weise vorgenommen, dass es zunächst die von den verschiedenen Banken vorgenommenen unterjährigen Verlustverrechnungen der Veranlagung als unabänderlich zugrunde gelegt und hierauf die Verlustverrechnung der „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften bezogen hat. Im Rahmen der Veranlagung sei eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste zu ermöglichen; hieran sei mit der Verlustverrechnung der „Altverluste“ anzuknüpfen.

Zwar spreche die amtliche Begründung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für die Gesetzesinterpretation der Finanzverwaltung. Diese führe im Ergebnis allerdings zu einer nicht nur einkunftsbezogenen, sondern sogar depotbezogenen Schedulenbesteuerung, wodurch sich je nach Anzahl und Art des Depots bei gleich hohen Kapitaleinkünften völlig unterschiedliche Besteuerungsergebnisse ergeben könnten. Die Besteuerung erfolge letztlich durch das Kreditinstitut, dessen depotbezogene Verrechnungen im Veranlagungsverfahren bindend blieben.

Das gesetzgeberische Ziel, „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften wenigstens übergangsweise mit Veräußerungsgewinnen ausgleichen zu können, werde unter Umständen erheblich erschwert, was die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese beschränkte Verlustausgleichsmöglichkeit noch verstärke. Dies sei nicht hinnehmbar, zumal der Gesetzeswortlaut diese Interpretation nicht erfordere.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.07.2015 zum Urteil 16 K 4467/12 vom 19.03.2015

 

Erheblicher Spielraum für höhere Besteuerung von hohen Einkommen und Gewinnen

Steuersätze über viele Jahre stark gesunken, Ungleichheit gestiegen

Die Steuersätze für Unternehmen und die Spitzensätze der Einkommensteuer sind in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland und vielen anderen Industrieländern sehr stark gesenkt worden. Der Spielraum für eine höhere Besteuerung von Besserverdienenden und Unternehmen ist größer als vielfach behauptet. Wenn die Steuer- und Finanzpolitik künftig wieder stärker zugunsten einkommensschwacher Haushalte umverteilen würde, kann davon die gesamte Volkswirtschaft profitieren. Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte, Untersuchung.

Bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen habe es in den vergangenen drei Jahrzehnten einen „internationalen Wettlauf nach unten“ gegeben, schreiben die Forscher Sarah Godar, Christoph Paetz und Prof. Dr. Achim Truger von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. In den Ländern, für die OECD-Daten verfügbar sind, sei der Durchschnitt der Steuersätze seit 1981 um mehr als 20 Prozentpunkte gesunken – von 47,5 Prozent auf 27,3 Prozent. In Deutschland betrug der Rückgang sogar gut 30 Prozentpunkte – von 60 auf 30,2 Prozent.

Auch die persönlichen Einkommensteuern seien stark zurückgegangen. So lag der Spitzensteuersatz im Jahr 1981 in den OECD-Ländern bei durchschnittlich 65,7 Prozent, im Jahr 2010 nur noch bei 45,8 Prozent. In Deutschland sank er im selben Zeitraum um immerhin 8,5 Punkte von 56 auf 47,5 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag). Zudem seien viele Regierungen dazu übergegangen, Kapitaleinkommen geringer zu besteuern als Arbeitseinkommen – in Deutschland etwa durch die umstrittene Abgeltungsteuer. Dadurch sei die Steuergerechtigkeit „zunehmend in Frage gestellt“ worden, schreiben die Forscher.

Angesichts der wachsenden Ungleichheit und der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte gebe es zwar Anzeichen für ein Umdenken in der Steuerpolitik, so die Forscher. In den vergangenen Wochen haben etwa sowohl die Industrieländerorganisation OECD als auch der Internationale Währungsfonds Studien vorgelegt, die vor negativen wirtschaftlichen Folgen zu großer Ungleichheit warnen und zu mehr Umverteilung im Steuersystem raten.

Dennoch schreckten die meisten Länder vor höheren Spitzensteuersätzen zurück, weil diese als schädlich für Beschäftigung und Wachstum gelten. Empirisch lasse sich ein negativer Effekt jedoch nicht belegen, konstatieren Godar, Paetz und Truger auf Grundlage eines umfangreichen Überblicks über den Forschungsstand. Gerade die jüngere Literatur komme zur Einschätzung, dass „die ökonomischen Argumente gegen eine progressive Besteuerung wesentlich schwächer sind als zumeist behauptet“. Am Beispiel Deutschland zeigen die Wissenschaftler, dass eine regressive Steuerpolitik mehr Schaden anrichten kann: Steuersenkungen und damit verbundene Einnahmeausfälle seien ein wesentlicher Grund für die Stagnation der Wirtschaft am Beginn der 2000er-Jahre gewesen und für die hartnäckige Investitionsschwäche der öffentlichen Hand.

Ein höherer Grad an Progression – also ein Steuersystem, das hohe Einkommen und Gewinne stärker belastet als bisher – könne sogar vorteilhaft für die Volkswirtschaft sein. Der Grund: Der Staat könne höhere Einnahmen für mehr öffentliche Investitionen nutzen, was sich positiv auf das Wachstum auswirke. Außerdem steigere eine stärkere Umverteilung zugunsten einkommensschwacher Haushalte den privaten Konsum und damit die Nachfrage. Es gebe aktuell „erheblichen Spielraum“ zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf Einkommen, der Unternehmenssteuersätze und der Steuern auf Kapital und Vermögen. Die Regierungen sollten diese Möglichkeiten nutzen, empfehlen die Wissenschaftler. Auf europäischer Ebene halten sie eine Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung für sinnvoll. Diese sollte auch eine allgemeine Mindestbesteuerung vorsehen, um Steuerdumping zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.07.2015

 

Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

Mit am 01.07.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden (1 BvR 555/15). Gleiches gilt für einen 17-jährigen Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten (1 BvR 37/15); auch darüber müssen zunächst die Fachgerichte entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ist mangels hinreichender Angaben zur tatsächlichen Situation nicht hinreichend substantiiert und deswegen ebenfalls unzulässig (1 BvR 20/15).
Sachverhalt

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 sieht vor, dass abhängig Beschäftigte ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde haben (§ 1 MiLoG).

Im Verfahren 1 BvR 555/15 wenden sich 14 auch in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn gegen § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG. Zugleich beantragen sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig außer Kraft zu setzen. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen; §§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG enthalten Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten.

Der 17-jährige Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 37/15, der mit einem Stundenlohn von 7,12 Euro in der Systemgastronomie beschäftigt ist und im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, wendet sich gegen § 22 Abs. 2 MiLoG, wonach Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf Mindestlohn haben.

Im Verfahren 1 BvR 20/15 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen § 24 Abs. 2 MiLoG, der für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto erst ab 1. Januar 2017 vorgibt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

  1. Die Beschwerdeführenden des Verfahrens 1 BvR 555/15 sind gehalten, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.
    1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur in Ausnahmefällen nicht, insbesondere wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist.
    2. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist zwar unzumutbar, zur Eröffnung des fachgerichtlichen Rechtswegs zunächst gegen die bußgeldbewehrten Pflichten aus dem Mindestlohngesetz zu verstoßen, um auf diese Weise eine Prüfung der angegriffenen Normen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermöglichen. Der Grundsatz der Subsidiarität reicht jedoch weiter. Hier besteht die Möglichkeit, vor den Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den nach § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet zu sein. Derartige negative Feststellungsklagen sind nicht von vornherein unzulässig, denn es liegt nahe, dass die Fachgerichte ein Feststellungsinteresse als gegeben ansehen würden.

      Die vorherige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Fachgerichte erscheint auch geboten. Deren Entscheidungen sind geeignet, die in der fachrechtlichen Diskussion bereits aufgeworfenen Unklarheiten bezüglich der Reichweite des Mindestlohngesetzes aufzubereiten; sie können damit auch die Bewertung des Gesetzes in verfassungs- wie unionsrechtlicher Hinsicht beeinflussen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Beschäftigung im Inland wie im Sozialversicherungsrecht zu verstehen ist, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandsbeschäftigung darstellt oder ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen ist. Dabei stellt sich auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem Mindestlohngesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Die Fachgerichte sind darüber hinaus aufgerufen, von den Beschwerdeführenden aufgeworfene unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten, soweit diese entscheidungserheblich sind.

      Die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist nicht deshalb unzumutbar, weil die Beschwerdeführenden den Eintritt schwerer Nachteile bei Fortgeltung des Mindestlohngesetzes befürchten. Es bestehen Zweifel an einer hinreichenden Substantiierung, soweit Insolvenzrisiken der betroffenen Unternehmen behauptet, aber nicht mit Bilanzen belegt werden. Jedenfalls kann zur Vermeidung von Nachteilen insoweit vorläufiger Rechtsschutz der Fachgerichte in Anspruch genommen werden.

    3. Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde angezeigt, da dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte nur verhältnismäßig geringe Belastungen der Beschwerdeführenden durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegenüberstehen.
    4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  2. Auch im Verfahren 1 BvR 37/15 ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihm hierdurch ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.
  3. Im Verfahren 1 BvR 20/15 hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Es fehlen Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin erfüllt, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, und zu einer aktuellen Vergütung, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde liegen müsste.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zu den Beschlüssen 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15 und 1 BvR 555/15 vom 25.06.2015

 

Neues ElterngeldPlus: Mehr Flexibilität für Eltern

Ab 1. Juli gibt es das neue ElterngeldPlus. Eltern, deren Kinder ab diesem Datum geboren werden, haben jetzt mehr Wahlfreiheit beim Elterngeld. Sie können Teilzeitarbeit und Elterngeld besser kombinieren und den Bezug des Elterngeldes dadurch verlängern.

Das neue ElterngeldPlus bedeutet für viele Väter und Mütter eine entscheidende Verbesserung: Zukünftig bekommen Eltern, die Teilzeit arbeiten während sie Elterngeld beziehen, doppelt so lange ElterngeldPlus.

Elterngeldbezug wird verlängert
Mit der Neuregelung können so aus 12 Monaten 24 Monate werden: Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, verbrauchen sie damit nur einen Elterngeldmonat anstatt bisher zwei Monate. Das Gesetz gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Bisher kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Eltern, die bisher zugleich Teilzeit gearbeitet haben, hatten einen Nachteil: Mit der Rückkehr in den Beruf verloren sie einen Teil des Elterngeldanspruchs; sie bekamen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf ausstiegen.

Unterstützung für Paare und Alleinerziehende
Die bisherige Regelung der Partnermonate bleibt erhalten: Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwei zusätzliche Monate, wenn nicht nur ein Elternteil sein Erwerbseinkommen nach der Geburt reduziert.

Einen besonderen Bonus erhalten künftig Eltern, die gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzieren, um mehr Zeit für die Familie zu haben: Arbeiten beide Elternteile für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden, erhalten sie jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus.

Für alleinerziehende Elternteile ist gewährleistet, dass sie die Erweiterung der Elterngeldregelungen in gleichem Maße nutzen können wie Paare.

Mit dem neuen Elterngeldrechner mit Planer können Mütter und Väter ihre Elternzeit genau planen und berechnen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können.

Flexiblere Elternzeit – mehr Zeit für Kinder
Der Bundesregierung ist es wichtig, dass Familien genügend Freiraum haben, um füreinander zu sorgen. Deshalb wird der Anspruch auf Elternzeit stärker auf die konkreten Bedürfnisse von Eltern und Kindern zugeschnitten.

Die Möglichkeit, Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag eines Kindes zu übertragen, wird von bisher 12 auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Für Eltern wird es damit leichter, sich beispielsweise zur Einschulung mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.

Zwillinge oder Mehrlinge
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben pro Geburt nur Anspruch auf einmal Elterngeld. Da diese Eltern nach der Geburt aber einen deutlich höheren Aufwand haben, erhalten sie für jedes Mehrlingsgeschwisterkind einen Zuschlag von 300 Euro.

Das Elterngeld wurde 2007 eingeführt. Es fängt den Einkommenswegfall auf, der für Eltern durch die Geburt eines Kindes entsteht. Das Elterngeld erleichtert es Vätern und Müttern, ihre berufliche Arbeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um nach der Geburt ihres Kindes mehr Zeit für die Betreuung zu haben. Seit Einführung des Elterngeldes machen verstärkt auch Väter hiervon Gebrauch. Lag die Väterbeteiligung im Jahr 2008 noch bei 21 Prozent, so waren es 2014 schon gut 32 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.06.2015

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung – EStG) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll (vgl. im Einzelnen Bundesratsdrucksache 281/15); er soll von bisher 1.308 Euro auf 1.908 Euro, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47/15 vom 01.07.2015 zum Urteil III R 9/13 vom 05.02.2015

 

Gewerblichkeit der Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie

Mit dem am 01.07.2015 veröffentlichten Urteil vom 13.05.2015 (Az. 10 K 1207/13 E,G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie zur Unterbringung von Arbeitnehmern als gewerblich einzustufen ist.

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer mehrerer Immobilien, die jeweils aus mehreren Wohneinheiten bestanden. Außerdem hatte der Kläger weitere Immobilien mit jeweils mehreren Wohneinheiten angemietet. In den eigenen und den angemieteten Immobilien stattete der Kläger mehrere Zimmer je Wohneinheit mit Schlafgelegenheiten aus, wobei er überwiegend Doppel- und Etagenbetten aufstellte, so dass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten. Die eigenen und angemieteten Immobilien vermietete der Kläger an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie, die diese als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nutzten. Die vereinbarte Miete bemaß sich dabei nach der Anzahl der Personen, die in der jeweiligen Immobilie untergebracht waren. Der Kläger führte für die Immobilien Hausmeisterarbeiten wie Rasen mähen und kleinere Reparaturen durch, andere Dienst- oder Serviceleistungen erbrachte er nicht. Der Kläger erklärte für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt behandelte die Vermietungseinkünfte demgegenüber als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterwarf sie der Gewerbesteuer.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Eine Vermietungstätigkeit sei, so der Senat, als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn über das bloße Halten von Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region ergeben. Im Streitfall hätten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit des Klägers gebildet, sondern die vom Kläger selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum habe nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe außerdem in erheblichem Umfang angemieteten Wohnraum weitervermietet und sich insofern die sachlichen Grundlagen seines Vermietungsbetriebs ohne Einsatz eigenen Kapitals verschafft. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber seinen Mietern keine zusätzlichen Serviceleistungen erbracht habe, stehe, so der Senat, der Annahme einer gewerblichen Vermietung nicht entgegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 10 K 1207/13 vom 13.05.2015

 

Aufwendungen zur Beseitigung eines Öl-schadens stellen keine Nachlassverbind-lichkeit dar

Mit dem am 01.07.2015 veröffentlichten Urteil vom 30.04.2015 (Az. 3 K 900/13 Erb) hat der für erbschaft- und schenkungsteuerliche Verfahren zuständige 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet seien. Außerdem sei erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Onkel des Klägers sei nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 33/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 3 K 900/13 vom 30.04.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 33/15)

 

Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

Vergütungen für Rettungshelfer, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Dies entschied der 3. Senat des Finanzgerichts Köln im Verfahren 3 K 1350/12 mit Urteil vom 25.02.2015.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.

Dem folgte der 3. Senat nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbiete sich nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze sei.

Der 3. Senat stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn der – nebenberufliche – Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält.

Der 3. Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.

Nach der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 3 K 1350/12 vom 25.02.2015

 

Bürokratieabbau beim Mindestlohn kommt

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeberhaftung praxisgerecht zu begrenzen. Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.
DStV-Präsident StB/WP Harald Elster begrüßt die angekündigten Anpassungen als Schritt in die richtige Richtung. Ein noch größerer Beitrag für den Bürokratieabbau – so Elster – könne allerdings geleistet werden, wenn die Aufzeichnungspflichten auch für Minijobber komplett entfallen, vorausgesetzt, sie weisen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben.

Mit den angekündigten Änderungen kommt das BMAS Kernforderungen des DStV nach, der in den letzten Monaten wiederholt bei der Politik eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung sowie eine praxisgerechtere Ausgestaltung der Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG angemahnt und eine deutliche Absenkung der in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) festgelegten Entgeltgrenze von derzeit 2.958 Euro gefordert hat.

Nachbesserungsbedarf besteht nach Ansicht des DStV weiterhin bei der Behandlung von Praktikumsverhältnissen sowie bei der Klärung der Kompetenzen der Steuerberater.

Das vollständige Positionspapier finden Sie auf der Homepage des DStV.

DStV, Mitteilung vom 01.07.2015

 

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle unterlassener Feststellungen von Verlusten wegen Werbungskosten für Erststudium

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gegen eine Klägerin entschieden, die im Streitjahr 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 noch einmal die Feststellung ihrer Verluste begehrte.

Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. Im Streitjahr hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 Euro. Das Finanzamt zog von den Einnahmen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab und kam so zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 Euro. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte es als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernde Einkommen führte. Die von der Klägerin eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ließ das Finanzamt unbeschieden. Nachdem der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt worden war, wandte sie sich an das Finanzgericht.

Der 3. Senat hat ihre Klage abgewiesen. Ein verbleibender Verlustabzug sei gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6, 2. Halbsatz EStG, § 181 Abs. 5 AO für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Der 3. Senat hat entschieden, dass es nicht pflichtwidrig ist, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigte. Die Regelung zur Verlängerung der Feststellungsfrist habe nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu diene, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Rechtslage eintrete, aufgrund der eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheine. Im vorliegenden Fall habe es im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, die entsprechenden Anträge zu stellen. Zwar habe sie mangels Beschwer den Einkommensteuerbescheid 2004 nicht anfechten können. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO zu erreichen.

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2015, 3 K 201/14, die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 3 K 201/14 vom 05.02.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin