Mindestlohn – BStBK fordert Rechtssicherheit

Viele Regelungen zum Mindestlohn sind unklar oder auslegungsbedürftig. Hiervon sind Steuerberater betroffen, da sie im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung erste Ansprechpartner für ihre Mandanten sind. Die Tatsache, dass das Mindestlohngesetz Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsbuchführung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hat, diese Auswirkungen durch das Mindestlohngesetz aber nicht geregelt werden, führt derzeit zu großer Rechtsunsicherheit. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken: „In der Praxis führt der Mindestlohn zu großen Problemen. Wir Steuerberater sind für circa 25 % der Lohnabrechnungen aller Beschäftigten zuständig. Sollen diese Abrechnungen rechtssicher erfolgen, benötigen wir dringend verlässliche Grundlagen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung.“

Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, verabschiedete die Bundeskammerversammlung am 17. März 2015 eine Resolution in Düsseldorf.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 19.03.2015

 

Zwölf Prozent der Betriebe sind vom Mindestlohn betroffen

In zwölf Prozent der Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeitete im Jahr 2014 mindestens ein Mitarbeiter, der weniger als 8,50 Euro in der Stunde verdiente. Dies zeigen Analysen auf Grundlage des IAB-Betriebspanels, einer jährlichen Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

In Ostdeutschland sind mehr Betriebe vom Mindestlohn betroffen als in Westdeutschland. In Sachsen etwa beschäftigten 32 Prozent der Betriebe im Jahr 2014 mindestens einen Mitarbeiter für weniger als 8,50 Euro Stundenlohn, in Baden-Württemberg oder Hamburg lag dieser Anteil bei weniger als sieben Prozent.

Auch zwischen den Branchen lassen sich erhebliche Unterschiede bei der Betroffenheit der Betriebe vom Mindestlohn feststellen. Mit rund 30 Prozent war der Anteil im Gastgewerbe besonders groß. Ebenso waren beispielsweise im Einzelhandel mit etwa 25 Prozent oder im Bereich Verkehr und Lagerei mit knapp 20 Prozent vergleichsweise viele Betriebe vom Mindestlohn betroffen.

Im Durchschnitt liegt der Anteil der Beschäftigten, die vor der Einführung des Mindestlohns weniger als 8,50 Euro verdienten, in vom Mindestlohn betroffenen Betrieben bei 45 Prozent. „Die Intensität der betrieblichen Betroffenheit – gemessen am Anteil der Beschäftigten, die weniger als den Mindestlohn verdienten – variiert zwischen einzelnen Branchen stärker als zwischen Regionen“, erläutern die Arbeitsmarktexperten.

Die Ergebnisse beruhen auf der Befragung des IAB-Betriebspanels im Jahr 2014, die zwischen Ende Juni und Oktober durchgeführt wurde.

Das IAB-Betriebspanel ist eine jährliche repräsentative Befragung von rund 16.000 Betrieben aller Betriebsgrößenklassen und Wirtschaftszweige. Berücksichtigt werden Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Das IAB-Betriebspanel wird seit 1993 für Westdeutschland und seit 1996 für Ostdeutschland erhoben. Als umfassender Längsschnittdatensatz bildet es die Grundlage für die Erforschung der Nachfrageseite des Arbeitsmarktes.

Die Studie finden Sie auf der Homepage des IAB.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 19.03.2015

 

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Herr L., der Mitglied der klagenden Krankenkasse ist, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Herr L. wurde am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Die Klägerin leistete an Herrn L. für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld i. H. v. 1.303,36 Euro. Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) gegenüber der Beklagen geltend. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden „Suchtdruck“ ausgeschlossen.

*§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18.03.2015 zum Urteil 10 AZR 99/14 vom 18.03.2015

 

Kostenerstattung für vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt nur bei erforderlicher Rechtsverfolgung

Die Kosten für einen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war.

Die Klägerin, eine Bank in München, hat einen Pkw Opel Zafira geleast und einer Mitarbeiterin der Bank zur Nutzung überlassen. Am 14.12.2010 hatte die Mitarbeiterin einen Unfall. Sie fuhr bei Grünlicht über die Ampelkreuzung Ecke Schwanthaler-Sonnenstraße in München. Wegen eines Fußgängers, der trotz der Rotlicht anzeigenden Fußgängerampel die Sonnenstraße dort überquerte, musste die Bankmitarbeiterin bremsen. Der Fahrer hinter ihr konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren, fuhr auf den Pkw Opel auf und verursachte dadurch einen Schaden von ca. 3.000 Euro. Die Bank bevollmächtigte Rechtsanwälte. Diese meldeten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden zur Regulierung an und verlangten auch die Anwaltskosten, die durch das Mandat in Höhe von 83,54 Euro entstanden waren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte es ab, die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie berief sich darauf, dass aufgrund des eindeutigen Sachverhalts die Schadensersatzansprüche auch ohne anwaltschaftliche Vertretung hätten geltend gemacht werden können. Die Haftung sei klar und der Schaden gering gewesen und die Regulierung habe innerhalb einer Woche stattgefunden. Zwischen der Bank und der Leasingfirma habe überdies ein sog. Servicevertrag bestanden. Dieser Vertrag beinhaltet eine Regelung zum „Unfall- und Schadensmanagement“ der Leasinggeberin. Es ist geregelt, dass die Leasingfirma die komplette Schadensabwicklung im Fall eines Unfalls übernimmt. Die Bank erhob nun gegen die Versicherung Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab und gab der Versicherung Recht. Sie führt im Urteil aus, dass grundsätzlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersatzfähig sind, sofern im konkreten Einzelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war.

Aus dem Servicevertrag ergebe sich die Berechtigung und Verpflichtung der Leasingfirma, sämtliche Ansprüche, auch die der Bank, die das Fahrzeug bei ihr geleast hat, geltend zu machen. Da die Bank aufgrund des Servicevertrages von der Leasingfirma verlangen könne, dass diese sich um die Schadensabwicklung kümmert, habe keine Veranlassung bestanden, dass die Bank zusätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es komme hinzu, dass sich die Bank keinerlei Gedanken dazu gemacht habe, ob ein einfacher oder schwieriger Schadensfall vorliegt. Die Bank habe lediglich die Schadensmeldung ihrer Mitarbeiterin weitergereicht und auf den weiteren Ablauf keinerlei eigenen Einfluss mehr gehabt. Aufgrund welcher konkreten Umstände es die Bank für erforderlich gehalten habe, eigenständig einen zusätzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, würde sich dem Gericht nicht erschließen.

Der Servicevertrag verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach § 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift sei es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Die Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass dies bei dem Servicevertrag der Fall ist, da der Schwerpunkt des Leasingvertrages in der Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs bestehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 13.03.2015 zum Urteil 344 C 1876/14 vom 01.08.2014 (rkr)

 

Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

Mit Urteilen vom 12.03.2015 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.03.2015 zu den Urteilen Az. 2 A 2311/14, Az. 2 A 2422/14 und Az. 2 A 2423/14 vom 12.03.2015

 

Klinikärzte ohne Unternehmerrisiko sind abhängig beschäftigt

Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle von vier Ärzten, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung von forderte für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach.

Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 09.03.2015 zum Urteil S 34 R 2153/13 vom 20.02.2015

 

KfZ-Steuer und Pkw- Maut auf dem Prüfstand

Berlin: (hib/PST) Die Absicht der Bundesregierung, eine Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Autobahnen (Pkw-Maut) einzuführen und im Gegenzug für Inländer die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend zu senken, ist mit europäischem Recht vereinbar. Diese Auffassung vertraten am Montag übereinstimmend zwei Rechtsexperten, Professor Friedemann Kainer von der Universität Mannheim und Professor Christian Hillgruber von der Universität Bonn, in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetz (18/3991).

Beide stellten fest, dass zwischen der hier behandelten Entlastung bei der Kfz-Steuer für Inländer und der mit einem anderen Gesetz, aber gleichzeitig einzuführenden Infrastrukturabgabe für alle Autobahnnutzer ein Sachzusammenhang bestehe. Damit werde aber nicht gegen das Antidiskriminierungsverbot der EU verstoßen, da „Ausländer nicht schlechter gestellt werden als Inländer“, wie Kainer betonte. Hillgruber hob hervor, dass ausländische Nutzer maximal so viel Infrastrukturabgabe zahlen müssten wie inländische, letztere aber zudem weiterhin Kfz-Steuer zahlen müssten, wenn auch in geringerem Umfang.

Zwar verwiesen beide auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1992 zur Lkw-Maut, das nicht nur eine Schlechterstellung ausländischer Verkehrsunternehmen gegenüber inländischen, sondern darüber hinaus den Abbau bestehender Vorteile für ausländische Unternehmen untersagte. Sie machten aber darauf aufmerksam, dass das Gericht den Status quo nur bis zum Inkrafttreten einer EU-Richtlinie festgeschrieben habe. Inzwischen gebe es aber die Euro-Vignetten-Richtlinie für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, und „man kann schon argumentieren, dass das auch für leichtere Fahrzeuge gilt“, sagte Kainer. Hillgruber wies darauf hin, dass auch das Weißbuch der EU-Kommission zur Verkehrspolitik für eine Umstellung der Infrastruktur-Finanzierung von Steuermitteln auf das Nutzer- und Verursacherprinzip plädiere. Die „Entwicklung des europäischen Sekundärrechts“ sei so weit gediehen, dass die Voraussetzungen des Urteils von 1992 nicht mehr gegeben seien. Beide Sachverständigen wollten aber nicht spekulieren, ob der Europäische Gerichtshof ihrer Rechtsauffassung auch folgen würde.

Der Bundesvorsitzende der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft, Dieter Dewes, plädierte in der Anhörung für eine bessere Personalausstattung der Zollbehörden. Erfahrungsgemäß gebe es bei jeder Abgabenänderung zahlreiche Widersprüche, deren Bearbeitung Zeit beanspruche. Die Planung, nur für die Umstellung der Kfz-Steuer das Personal aufzustocken, aber im Folgejahr schon wieder deutlich abzubauen, sei daher nicht sinnvoll. Der verkehrspolitische Sprecher des Verkehrsclub Deutschland e.V., Gerd Lottsiepen, beklagte, dass die Infrastrukturabgabe keine ökologische Lenkungswirkung habe. Durch die gleichzeitige Senkung der Kfz-Steuer werde die Möglichkeit, über sie auf einen umweltfreundlicheren Verkehr hinzuwirken, stark eingeschränkt.

Zwischen Laura Valentukeviciute vom Verein „Gemeingut in Bürgerinnenhand e.V.“ und Bodo Baumbach, Geschäftsführer der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, kam es zu einer Auseinandersetzung über den Sinn öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) beim Straßenbau. Valentukeviciute rechnete vor, dass ÖPP die öffentliche Hand wesentlich teurer zu stehen komme als die herkömmliche Steuerfinanzierung. Daraufhin hielt ihr Baumbach eine Reihe von Rechenfehlern vor und kam zu dem Ergebnis, ÖPP sei für den Steuerzahler günstiger

Deutscher Bundestag

Finanzausschuss (Anhörung) – 16.03.2015

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Kein Billigkeitserlass bei unionsrechtswidrigem, aber rechtskräftigem Urteil

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 21. Januar 2015 entschieden, es sei weder ermessensfehlerhaft noch verstoße es gegen Unionsrecht, wenn die Finanzverwaltung eine Steuer nicht erstattet, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch letztinstanzliches Urteil des BFH bestätigten Steuerbescheid beruht.

Das Finanzamt (FA) erkannte Schulgeldzahlungen der Kläger an eine Privatschule in Großbritannien im Jahr 1992 nicht als Sonderausgaben an. Der BFH wies im Jahr 1997 die Revision der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts zurück, ohne die Streitsache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.

Im September 2007 entschied der EuGH, die Dienstleistungsfreiheit werde verletzt, wenn Schulgeld nur bei Zahlungen an inländische Privatschulen als Sonderausgaben abziehbar sei. Den daraufhin gestellten Antrag der Kläger auf Änderung des Steuerbescheids 1992 lehnte das FA ab. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Einen Billigkeitserlass der Einkommensteuer, die auf der Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben beruht, hat der BFH im Streitfall verneint.

Bei einem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen seien die Wertungen des deutschen Gesetzgebers sowie Unionsrecht zu beachten. Der Bestands- und Rechtskraft komme im deutschen Verfahrensrecht ein hoher Stellenwert zu. Auch nach Auffassung des EuGH bestehe keine grundsätzliche Verpflichtung, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung aufzuheben, selbst wenn die Vorlagepflicht verletzt worden sei. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten, d. h. sie haften bei Verletzungen gegen das Unionsrecht und müssen derartige Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen haften sie aber nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts.

Eine solche hat der BFH im Streitfall verneint. Der BFH habe im Jahr 1997 weder unter offenkundiger Verkennung des Unionsrechts den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit für Bildungsleistungen der Privatschulen zu Unrecht verneint noch offenkundig seine Vorlagepflicht verletzt. Die Weigerung des FA, die Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen, sei daher nicht ermessensfehlerhaft.

Nach Auffassung des BFH bestand auch keine Veranlassung, im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen obliege – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – den nationalen Gerichten.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 auf die EuGH-Rechtsprechung zu Schulgeldzahlungen reagiert. Seither sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes auch Schulgeldzahlungen an Privatschulen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes in einem bestimmten Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/15 vom 18.03.2015 zum Urteil X R 40/12 vom 21.01.2015

 

Volle „Schachtelprivilegierung“ im gewerbe-steuerrechtlichen Organkreis infolge sog. Bruttomethode

Leitsatz

  1. An der in ständiger Spruchpraxis des BFH sowie in ständiger Verwaltungspraxis vertretenen sog. gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis festzuhalten.
  2. Die im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis für die Ermittlung der Gewerbeerträge der Organgesellschaft und des Organträgers nach § 7 Satz 1 (i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2) GewStG 2002 maßgebenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb umfassen auch die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 (i. V. m. § 8b Abs. 1 bis 6) KStG 2002 (i. d. F. des SEStEG) angeordnete sog. Bruttomethode (Übereinstimmung mit BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437, dort Rz 28 ff.).
  3. Deswegen ist – zum einen – bei der Organgesellschaft ein von dieser vereinnahmter Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Berechnung des Kürzungsbetrags im Rahmen des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 nicht nach § 9 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) um fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 (der sog. Schachtelstrafe) zu vermindern, und beim Organträger ist der Gewinn aus den Kapitalanteilen – zum anderen – infolge des der Organgesellschaft gewährten sog. Schachtelprivilegs in dem ihm (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002) zugerechneten Gewerbeertrag nicht i. S. von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (i. d. F. des SEStEG) enthalten, weshalb auch bei ihm keine Hinzurechnung von fiktiven nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 vorzunehmen ist; eine sich daraus ggf. ergebende „Hinzurechnungslücke“ lässt sich weder durch Auslegung oder Analogie noch durch eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 schließen.

Quelle: BFH, Urteil I R 39/14 vom 17.12.2014

Bekämpfung der Steuervermeidung von Unternehmen – EU-Kommission präsentiert Steuertransparenzpaket

Die Europäische Kommission hat am 18.03.2015 im Rahmen ihrer ambitionierten Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene und schädlichem Steuerwettbewerb in der EU ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Kernelement dieses Pakets ist der Vorschlag, für Steuervorbescheide einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen.

Die auf Unternehmensebene praktizierten Strategien zur Steuervermeidung kosten die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten jährlich Milliarden von Euro. Hierdurch werden die Grundsätze einer gerechten Verteilung der Steuerlast und eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen ausgehöhlt. Unternehmen machen sich die Komplexität der Steuerregelungen und die mangelnde Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zunutze, um Gewinne zu verlagern und ihre Steuerlast zu verringern. Es muss daher unbedingt für mehr Transparenz und Zusammenarbeit gesorgt werden, um aggressive Steuerplanung und missbräuchliche Steuerpraktiken wirksam eindämmen zu können.

Mit dem heutigen Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die für den Schutz ihrer Steuerbasis notwendigen Informationen erhalten und jene Unternehmen ausmachen können, die versuchen, sich der Zahlung ihres eigentlichen Steueranteils zu entziehen.

„Jeder muss seinen gerechten Anteil an den Steuern zahlen. Das gilt für multinationale Unternehmen ebenso wie für jeden anderen Steuerzahler. Mit dem heutigen Vorschlag für einen automatischen Informationsaustausch sollen die Steuerbehörden Steuerschlupflöcher oder eine doppelte Steuererhebung in den Mitgliedstaaten leichter feststellen können. In den kommenden Monaten werden wir konkrete Maßnahmen gegen Steuerschlupflöcher und Doppelbesteuerung vorschlagen. Wir sind fest entschlossen, das, was wir versprochen haben, konkret, glaubwürdig und gerecht umzusetzen“, so Vizepräsident Valdis Dombrovskis, der in der Kommission für den Euro und den sozialen Dialog zuständig ist.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Unternehmen, die ihren gerechten Anteil an den Steuern nicht zahlen, und Steuerregelungen, die ihnen dies ermöglichen, werden nicht länger toleriert. Wir müssen dafür sorgen, dass der Ort, an dem Unternehmen ihre Gewinne erwirtschaften, auch der Ort ist, an dem sie besteuert werden. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten offener miteinander umgehen und zusammenarbeiten. Darauf zielt das heutige Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz ab.“

Transparenz bei Steuervorbescheiden
Im Mittelpunkt des Transparenzpakets steht ein Legislativvorschlag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Steuervorbescheiden, die sich auf andere Mitgliedstaaten auswirken können. Mit diesem Vorschlag soll die Besteuerung transparenter werden.

Die Mitgliedstaaten tauschen zurzeit nur in sehr begrenztem Umfang Informationen über Steuervorbescheide aus. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Steuervorbescheid für einen anderen Mitgliedstaat von Belang sein könnte. Infolgedessen wissen die Mitgliedstaaten oft nicht, dass anderenorts in der EU ein Steuervorbescheid erteilt worden ist, der sich auf ihre eigene Steuerbasis auswirken könnte. Manche Unternehmen machen sich diesen Mangel an Transparenz zunutze, um ihren Steueranteil zu kürzen.

Um diesen Missstand zu beheben, schlägt die Kommission vor, den Ermessens- und Auslegungsspielraum zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten sollen jetzt verpflichtet werden, Informationen über ihre Steuervorbescheide systematisch auszutauschen. Die Kommission schlägt feste Zeitvorgaben vor: Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den anderen Mitgliedstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung übermitteln. Die Mitgliedstaaten können dann zu einem Steuervorbescheid, der für sie von Belang sein könnte, nähere Einzelheiten anfordern.

Mithilfe des automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide werden die Mitgliedstaaten bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Zudem wird dies einen faireren Steuerwettbewerb begünstigen, da die Steuerbehörden weniger geneigt sein dürften, Unternehmen selektive Steuervorteile zu gewähren, wenn andere Mitgliedstaaten Einblick nehmen können.

Sonstige Initiativen zur Steuertransparenz
Zum Transparenzpaket gehört auch eine Mitteilung, in der weitere Initiativen genannt werden, mit denen die EU-Agenda zur Steuertransparenz vorangebracht werden soll. Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Überblick:

  • Prüfung etwaiger neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen
    Die Kommission wird prüfen, inwieweit neue Transparenzanforderungen an Unternehmen wie die Offenlegung bestimmter Steuerinformationen durch multinationale Unternehmen durchsetzbar sind. Zielsetzung, Vorteile und Risiken einer solchen Initiative müssen allerdings sorgfältig abgewogen werden. Die Kommission wird deshalb die möglichen Auswirkungen zusätzlicher Transparenzanforderungen untersuchen, um später auf einer fundierten Grundlage entscheiden zu können.
  • Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung
    Der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung gehört zu den wichtigsten Instrumenten der EU, die einen gerechten Steuerwettbewerb gegenüber Unternehmen gewährleisten. In diesem Kodex sind die Kriterien aufgeführt, nach denen sich entscheidet, ob eine Steuerregelung schädlich ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, schädliche Steuermaßnahmen, die gegen den Kodex verstoßen, aufzuheben. Die Mitgliedstaaten kommen regelmäßig zusammen, um die Einhaltung des Kodexes zu überprüfen. Im Laufe der Zeit hat der Kodex jedoch an Wirksamkeit eingebüßt, weil seine Kriterien für schädliche Steuerregelungen ausgefeiltere Formen missbräuchlicher Steuergestaltung auf Unternehmensebene nicht erfassen. Um einen fairen, transparenten Steuerwettbewerb innerhalb der EU zu gewährleisten, wird die Kommission deshalb zusammen mit den Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex und das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex“ überarbeiten.
  • Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
    Die Kommission und Eurostat werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Wegen suchen, wie das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zuverlässig geschätzt werden kann. Es gibt immer mehr Hinweise darauf, dass Steuerhinterziehung und -vermeidung weit verbreitet sind und beträchtliche Steuerausfälle verursachen. Eine präzise Quantifizierung ihres Ausmaßes und ihrer Wirkungen war bisher aber nicht möglich. Zuverlässige Statistiken über das Ausmaß und die Auswirkungen von Steuerhinterziehung und -vermeidung würden ein gezielteres Vorgehen ermöglichen.
  • Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
    Die Kommission schlägt vor, die Zinsbesteuerungsrichtlinie aufzuheben, da ihre Bestimmungen inzwischen in weiterreichenden EU-Vorschriften aufgegangen sind, die einen umfassenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Einkünften aus Sparguthaben (IP/13/530), vorschreiben. Durch die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie wird ein einheitlicher Rahmen für den automatischen Austausch von Finanzinformationen geschaffen, mit dem Rechtsunsicherheit und zusätzlicher Aufwand für Steuerbehörden und Unternehmen vermieden werden.

Nächste Schritte
Die beiden Legislativvorschläge des Steuertransparenz-Pakets werden an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Der Rat beschließt über die Vorschläge nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Die Mitgliedstaaten sollten sich bis Ende 2015 über den Vorschlag für den Informationsaustausch über Steuervorbescheide einigen, damit die Bestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft treten können. Da der Europäische Rat die Kommission im Dezember 2014 zur Vorlage dieses Vorschlags aufgefordert hatte, ist zu erwarten, dass die politische Bereitschaft für eine rechtzeitige Einigung vorhanden ist.

Die nächste große Etappe ist der Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung, der noch vor dem Sommer vorgelegt werden soll. Dieser zweite Aktionsplan wird Maßnahmen gewidmet sein, die die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt gerechter und effizienter machen sollen. Hierzu zählt unter anderem der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der wieder ins Gespräch gebracht werden soll. Des Weiteren werden Überlegungen angestellt, wie die neuen OECD/G20-Maßnahmen zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (BEPS) in die EU-Regelungen übernommen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin