BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Pauschalabfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung einzuordnen ist.

Leitsatz des Urteils

  • Freigebige Zuwendung: Erhält ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten ein Grundstück als Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung.
  • Keine Gegenleistung: Der Verzicht auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung stellt keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung mindert.
  • Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Selbst wenn die Beteiligten irrig davon ausgehen, der Verzicht stelle eine Gegenleistung dar, schließt dieser Irrtum die Schenkungsteuerpflicht nicht aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Damit knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung an (u. a. Urteile vom 17.10.2007 – II R 53/05 und vom 01.09.2021 – II R 40/19).

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass ehevertragliche Gestaltungen mit Abfindungen schenkungsteuerlich genau geprüft werden müssen:

  • Vor der Ehe: Werden Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) im Hinblick auf einen Verzicht auf künftige Ansprüche übertragen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor.
  • Nach der Ehe: Auch während der Ehe oder im Zusammenhang mit einer Scheidung können ähnliche Gestaltungen relevant sein. Entscheidend ist stets, ob eine echte Gegenleistung vorliegt.
  • Irrtümer schützen nicht: Ein falsches rechtliches Verständnis der Beteiligten („Wir dachten, das sei eine Gegenleistung“) ändert nichts an der Steuerpflicht.

Praxistipp

Eheverträge mit Abfindungsregelungen sollten stets steuerlich begleitet werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Schenkungsteuerfolgen zu erkennen und ggf. durch Freibeträge oder alternative Gestaltungen abzumildern.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954124)

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

BMF/BMAS, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) beschlossen. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu festigen und stärker zu verbreiten – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringem Einkommen.

Zentrale Aussagen der Minister

„Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. […] Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“
Lars Klingbeil, Bundesfinanzminister und Vizekanzler

„Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen profitieren.“
Bärbel Bas, Bundesarbeitsministerin

Hintergrund: Erste Reform 2018

Bereits mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 wurden steuerliche Anreize für Geringverdiener geschaffen und das Sozialpartnermodell als neue tarifliche Form der Betriebsrente eingeführt. Diese Ansätze sollen nun weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Kernpunkte des neuen Gesetzesentwurfs

  • Erweiterung der Sozialpartnermodelle:
    Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft sollen künftig leichter Zugang zu bestehenden Modellen erhalten, wenn die Sozialpartner zustimmen. Ziel ist es, die bAV insbesondere in KMU stärker zu verbreiten.
  • Bessere Förderung für Geringverdiener:
    • Anhebung der Einkommensgrenze für den sogenannten bAV-Förderbetrag
    • Regelmäßige Anpassung dieser Grenze
    • Erhöhung des jährlichen Förderhöchstbetrags
  • Stärkung der Renditechancen:
    Regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage sollen höhere Erträge ermöglichen, ohne die Sicherheit der Betriebsrenten zu gefährden.
  • Weitere sozialrechtliche Änderungen:
    Unter anderem wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Für Arbeitgeber (insbesondere KMU):
    Der Zugang zu bestehenden Sozialpartnermodellen wird erleichtert, wodurch Unternehmen ohne großen Verwaltungsaufwand eine bAV-Lösung anbieten können. Zudem verbessern die Förderanpassungen die Attraktivität, Beschäftigte mit geringen Einkommen einzubeziehen.
  • Für Arbeitnehmer:
    Geringverdiener profitieren von höheren staatlichen Zuschüssen und einem erleichterten Zugang zu betrieblichen Vorsorgemodellen. Damit steigt die Chance, dass die bAV künftig ein fester Bestandteil der Altersvorsorge auch in einkommensschwächeren Gruppen wird.
  • Für die Altersvorsorge insgesamt:
    Durch regulatorische Erleichterungen und höhere Renditechancen kann die bAV langfristig zu einer stärkeren Ergänzung der gesetzlichen Rente werden.

Fazit

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt die Bundesregierung ein klares Signal: Die betriebliche Altersversorgung soll breiter verfügbar, einfacher handhabbar und attraktiver für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber werden. Damit könnte die bAV künftig deutlich an Bedeutung gewinnen – gerade auch für Beschäftigte in kleinen Betrieben und mit niedrigem Einkommen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Das Bundesministerium der Justiz plant eine Neuregelung der beschränkten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen. Ziel ist es, bestimmte Berufsgruppen und Verbände klarer zu erfassen, die unentgeltliche studentische Beratung in sogenannten Tax Law Clinics zu legalisieren und das Fremdbesitzverbot an Steuerberatungsgesellschaften deutlicher zu regeln.

Hintergrund: Wer darf beraten?

Unbeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt sind Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Daneben gibt es seit jeher Berufsgruppen und Institutionen, die in beschränktem Umfang steuerliche Hilfe leisten dürfen. Diese Vorschriften sollen nun modernisiert werden. Der neue Referentenentwurf orientiert sich weitgehend an einem Gesetzesentwurf aus der 20. Legislaturperiode, der damals der Diskontinuität zum Opfer fiel.

Erweiterung des Kreises der Verbände

Künftig sollen auch folgende Institutionen steuerliche Hilfe in beschränktem Umfang leisten dürfen:

  • Interessenvereinigungen
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
  • Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen

Damit wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert.

Zulassung von Tax Law Clinics

Ein wichtiger Punkt ist die geplante Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistungen in Steuersachen. Dadurch würden auch Tax Law Clinics rechtlich möglich, die an Hochschulen oder im Hochschulumfeld Studierendenpraxis bieten. Unter Anleitung qualifizierter Fachleute könnten dort künftig Steuerpflichtige kostenfrei unterstützt werden. Diese Entwicklung hatte die BRAK bereits in der vergangenen Legislaturperiode befürwortet.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.
  • Ausweitung der Vollmachtsvermutung in der Abgabenordnung auch auf Notare und Patentanwälte.
  • Klarstellung des Fremdbesitzverbots: Gesellschaften wie Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich nur in engen Grenzen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen, um die Unabhängigkeit des Berufsstands zu sichern (§ 55 StBerG-E).

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige und Kanzleien

  • Für Steuerpflichtige:
    Die Möglichkeit unentgeltlicher Beratung, etwa in Tax Law Clinics, könnte für Menschen mit geringem Einkommen eine niederschwellige Hilfe darstellen. Gleichzeitig bleibt für komplexe steuerliche Fragestellungen die Beratung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater unverzichtbar.
  • Für Kanzleien:
    Die Klarstellung beim Fremdbesitzverbot sorgt für mehr Rechtssicherheit. Der Wegfall des Leitungserfordernisses in Zweigstellen bringt organisatorische Erleichterungen. Gleichzeitig steigt jedoch der Wettbewerb, wenn weitere Verbände beschränkt steuerlich tätig werden dürfen.
  • Für Studierende und Ausbildung:
    Die Legalisierung von Tax Law Clinics stärkt die praxisnahe Ausbildung und bietet wertvolle Einblicke in die Beratungspraxis – sowohl für die Studierenden selbst als auch für Steuerpflichtige, die sich dort beraten lassen.

Fazit

Die Neuregelung soll mehr Flexibilität und Rechtssicherheit schaffen. Während sie auf der einen Seite neue Chancen für Ausbildung und gemeinnützige Beratung eröffnet, bleibt die Wahrung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstands das zentrale Leitmotiv.


Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025

DStV kritisiert Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

DStV, Mitteilung vom 03.09.2025

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen stößt beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) auf deutliche Kritik. Insbesondere die geplanten Verschärfungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) betrachtet der Verband als praxisfern und unangemessen belastend für Steuerpflichtige.

Verschärfte Nachweispflichten zur Nutzungsdauer von Gebäuden

Besonders kritisch sieht der DStV die geplanten Änderungen beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden. Künftig sollen nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannt werden. Zudem soll der Gutachter das Objekt höchstpersönlich vor Ort besichtigen müssen.

Damit würde der Entwurf die Nachweismöglichkeiten noch stärker einschränken, als es das aktuelle BMF-Schreiben vorsieht. Er widerspricht der jüngeren BFH-Rechtsprechung und blendet übliche Verfahren im Wirtschaftsverkehr – etwa im Kreditwesen – sowie Gepflogenheiten in anderen EU-Mitgliedstaaten aus.

Nach Auffassung des DStV könnten die neuen Kriterien de facto zu einer Abschaffung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Der Verband fordert deshalb, auch künftig nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experten als Gutachter anzuerkennen und das Erfordernis einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung im Sinne von Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten.

Kritik auch bei Kaufpreisaufteilung

Auch die geplanten Änderungen bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke stoßen auf Ablehnung. Der DStV fordert, den Gutachterkreis über die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinaus zu öffnen und bei Vor-Ort-Besichtigungen auch die Einbeziehung fachkundiger Hilfspersonen zu ermöglichen.

Anwendungszeitpunkt zu eng gefasst

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den unterjährigen Anwendungsbeginn der neuen Regelungen. Der DStV spricht sich klar dagegen aus. Verschärfte Nachweispflichten sollten nach seiner Auffassung ausschließlich für Neufälle gelten.

Weitere Themen im Fokus des DStV

In seiner Stellungnahme nimmt der Verband darüber hinaus auch Stellung zu weiteren Aspekten des Verordnungsentwurfs, u. a.:

  • Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • Neuregelungen zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV-E)
  • Umfang der einzureichenden Unterlagen bei der Steuererklärung (§ 60 EStDV-E)

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige – insbesondere Immobilienbesitzer und Investoren – könnte der Entwurf erhebliche Auswirkungen haben:

  • Höhere Kosten: Da künftig nur bestimmte Sachverständige anerkannt würden, könnten Gutachten deutlich teurer werden.
  • Weniger Flexibilität: Das Wahlrecht zur verkürzten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG würde faktisch eingeschränkt.
  • Mehr Bürokratie: Strengere Anforderungen an Nachweise und Gutachten erhöhen den Verwaltungsaufwand.
  • Zeitliche Unsicherheit: Ein unterjähriger Anwendungsbeginn könnte zu Problemen in laufenden Verfahren führen.

Der DStV fordert daher Anpassungen, um Praxisnähe, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich, geplante Gestaltungen im Immobilienbereich frühzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen und die weitere Entwicklung der Mantelverordnung im Blick zu behalten.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024: Festgesetzte Steuer steigt auf Rekordwert von 13,3 Milliarden Euro

Am 3. September 2025 veröffentlichte das Statistische Bundesamt (Destatis) aktuelle Zahlen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für das Jahr 2024. Das Ergebnis: Die festgesetzte Steuer ist deutlich gestiegen und hat einen neuen Höchstwert erreicht.

Zentrale Ergebnisse im Überblick

  • Gesamte Steuerlast: 13,3 Milliarden Euro (+12,3 % gegenüber 2023).
  • Aufteilung: 8,5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer (+9,5 %) und 4,8 Milliarden Euro Schenkungsteuer (+17,8 %).
  • Übertragene Vermögen: 113,2 Milliarden Euro (-6,8 % im Vergleich zum Vorjahr).
  • Betriebsvermögen: Rückgang um 27,9 % auf 21,5 Milliarden Euro.
  • Erbschaften: Steuerlich berücksichtigtes Vermögen stieg um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro.
  • Schenkungen: Vermögensübertragungen gingen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro zurück.
  • Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG: Rückgang vor allem bei Schenkungen (-47,1 %).

Ursachen für die Entwicklung

  1. Weniger Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
    • Besonders stark sank das übertragene Betriebsvermögen über 26 Mio. Euro („Großerwerbe“) – bei Erbschaften um 13,9 %, bei Schenkungen sogar um 53,0 %.
    • Auch Anteile an Kapitalgesellschaften gingen deutlich zurück (-34,1 % bei Schenkungen).
  2. Stabiles Grundvermögen und übriges Vermögen
    • Trotz des Rückgangs bei Betriebsvermögen legte das übertragene Grundvermögen leicht zu (+1,7 %).
    • Bankguthaben, Wertpapiere und sonstiges übriges Vermögen stiegen ebenfalls geringfügig an.
  3. Schwankungen bei den Steuerbegünstigungen
    • Die Begünstigungen nach § 13a ErbStG sind besonders bei Schenkungen stark gesunken. Nach dem außergewöhnlich hohen Niveau 2023 bewegen sie sich nun wieder auf dem Stand von 2022.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuellen Zahlen zeigen:

  • Höhere Steuerbelastung: Trotz rückläufigem Gesamtvolumen an übertragenem Vermögen stieg die Steuerlast spürbar an.
  • Gestaltungspotenzial sinkt: Vor allem im Bereich der Schenkungen haben die deutlich geringeren Begünstigungen nach § 13a ErbStG die Steuerlast erhöht.
  • Frühzeitige Nachfolgeplanung gewinnt an Bedeutung: Wer Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile übertragen möchte, sollte rechtzeitig steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten prüfen – insbesondere Freibeträge, Verschonungsregelungen und Übertragungszeitpunkte.

Fazit

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Besonders auffällig sind die Rückgänge bei großen Betriebsvermögensübertragungen und Unternehmensanteilen. Für Unternehmerfamilien und Vermögensinhaber wird eine vorausschauende Nachfolgeplanung damit wichtiger denn je.

👉 Unser Tipp: Lassen Sie rechtzeitig prüfen, wie Sie Freibeträge, Verschonungsabschläge und steueroptimierte Übertragungsmodelle nutzen können. So sichern Sie Vermögen und vermeiden unnötige Steuerlasten.

Mandantenbrief für den Monat September 2025

Ab sofort finden Sie den aktuellen Mandantenbrief für den Monat September 2025 unter den folgenden Links. Schauen Sie doch einfach einmal rein!

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a. einen Beitrag über:

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
Der konkludente Änderungsantrag
Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft u.v.m.

Inhalt:

  1. Für alle Steuerpflichtigen: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
  2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
  3. Für alle Steuerpflichtigen: Der konkludente Änderungsantrag
  4. Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft
  5. Für Immobilieneigentümer: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  6. Für Unternehmer: Zur Reichweite der Buchwertübertragung eines Betriebs
  7. Für Arbeitnehmer: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
  8. Für Kommanditisten: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen
  9. Für GmbH-Gesellschafter: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Steuertermine September & Oktober 2025

Damit Sie Ihre Fristen im Blick behalten, haben wir die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungstermine für die kommenden Wochen zusammengestellt.


Steuertermine im September 2025

Fälligkeit: 10.09.2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.09.2025 (Zahlungseingang).
👉 Achtung: Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck!

Wichtiger Hinweis zur Scheckzahlung:
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (bzw. bei Gewerbe- oder Grundsteuer bei der Gemeinde/Stadtkasse) als rechtzeitig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck spätestens drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.


Vorschau: Steuertermine Oktober 2025

Fälligkeit: 10.10.2025

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die Zahlungsschonfrist endet am 13.10.2025. Auch hier gilt: Keine Schonfrist bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.


Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag des Monats fällig.
👉 Für September 2025 ergibt sich damit der 26.09.2025 als Termin.

👉 Sie möchten keinen Steuertermin verpassen? Wir erinnern Sie gerne regelmäßig über unseren Newsletter.

Investitionsbooster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung

Die Bundesregierung bewirbt die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung als „Investitionsbooster mit Turbowirkung“. Tatsächlich bringt das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland für Unternehmen spürbare Vorteile – auch wenn nicht alle profitieren.


Die Eckpunkte der Neuregelung

  • Zeitraum: Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Abschreibungsmethode: Wahlrecht zwischen linearer AfA und geometrisch-degressiver AfA.
  • Prozentsatz: Bis zu 30 % vom Restbuchwert des Vorjahres.
  • Begrenzung: Maximal das Dreifache des linearen Satzes. Damit greift die Deckelung erst ab einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren.
  • Pro-rata-temporis: Im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (z. B. bei Anschaffung Juli 2025 → max. 15 % im VZ 2025).
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Sowohl neue als auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen).

Nicht begünstigt sind:

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen, Software),
  • Unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude),
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung.

Kombination mit Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Besonders attraktiv für kleine Betriebe:

  • Neben der degressiven Abschreibung kann die Sonderabschreibung von bis zu 50 % (seit 2024) genutzt werden.
  • Voraussetzung: Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr.
  • Gilt für neue, bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Vorteile und Grenzen

Vorteile:

  • Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren → Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung.
  • Flexibilität durch späteren Wechsel zur linearen Abschreibung.
  • Auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich.

Nachteile / Einschränkungen:

  • Junge Unternehmen mit noch geringen Gewinnen profitieren kaum.
  • Komplexität durch unterschiedliche Zeiträume und wechselnde Sätze.
  • Kein Ersatz für eine echte Investitionsprämie oder höhere Sofortabschreibungsgrenzen für GWG, die von vielen gefordert wurden.

Historie der letzten Jahre

  • 2020–2022 (Corona-Steuerhilfegesetze): Degressive AfA bis 25 %, max. 2,5-fach der linearen AfA.
  • 2023–März 2024: Keine degressive AfA möglich.
  • April–Dezember 2024 (Wachstumschancengesetz): Degressive AfA bis 20 %, max. doppelt linear.
  • 1. Halbjahr 2025: Erneute Lücke.
  • Ab 1.7.2025: Aktuelle Neuregelung mit bis zu 30 % und 3-fachem linearen Satz, befristet bis Ende 2027.

Fazit

Die degressive Abschreibung ist ein bewährtes Instrument, um Investitionen anzuschieben. Die aktuelle Ausgestaltung mit bis zu 30 % bietet echte Liquiditätsvorteile – allerdings nur befristet und nicht für alle Unternehmensgruppen.

👉 Tipp für Unternehmer: Investitionen sollten – soweit betriebswirtschaftlich sinnvoll – zeitlich so geplant werden, dass sie in den begünstigten Zeitraum (1.7.2025 bis 31.12.2027) fallen. Wer zudem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen kann, schöpft das Maximum an steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus.

Forschungszulage: Ausweitung auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ist ein erheblicher Vorteil

Die Forschungszulage wird ab 2026 durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ deutlich attraktiver. Insbesondere die Einbeziehung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten bringt für Unternehmen einen spürbaren Vorteil. Zudem steigen die maximale Bemessungsgrundlage und der förderfähige Stundensatz bei Eigenleistungen.


Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE) beantragen – als Alternative zur direkten Projektförderung. Gefördert wurden zunächst vor allem Arbeitslöhne sowie Auftragsforschung.

Schrittweise kamen weitere Bestandteile hinzu, zuletzt durch das Wachstumschancengesetz auch investive Aufwendungen (Sachkosten).


Die wichtigsten Neuerungen ab 2026

1. Einbeziehung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten

  • Ab 2026 können zusätzlich pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen (inklusive Auftragsforschung) als Gemeinkosten/Betriebskosten berücksichtigt werden.
  • Vorteil: Kein individueller Nachweis erforderlich → weniger Bürokratie.

2. Anhebung der Bemessungsgrundlage

  • Bisher: maximal 10 Mio. € förderfähiger Aufwand pro Jahr.
  • Ab 2026: 12 Mio. €.
  • Daraus ergibt sich eine maximale Forschungszulage von 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. € für KMU mit 10 % Zuschlag).

3. Erhöhung des Stundensatzes für Eigenleistungen

  • Bisher: 70 € pro Stunde, max. 40 Std./Woche.
  • Ab 2026: 100 € pro Stunde, max. 40 Std./Woche.
  • Gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmer.

Bedeutung für die Praxis

  • Kleinere Unternehmen profitieren besonders von der höheren Stundensatzregelung und der pauschalen Gemeinkostenanrechnung.
  • Größere Unternehmen können durch die angehobene Bemessungsgrundlage höhere Forschungszulagen erzielen.
  • Im internationalen Vergleich bleibt die deutsche Förderung zwar zurückhaltend, doch die Neuerungen sind ein wichtiger Schritt, um den Standort Deutschland zu stärken.

Tipp für Unternehmen

Die Forschungszulage lohnt sich zunehmend – gerade in Kombination mit anderen steuerlichen Erleichterungen des Investitionssofortprogramms. Entscheidend ist jedoch, frühzeitig die förderfähigen Projekte zu identifizieren und strukturiert zu dokumentieren.

💡 Hinweis: Prüfen Sie noch vor 2026, wie Ihre geplanten FuE-Vorhaben aufgestellt sind, und passen Sie Ihre internen Prozesse so an, dass Gemeinkosten und Eigenleistungen sauber abgegrenzt werden können.

Sofortprogramm: Absenkung des Körperschaftsteuer- und Thesaurierungssteuersatzes

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wird der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften ab 2028 stufenweise gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 % bis 2032. Spiegelbildlich wird zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne bei Personenunternehmen der Thesaurierungssteuersatz (§ 34a EStG) abgesenkt.


1) Körperschaftsteuer: Zeitplan der Tarifsenkung

Bis einschließlich 2027 bleibt es beim 15 %-Satz (zzgl. Soli 5,5 % auf die KSt). Ab 2028 gilt:

VeranlagungsjahrKörperschaftsteuer-Satz
202814 %
202913 %
203012 %
203111 %
2032 ff.10 %

Wichtig: Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft umfasst zusätzlich Solidaritätszuschlag (0,825 % bei 15 % KSt) und Gewerbesteuer (bei Ø-Hebesatz 400 % ca. 14 %). Heute ergibt sich so regelmäßig eine Gesamtbelastung knapp 30 %. Die KSt-Senkung wirkt also erst ab 2028 und reduziert die Gesamtlast schrittweise.

Folgeanpassungen: Mit der Tarifsenkung sind technische Gesetzesänderungen u. a. im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger erforderlich; diese sollen materiell und zeitlich korrespondierend nachgezogen werden.


2) Thesaurierungsbegünstigung: Absenkung des § 34a-Satzes

Derzeit beträgt der Thesaurierungssteuersatz 28,25 %. Zur Entlastung thesaurierter Gewinne von Einzel- und Mitunternehmern (LuF, Gewerbe, selbständige Arbeit) erfolgt ab 1.1.2028 eine dreistufige Senkung:

Veranlagungsjahre§ 34a-Satz
2028–202927 %
2030–203126 %
ab 203225 %

Ziel: Annäherung an die Belastung von Kapitalgesellschaften (Belastungsneutralität). Aber: § 34a ist komplex, wird nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt und erfordert eine Nachversteuerung (der späteren Entnahme) mit 25 % zzgl. Soli – das kann im Einzelfall höher sein als die Sofortbesteuerung.


3) Einordnung aus Beratungssicht

Chancen

  • Liquiditätsschonung durch niedrigere Tarife (KSt ab 2028; § 34a bei Re-Investitionsbedarf).
  • Stärkere Eigenkapitalbildung ohne Fremdfinanzierung.

Risiken / Punkte, die Sie im Blick haben sollten

  • Timing-Risiko: In der mehrjährigen Absenkungsphase können periodenbezogene Gewinnabgrenzungen streitanfällig sein.
  • Komplexität § 34a: Hoher Bürokratie- und Dokumentationsaufwand; Nachversteuerung kann Gesamtlast erhöhen.
  • Kommunale Divergenz: Effekt hängt stark vom Gewerbesteuer-Hebesatz ab.
  • Folgeänderungen (KESt/§ 50a): Prüfen, ob technische Anpassungen Folgewirkungen für Ausschüttungen/Inbound-Strukturen auslösen.

4) Was heißt das praktisch? – Ihre To-dos

  1. Mehrjahresplanung aktualisieren: Steuer- und Investitionsplanung 2028–2032 mit Szenarien (Gewinnverlagerung, Verlustvorträge, Ausschüttung vs. Thesaurierung).
  2. § 34a-Eignung prüfen: Nur sinnvoll bei dauerhaftem Thesaurationswillen und solider Eigenkapitalstrategie. Nachversteuerung simulieren!
  3. Rechtsformvergleich neu rechnen: Kapitalgesellschaft vs. Personenunternehmen unter lokalem Hebesatz und künftigen Tarifen.
  4. Ausschüttungspolitik abstimmen: Dividendenzeitpunkt (vor/nach Tarifstufen), Cash-Bedarf der Gesellschafter, Holding-Strukturen.
  5. Prozesse & Compliance: Frühzeitig auf mögliche Folgeanpassungen (z. B. KESt-Prozesse) vorbereiten.

Fazit

Die Tarifsenkungen sind ökonomisch begrüßenswert, kommen aber spät und gestreckt. Der echte Effekt hängt von Gewerbesteuer, Ihrer Ausschüttungs-/Thesaurierungsstrategie und der Komplexität des § 34a ab. Wer jetzt vorausschauend plant, kann die Entlastung ab 2028 gezielt nutzen – ohne in Bürokratietretminen zu geraten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin