Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts in einem veröffentlichten Urteil am 16.04.2015 entschieden.

Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt, die Klägerin müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Klägerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK durch einen Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, es liege eine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf weiteres“ vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.06.2015 zum Urteil L 5 KR 254/14 vom 16.04.2015

Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Negative Einlagezinsen
Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren
Im Jahr 2014 hat der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam sind. Die Kreditnehmer haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühr nach § 812 BGB. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich nach § 818 BGB auch auf die gezogenen Nutzungen.

Auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, VIII R 3/09 (BStBl 2012 II S. 254), handelt es sich bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge im Sinne von §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei der eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.

Wurde bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 9. Oktober 2012 (BStBl I. S. 953) zu korrigieren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2210 / 15 / 10001 :002 // IV C 1 – S-2252 / 10 / 10006 :007 vom 27.05.2015

 

Leistungsort bei Kongressen

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen – sog. Veranstaltungsleistung -, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2015 – IV D 3 – S-7015 / 15 / 10001 (2015/0362174), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.4 wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „3a.4 Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen“

  2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 4 wird gestrichen
    2. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.
  3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird am Ende der Nummer 15 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:

      „16. Gestellung von Hosts und Hostessen.“

    2. Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:

      „Werden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen.“

  4. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter.“

  5. In Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende neue Nummer 11 angefügt:

    „11. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 16 bezeichneten Gestellung von Personal richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 7 oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.“

Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer abweichend von Abschnitt 3a.4 Abs. 2a UStAE bis zum 31. Mai 2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117-a / 0 :001 vom 21.05.2015

 

Bekämpfung der Steuerhinterziehung: EU und Schweiz unterzeichnen historisches Steuertransparenzabkommen

Die EU und die Schweiz haben am 27.05.2015 ein historisches neues Abkommen über Steuertransparenz unterzeichnet, das wesentlich dazu beitragen wird, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu verbessern. Im Rahmen des Abkommens werden beide Seiten ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Einwohner des jeweils anderen Landes austauschen. Dies bedeutet das Ende des schweizerischen Bankgeheimnisses für in der EU wohnende Personen und wird verhindern, dass Steuerhinterzieher nicht versteuerte Einkünfte auf schweizerischen Konten verbergen. Das Abkommen wurde am Morgen des 27.05.2015 von Kommissar Pierre Moscovici und dem lettischen Finanzminister Janis Reirs im Namen des lettischen EU-Ratsvorsitzes für die EU sowie vom schweizerischen Staatssekretär für internationale Finanzfragen, Jacques de Watteville, unterzeichnet.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, erklärte dazu: „Das heutige Abkommen läutet eine neues Zeitalter der steuerlichen Transparenz und der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz ein. Es ist ein weiterer Schlag gegen Steuerhinterzieher und ein weiterer großer Schritt zu einer gerechteren Besteuerung in Europa. In der Hoffnung, dass ihre internationalen Partner ihrem Beispiel folgen werden, hat die EU den Weg für den automatischen Informationsaustausch geebnet. Diese Vereinbarung zeigt, was die EU mit Ehrgeiz und Entschlossenheit erreichen kann.“

Der automatische Informationsaustausch gilt allgemein als eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Er liefert den Steuerbehörden wesentliche Informationen über die ausländischen Einkünfte von Gebietsansässigen, so dass sie die auf diese Einkünfte geschuldeten Steuern festsetzen und erheben können.

Im Rahmen des neuen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese neue Transparenz dürfte nicht nur die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, Steuerhinterzieher aufzuspüren und gegen sie vorzugehen, sondern auch wirksam davon abhalten, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen, um Steuern zu hinterziehen.

Das neue Abkommen zwischen der EU und der Schweiz steht in vollem Einklang mit den verstärkten Transparenzanforderungen, auf die sich die Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr geeinigt haben. Es entspricht außerdem dem neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch der OECD/G20.

Die Kommission schließt derzeit Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des Jahres unterzeichnet werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.05.2015

 

Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Der BFH entschied, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einem Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihrem Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Der BFH ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen sind als Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, die zur unmittelbaren Förderung der Erziehung (von Jugendlichen) bewilligt wurden, anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder – in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Betreuung sog. Kostkinder – regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen „die Erziehung unmittelbar zu fördern“. Die im Streitfall gewährten Leistungen waren auch i. S. des § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähneln damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.

Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d. h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 37/15 vom 27.05.2015 zum Urteil VIII R 29/11 vom 05.11.2014

 

Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus Spielervermittler-Rechnungen überwiegend Recht

Mit Urteil vom 27. April 2015 (Az. 1 K 3636/13 U) hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage eines Bundesligavereins auf Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von Spielervermittlern weitgehend stattgegeben.

Das beklagte Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf den fehlenden Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein versagt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte der dagegen gerichteten Klage des Vereins im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29. Oktober 2011 (Az. 1 K 4206/08 U) stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben.

Im Revisionsverfahren hatte der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 28. August 2013 (Az. XI R 4/11) entschieden, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein – und nicht ausschließlich der betreffende Spieler – Empfänger der Leistungen ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2013). Er hatte im Streitfall gewichtige Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben, und den Rechtsstreit daher an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 28. Oktober 2013).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage nunmehr im zweiten Rechtsgang überwiegend stattgegeben. Der Verein sei aus den Rechnungen der Mehrzahl der Spielervermittler in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn es habe ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Spielervermittlern bestanden. Zu diesem Ergebnis gelange das Gericht sowohl bei isolierter Betrachtung des Zusammenwirkens von Verein und Spielervermittler als auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der Begleitumstände bei Vereinswechseln oder Vertragsverlängerungen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellten. Aus den Zeugenaussagen der Spieler, Spielervermittler und Vereinsvertreter folge, dass es aufgrund der Gepflogenheiten im Profifußball praktisch nicht möglich gewesen sei, einen Spieler „an seinem Spielerberater vorbei“ für den Verein zu gewinnen. Hingegen habe zwischen den Spielern und den Spielervermittlern kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden.

Im Hinblick auf die Rechnungen eines einzelnen Spielervermittlers hat das Gericht den Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zugelassen. Das vom Verein gezahlte Entgelt stelle in den zu beurteilenden Einzelfällen nämlich zugleich Entgelt von dritter Seite für Leistungen gegenüber den Spielern dar. Anders als in den übrigen abgehandelten Fällen seien die betroffenen Spieler aufgrund der abgeschlossenen (schriftlichen) Managementverträge verpflichtet gewesen, ein „übliches“ Entgelt an den Spielervermittler zu entrichten.

Schließlich hat das Finanzgericht Düsseldorf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von zwei weiteren Spielervermittlern, einem Handelsvertreter und zugleich Vater eines Spielers sowie einem Rechtsanwalt, komplett versagt. Der klagende Verein habe insofern nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, dass er maklerähnliche Dienstleistungen nachgefragt oder erhalten habe.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.05.2015 zum Urteil 1 K 3636/13 U vom 27.04.2015

 

Entlastung von Bürokratie

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will die Wirtschaft kurzfristig von Bürokratie entlasten und hat daher den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (18/4948) eingebracht. Damit sollen spürbare Entlastungen der Betriebe vorgenommen werden und einzelne Maßnahmen der vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte kurzfristig umgesetzt werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen, mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung zu befreien. Dazu sollen die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent auf 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden. Existenzgründer sollen durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher zum Ausfüllen von Wirtschaftsstatistiken herangezogen werden. Erstmals soll ein Schwellenwert von 800.000 Euro auch in der Umweltstatistik eingeführt werden. Zudem werden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik angehoben und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.

Weitere Entlastungen betreffen die Energiewirtschaft, wo Berichtspflichten im Rahmen des „Biogasmonitorings“ vereinfacht und reduziert werden. Der Gesetzentwurf enthält außerdem drei Maßnahmen im Steuerrecht: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete sollen reduziert werden. Dies betrifft vor allem Banken, die ihre Kunden einmal im Jahr über die Kirchensteuerpflicht von Kapitalerträgen zu informieren hatten. Statt dieser jährlichen Informationspflicht soll jetzt eine „einmalige und gezielte individuelle Information“ ausreichen. Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte soll auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht werden.

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem Änderungen bei den Informationspflichten zur Kirchensteuerpflicht von Kapitalerträgen. Die Bundesregierung sichert Prüfung der Vorschläge zu.

Quelle: Deutscher Bundestag

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a EStG

Startschreiben zur erstmaligen Anwendung ab dem Kalenderjahr 2016

Nach § 52 Abs. 37 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der 1. Oktober 2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 -S-2365 / 15 / 10001 vom 21.05.2015

 

Erbschaftsteuer „3.0“ – Einigung zwischen Bund und Ländern in Sicht?

Im Sinne der Rechts- sowie Planungssicherheit hatte manch einer im Stillen gehofft, dass sich Bund und Länder bei ihren im März sowie April geführten fachlichen Erörterungen über valide Eckpunkte zur Reform der Erbschaftsteuer verständigen würden. Die Berichterstattung über die Finanzministerkonferenz am 07.05.2015 belehrte die Öffentlichkeit hingegen eines Besseren. Bis Ende Mai bzw. Anfang Juni plant das Bundesfinanzministerium (BMF), auf Basis seiner Eckpunkte (vgl. im Einzelnen: DStV-Nachrichten, Stbg 4/2015, S. 146 ff.) einen Referentenentwurf für die Reform vorzulegen. Darin sollen auch die Punkte Berücksichtigung finden, in denen sich die Länder einig sind. Wie bereits mit seiner Stellungnahme S 05/15begonnen, wird der DStV die kommende Entwicklung konstruktiv begleiten. Denn vor folgendem Hintergrund dürfte der anstehende Gesetzentwurf nicht der letzte Stand bleiben, sondern weiterhin eine Zeit der hohen Unsicherheit für Berater und Steuerpflichtige zu erwarten sein.

Neue Lohnsummenregelung
Bisher sah der Vorschlag des BMF vor, bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro auf die Prüfung der Lohnsummenregelung zu verzichten. Mit Blick auf die Streitanfälligkeit des Unternehmenswerts sowie den bürokratischen Aufwand für dessen Bestimmung forderten die Länder demgegenüber mehrheitlich die Beibehaltung der Arbeitnehmeranzahl als maßgebliches Kriterium für die Freistellung. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG die geltende Anzahl von 20 Arbeitnehmern als verfassungswidrig erachtet hat, da damit über 90 % aller Betriebe in Deutschland von dem Erfordernis befreit sind, ist nunmehr eine niedrigere Grenze von 3 bis 5 Beschäftigten zwischen Bund und Ländern im Gespräch. Um die Verschonung auch bei Unternehmen mit einer geringfügig darüber liegenden Arbeitnehmeranzahl zu gewährleisten, soll für einen Übergangsbereich eine Staffelung der Mindestlohnsumme erwogen werden. Eine solche Regelung würde dem Risiko von unkalkulierbaren, seitens des Unternehmers nicht beeinflussbaren Wechseln in der Belegschaft begegnen.

Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom Verwaltungsvermögen
Dissens soll zwischen Bund und Ländern zum Eckpunkt „Neuregelung des Verwaltungsvermögens“ bestehen. Zur zielgenauen und folgerichtigen Verschonung schlug das BMF eine Neudefinition des Begriffs des begünstigten Vermögens vor. Danach soll die Abgrenzung nach dem Hauptzweck des Betriebs erfolgen und das Verwaltungsvermögen voll besteuert werden. Da das BMF dieses Kriteriums nicht hinreichend präzisiert hatte, fürchtete ein Großteil der Länder einen Anstieg des Verwaltungsaufwands. Länderseitig wurde deswegen die Beibehaltung des gegenwärtigen Abgrenzungskonzepts nach dem Verwaltungsvermögenskatalog gefordert.

Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 05/15 aufgezeigte, besteht bei einer Beibehaltung des Verwaltungsvermögenskatalogs die Gefahr einer Besteuerung von Betriebsvermögen, welches dem Unternehmen aus originär wirtschaftlichen – und gerade nicht aus gestalterischen – Gründen zugehört und welches nach der ertragsteuerlichen Abgrenzung als betriebsnotwendiges Vermögen beurteilt wird (vgl.: DStV-Nachrichten, Stbg 4/2015, S. 146 ff.). Soweit am Verwaltungsvermögenskatalog festgehalten wird, spricht sich der DStV zur Kompensation entsprechender Verwerfungen für einen angemessenen Abschlag aus. Andernfalls sollte die Präzisierung des Hauptzwecks anhand der durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien erfolgen. So könnten zumindest ansatzweise etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis sach- sowie rechtssystemgerecht vermieden werden.

Neues Verschonungskonzept
Eine weitere Hängepartie werden die kommenden Erörterungen zur Bestimmung der Obergrenze sowie zur Ausgestaltung der sich anschließenden Bedürfnisprüfung für Großunternehmen.

Der Vorschlag des BMF, die Bedürfnisprüfung bei einem einzelnen Erwerb ab 20 Mio. Euro zu starten, traf nicht nur auf die harsche Kritik von Vertretern der Wirtschaft sowie der CDU/CSU. Auch zwischen den von SPD- und Bündnis 90/Die Grünen-regierten Bundesländern bestand insoweit keine Einigkeit. So forderte beispielsweise Baden-Württemberg eine Grenze von 100 Mio. Euro, allerdings bezogen auf den Wert des ganzen Unternehmens. Ebenso ungewiss ist die vom BMF vorgeschlagene Einbeziehung des vorhandenen Privatvermögens in die Bedürfnisprüfung. Während die SPD-Bundestagsfraktion insoweit hinter den Plänen des BMF gestanden haben soll, vertrat während der Finanzministerkonferenz eine große Ländermehrheit die Auffassung, dass das bereits vorhandene Vermögen nicht zur Beurteilung der Verschonungswürdigkeit herangezogen werden dürfe. Allein beim miterworbenen Privatvermögen zeichnete sich eine Zustimmung der Länder ab.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.05.2015

 

Bundestag beschließt das Gesetz zur Tarifeinheit


 

Es war der vorläufige, zumindest parlamentarische Endpunkt unter ein heftig diskutiertes und bis zum Schluss umstrittenes Gesetzesprojekt: Am Freitag, 22.Mai 2015, verabschiedete der Bundestag in namentlicher Abstimmung den Gesetzentwurf zur Tarifeinheit (18/4062), zu dem der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung vorgelegt hatte (18/4966). Von 586 abgegebenen Stimmen votierten 444 für das Gesetz, 126 dagegen und 16 mit Enthaltung. Ebenfalls abgestimmt wurde in dieser dritten Lesung ein Antrag der Linken zur Verteidigung des Streikrechts (18/4184) und ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2875), in dem sich die Fraktion gegen eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ausspricht. Beide Anträge wurden mit Koalitionsmehrheit abgelehnt.

Das Gesetz sieht vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneidenden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch „flankierende Verfahrensregeln“ berücksichtigt werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden.

Ministerin: Wir müssen Tarifkollisionen vermeiden

„Was wir seit 2010 beobachten, macht vielen Menschen sorgen“, begann Andrea Nahles (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales, ihre Rede. Gemeint waren Tarifkonflikte kleiner Berufsgenossenschaften seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in dem die Rechte der kleinen Gewerkschaften gestärkt wurden. Es sei nun Aufgabe der Bundesregierung, Tarifkollisionen in Betrieben zu vermeiden, um die Tarifautonomie zu sichern.

Dafür sei die gesetzlich geregelte Tarifeinheit das richtige Mittel, so Nahles. Diese habe vor 2010 mehr als 60 Jahre lang gegolten und den Gewerkschaften, auch den kleineren, keineswegs geschadet. Nahles warf den Spartengewerkschaften vor, die Einheit der Gewerkschaften zu gefährden, wenn diese nur für ihre eigenen Interessen und nicht für die Belange der ganzen Belegschaft streiken. Sie verwahrte sich klar gegen den Vorwurf, das Streikrecht kleinerer Gewerkschaften einschränken zu wollen.

Linke: Schon der Titel ist purer Etikettenschwindel

Klaus Ernst (Die Linke) warf genau dies aber der Bundesregierung vor. „Schon der Titel des Gesetzes ist purer Etikettenschwindel“, sagte er. Wenn die Regierung wirklich etwas für die Tarifeinheit tun wollte, müsste sie die Regeln zu Leiharbeit und Werkverträgen grundlegend umbauen und den Betriebsräten mehr Rechte geben. Mit diesem Gesetz werde aber nichts daran geändert, dass immer mehr Menschen ihre Tarife verlieren, ergänzte Ernst.

Natürlich sei die Regierung nicht so dumm, das Streikrecht direkt abzuschaffen. Aber wenn der Tarifvertrag einer kleineren Gewerkschaft generell keine Aussicht auf Erfolg habe, werde auch ein Gericht einen Streik für diesen Vertrag als nicht zulässig ablehnen. „Sie schränken einen wesentlichen Grundsatz des Grundgesetzes, nämlich den der Freiheit, ein“, warf Ernst der Regierung vor.

CDU/CSU: Wir spalten nicht, wir schaffen Strategien

Karl Schiewerling betonte für die Unionsfraktion, dass es Ziel des Gesetzes sei, Frieden in die Betriebe hineinzubringen und Stufen zu schaffen, auf denen sich die Gewerkschaften verständigen könnten. „Wir spalten nicht, wir schaffen Strategien, die Gewerkschaften gemeinsam zum Wohle der Beschäftigten gehen können“, sagte er.

Es gehe nicht darum, kleinere Gewerkschaften vor die Tür zu setzen. Vielmehr sollten die Gewerkschaften animiert werden, sich zu einigen, wer für welche Berufsgruppe verhandele. Ob ein Streik zulässig sei, würden auch künftig die Gerichte entscheiden. Mit Blick auf eine drohende Klage vor dem Bundesverfassungsgericht sagte Schiewerling: „Wir schauen mit gespannter Gelassenheit, was nun kommt.“

Grüne: Jeder ist frei darin, Vereine zu bilden

Dr. Anton Hofreiter, Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen, bemühte, wie fast alle Redner, Artikel 9 des Grundgesetzes: „Da steht ganz klar drin, dass es frei ist, Vereinigungen zu bilden, und zwar für alle Berufsgruppen. Da steht nichts davon, dass es pro Betrieb nur eine Gewerkschaft geben darf.“

Hofreiter warf der Bundesregierung vor, dass es auch deren Sicht sehr wohl um eine Einschränkung des Streikrechts gehe. „Sonst hätte das Gesetz nämlich gar keinen Sinn“, so der Grüne. Bei der bis 2010 geltenden Tarifeinheit habe es sich um eine andere gehandelt als jene, die jetzt etabliert werden solle. Damals habe nämlich das Spezialitätsprinzip gegolten und nicht das Mehrheitsprinzip, kritisierte Hofreiter.

SPD: Wir werden das Streikrecht niemals angreifen

Bernd Rützel (SPD) ließ sich von diesem Argument nicht beirren: „Ein Betrieb, ein Tarifvertrag. Das galt 60 Jahre lang und das hat unser Land stark gemacht.“ Wenn jeder sein eigenes Süppchen koche und dies dann auch noch alleine esse, bleiben jene hungrig, die das nicht können oder um die sich niemand kümmere, mahnte Rützel. Auch wenn die Opposition es hundertmal wiederhole, „wir werden das Streikrecht niemals angreifen“, versicherte er.

Die GDL sei eine der ältesten Gewerkschaften Deutschlands und habe auch vor 2010, mit der Tarifeinheit, gut existiert. Das Gesetz trage nun dazu bei, dass sich wieder mehr Tarifgemeinschaften bilden und die Gewerkschaften klären, für welche Berufsgruppen sie jeweils verhandeln, verteidigte Rützel das Vorhaben. (che/22.05.2015)

Quelle: Deutscher Bundestag

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