Bundesrat stimmt Steuerfortentwicklungsgesetz zu – Kalte Progression wird ausgeglichen

Bundesrat gibt grünes Licht für Steuerfortentwicklungsgesetz zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern

Am 20. Dezember 2024 hat der Bundesrat dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt – einen Tag nach der Verabschiedung im Bundestag. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht durch Inflation steigt und die Bürger ohne tatsächliche Erhöhung der Leistungsfähigkeit belastet werden.

Wesentliche Maßnahmen für 2025 und 2026:

  1. Erhöhung des Grundfreibetrags:
    • 2025: 12.096 Euro
    • 2026: 12.348 Euro
  2. Anhebung des Kinderfreibetrags:
    • 2025: 9.600 Euro
    • 2026: 9.756 Euro
  3. Erhöhung des Kindergeldes:
    • 2025: 255 Euro pro Monat
    • 2026: 259 Euro pro Monat
  4. Verschiebung der Tarifeckwerte:
    • 2025: um 2,6 %
    • 2026: um 2,0 %

Ziel: Ausgleich der kalten Progression Das Gesetz soll die sog. kalte Progression ausgleichen. Diese entsteht, wenn Lohnerhöhungen, die lediglich der Inflationsanpassung dienen, zu einer höheren Steuerlast führen, ohne dass sich die reale Kaufkraft erhöht. Durch die Anpassungen wird verhindert, dass Bürgerinnen und Bürger trotz höherem Einkommen real weniger zur Verfügung haben.

Inkrafttreten: Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet. Es tritt teilweise zum 1. Januar 2025 und teilweise zum 1. Januar 2026 in Kraft.


Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Bundestag beschließt Erhöhung von Kindergeld und Steuerfreibeträgen

Bundestag verabschiedet Steuerfortentwicklungsgesetz – Entlastung für Familien und Steuerzahler ab 2025

Am 19. Dezember 2024 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778, 20/13159)“ in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (20/14309) verabschiedet.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

  1. Erhöhung des Kindergeldes:
    • Das Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2025 angehoben, um Familien finanziell zu entlasten.
  2. Anpassung der Steuerfreibeträge:
    • Die Steuerfreibeträge werden entsprechend dem Einkommensteuertarif erhöht, um der kalten Progression entgegenzuwirken und die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen.
  3. Breite Zustimmung im Bundestag:
    • Das Gesetz wurde von allen Fraktionen unterstützt. Lediglich die Gruppe Die Linke stimmte dagegen, während die Gruppe BSW abwesend war.
  4. Bericht zur Finanzierbarkeit:
    • Ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (20/14314) bestätigte die Finanzierbarkeit der Maßnahmen.

Zusätzliche Gesetzesinitiativen:

  • Parallel dazu wurde ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (20/14240) zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger:

  • Familien profitieren durch die Erhöhung des Kindergeldes unmittelbar.
  • Die Anpassung der Steuerfreibeträge sorgt für eine gerechtere Besteuerung und entlastet insbesondere mittlere und niedrige Einkommen.

Fazit: Mit der Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes setzt der Bundestag wichtige Impulse zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und stärkt die soziale Absicherung von Familien. Das Gesetz tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.12.2024

BFH: Lieferung von Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung

Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Wasserversorgungsanlagen

Mit Urteil vom 25. September 2024 (Az. XI R 19/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines Betreiberwechsels als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt werden kann.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Lieferung von Wasserversorgungsanlagen:
    • Wasserversorgungsanlagen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, können sowohl an den Eigentümer des Grundstücks als auch an Dritte geliefert werden.
  2. Nachhaltiges Handeln der Stadt:
    • Erwirbt eine Stadt im Zuge eines Wechsels des Wasserversorgers die bestehenden Wasserversorgungsanlagen vom bisherigen Versorger zurück und liefert diese direkt an den neuen Versorger weiter, liegt nachhaltiges Handeln vor.
    • Die Stadt verpflichtet sich zudem, die Anlagen nach Beendigung des Vertrags vom neuen Versorger zurückzuerwerben.
  3. Geschäftsveräußerung und Durchgangserwerb:
    • Für die Anerkennung als Geschäftsveräußerung ist erforderlich, dass diese an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.
    • In Fällen eines zulässigen Durchgangserwerbs reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung beim Letzterwerber (neuer Versorger) vorliegen.
    • Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.11.2015, V R 66/14).

Praktische Relevanz:

  • Kommunen und Städte, die im Rahmen von Betreiberwechseln Wasserversorgungsanlagen übertragen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Neutralität der Lieferung erreichen.
  • Die Entscheidung sorgt für Klarheit darüber, dass auch mehrstufige Veräußerungsprozesse unter den Begriff der nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung fallen können.

Empfehlungen für Kommunen und Versorger:

  • Kommunen sollten sicherstellen, dass der Erwerb und die Weiterveräußerung der Wasserversorgungsanlagen vertraglich klar geregelt sind.
  • Eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen und der Nachhaltigkeit des Handelns ist erforderlich, um eine umsatzsteuerliche Neutralität zu gewährleisten.

Fazit: Das Urteil des BFH bietet praxisnahe Leitlinien für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen kommunaler Betreiberwechsel. Kommunen können von der umsatzsteuerlichen Entlastung profitieren, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung erfüllt sind.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2024, Az. XI R 19/22

BFH: Anforderungen an die sichere Übermittlung von Dokumenten aus dem beA

Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

Mit Beschluss vom 5. November 2024 (Az. XI R 10/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, unter welchen Bedingungen elektronisch eingereichte Dokumente, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt werden, wirksam bei Gericht eingehen.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Wirksamkeit der Übermittlung:
    • Ein elektronisches Dokument, das aus dem beA versandt wird, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die Person, die das Dokument signiert (und damit die Verantwortung trägt), identisch mit dem tatsächlichen Versender ist.
    • Das bedeutet: Der Inhaber des beA muss selbst die Versendung vornehmen, wenn das Dokument lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen ist.
  2. Unzulässige Delegation:
    • Es ist nicht zulässig, dass der Inhaber eines beA sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf sicherem Weg zu versenden, an Kanzleimitarbeiter oder andere Dritte delegiert.
    • Diese Entscheidung stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (u. a. Bundesarbeitsgericht, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht).
  3. Qualifizierte elektronische Signatur (QES):
    • Alternativ kann eine Übermittlung durch Dritte erfolgen, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des verantwortlichen Rechtsanwalts versehen ist. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die technische Versendung übernimmt.

Bedeutung für die Praxis:

  • Anwälte und Kanzleien müssen sicherstellen, dass einfache elektronische Signaturen nur von der verantwortlichen Person selbst versendet werden.
  • Mitarbeiter der Kanzlei dürfen keine Dokumente ohne QES über das beA versenden, wenn der Inhaber des beA nicht der tatsächliche Versender ist.
  • Organisatorische Maßnahmen: Kanzleien sollten klare interne Richtlinien für den Versand elektronischer Dokumente über das beA implementieren, um Fehler und potenzielle Unwirksamkeit von Eingaben zu vermeiden.

Fazit: Dieses Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an die Authentizität und Verlässlichkeit elektronischer Übermittlungen im Rechtsverkehr. Anwälte und Kanzleien müssen ihre Abläufe sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des BFH und der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte gerecht werden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.11.2024, Az. XI R 10/22

BFH: Erschütterung des Anscheinsbeweises bei privater Fahrzeugnutzung – Wichtige Klarstellung zur Beweisführung

Bundesfinanzhof (BFH) stärkt Rechte von Steuerpflichtigen bei der Anscheinsvermutung privater Fahrzeugnutzung

Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az. VIII R 12/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass das Finanzgericht (FG) den gesetzlichen Maßstab bei der Überzeugungsbildung zum Anscheinsbeweis für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge umfassend beachten muss. Ein grundlegendes Verkennen dieses Maßstabs stellt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dar.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Fehler bei der Beweiswürdigung:
    • Wird der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs seitens des FG in grundlegender Weise falsch beurteilt, liegt ein revisionsrelevanter Rechtsfehler vor.
    • Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 15.01.2013, VIII R 22/10, und vom 09.05.2017, VIII R 51/14).
  2. Berücksichtigung sämtlicher Umstände:
    • Bei der Prüfung der Erschütterung des Anscheinsbeweises müssen alle relevanten Umstände einbezogen werden.
    • Ein Fahrtenbuch darf nicht vorschnell als Beweismittel ausgeschlossen werden, selbst wenn es als nicht ordnungsgemäß betrachtet wird.
  3. Bedeutung des Fahrtenbuchs:
    • Ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann zur Erschütterung des Anscheinsbeweises beitragen, wenn es glaubhafte Hinweise darauf gibt, dass eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann.

Praktische Relevanz:

  • Dieses Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die gegen die pauschale Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge vorgehen möchten.
  • Finanzgerichte sind angehalten, eine umfassende Würdigung der vorgetragenen Beweismittel vorzunehmen und nicht pauschal Fahrtenbücher zu verwerfen.

Empfehlungen für Steuerpflichtige:

  • Sorgfältige Dokumentation: Auch wenn ein Fahrtenbuch nicht in allen Punkten den Anforderungen entspricht, sollte es als Beweis herangezogen und ergänzend durch andere Nachweise gestützt werden.
  • Vollständige Darlegung im Verfahren: Alle relevanten Umstände und Beweismittel sollten umfassend dargelegt werden, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Fazit: Das Urteil des BFH betont, dass die Gerichte alle zur Verfügung stehenden Beweise sorgfältig prüfen müssen und nicht voreilig zu Lasten der Steuerpflichtigen entscheiden dürfen. Steuerpflichtige können sich bei der Verteidigung gegen die Annahme einer privaten Fahrzeugnutzung auf dieses Urteil berufen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2024, Az. VIII R 12/21

BFH: Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung – Einschränkungen beim Verlustrücktrag

Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei Verschmelzungen mit Rückwirkung

Mit Urteil vom 13. März 2024 (Az. X R 32/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Gewinne des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum nicht mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus einem späteren Jahr verrechnet werden können.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Grundsatz der steuerlichen Rückwirkung:
    • Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) wird der Rückwirkungszeitraum im Rahmen einer Verschmelzung steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. Dies betrifft die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten.
  2. Einschränkung des Verlustrücktrags:
    • Die Vorschrift schließt explizit den Ausgleich positiver Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit Verlusten aus einem späteren Jahr des übernehmenden Rechtsträgers aus.
    • Dies verhindert eine steuerliche Gestaltung, bei der Gewinne des Rückwirkungszeitraums durch spätere Verluste des übernehmenden Unternehmens neutralisiert würden.
  3. Praktische Relevanz:
    • Unternehmen, die Verschmelzungen mit steuerlicher Rückwirkung durchführen, müssen beachten, dass Gewinne aus dem Rückwirkungszeitraum nicht durch Verlustrückträge der Folgejahre verrechnet werden können.
    • Der BFH verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine klare Trennung der steuerlichen Zeiträume vorsieht, um Missbrauch und Steueroptimierung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis:

  • Steuerberater und Unternehmen sollten bei der steuerlichen Planung von Umstrukturierungen und Verschmelzungen die Regelungen des UmwStG und die aktuellen BFH-Entscheidungen berücksichtigen.
  • Besonders relevant ist die sorgfältige Planung der Verlustnutzung, da der BFH die Möglichkeit zur Verrechnung klar eingeschränkt hat.

Fazit: Das Urteil des BFH stellt eine wichtige Weichenstellung für die steuerliche Behandlung von Rückwirkungszeiträumen bei Verschmelzungen dar. Unternehmen sollten bei Umstrukturierungen frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um nachteilige steuerliche Folgen zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.2024, Az. X R 32/21

BFH: Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO

Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt: DSGVO gewährt kein Akteneinsichtsrecht

Mit Urteil vom 20. September 2024 (Az. IX R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Keine Akteneinsicht nach DSGVO:
    • § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) legt fest, dass die Vorschriften der DSGVO für Informationen gelten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen.
    • Dennoch enthält die DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem umfassenden Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.
  2. Prüfungspflicht des Gerichts:
    • Der BFH betont, dass der zuständige Spruchkörper verpflichtet ist, geltend gemachte Ansprüche unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies schließt jedoch nicht ein, dass aus der DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht hergeleitet werden kann.
  3. Keine Ableitung aus anderen Gesetzen:
    • Weder die Abgabenordnung (AO) noch das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) begründen einen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht.
    • Das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das Rechtsstaatsprinzip verleihen keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf umfassende Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Bedeutung für die Praxis:

  • Steuerpflichtige, die sich auf die DSGVO berufen, um Akteneinsicht zu erlangen, können sich nicht auf einen automatischen Anspruch stützen.
  • Das Urteil unterstreicht, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO zwar Informationen zu personenbezogenen Daten ermöglicht, jedoch keine umfassende Einsicht in Verwaltungsakten oder Steuerunterlagen zulässt.

Handlungsempfehlung:

  • Steuerpflichtige sollten Akteneinsicht weiterhin auf Basis der Abgabenordnung (insbesondere § 364 AO) beantragen und sich nicht ausschließlich auf die DSGVO stützen.
  • Bei Ablehnung der Akteneinsicht kann eine gerichtliche Prüfung erfolgen, jedoch ohne Berufung auf die DSGVO als alleinige Rechtsgrundlage.

Fazit: Der BFH schafft mit diesem Urteil Klarheit zur Reichweite der DSGVO im steuerrechtlichen Kontext und grenzt das Auskunftsrecht von der Akteneinsicht klar ab. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige und deren Berater, die sich auf Datenschutzregelungen berufen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2024, Az. IX R 24/23

BFH: Auftragsprüfung bei Steuerberatern und Ermessensspielraum des Finanzamts

Bundesfinanzhof (BFH) klärt Anforderungen an die Anordnung einer Auftragsprüfung bei Steuerberatern

Mit Urteil vom 20. Oktober 2024 (Az. VIII R 18/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater grundsätzlich mit der Vermeidung typischer Spannungen begründet werden kann. Dabei bezieht sich der BFH auf seine bestehende Rechtsprechung und konkretisiert die Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Grundsatz der Auftragsprüfung:
    • Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann durch das Finanzamt vorgenommen werden, um potenzielle Spannungen zu vermeiden, die typischerweise im Rahmen der Prüfung eigener Mandanten auftreten können.
  2. Berücksichtigung von Einzelfallumständen:
    • Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die eine Zweckverfehlung der Prüfung nahelegen (z. B. wenn der Steuerberater hauptsächlich im Bezirk des beauftragten Finanzamts tätig ist), muss das Finanzamt diese Umstände prüfen.
    • Das Finanzamt ist verpflichtet, in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen.
  3. Keine Amtsermittlungspflicht:
    • Das Finanzamt muss solche Umstände nicht von Amts wegen ermitteln. Es liegt in der Verantwortung des Steuerberaters, diese im Einspruchsverfahren vorzubringen.
  4. Ausschluss neuer Tatsachen im Klageverfahren:
    • Umstände, die der Steuerberater erstmalig im Klageverfahren vorbringt, können bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Bedeutung für die Praxis:

  • Steuerberater sollten bereits im Einspruchsverfahren umfassend darlegen, warum eine Auftragsprüfung unangebracht sein könnte.
  • Finanzämter sind verpflichtet, eingebrachte Einwände individuell zu prüfen, sind jedoch nicht gehalten, ohne Hinweis des Steuerberaters in dieser Hinsicht von sich aus tätig zu werden.
  • Steuerberater können sich nicht darauf verlassen, dass neue Argumente im späteren Klageverfahren erfolgreich eingebracht werden.

Fazit: Das Urteil stärkt die Position der Finanzverwaltung in Bezug auf die Auftragsprüfung bei Steuerberatern und betont die Bedeutung einer frühzeitigen und vollständigen Darlegung relevanter Umstände durch Steuerberater im Einspruchsverfahren.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2024, Az. VIII R 18/21

BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen bei Dienstleistungsunternehmen

Bundesfinanzhof klärt Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbemaßnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. September 2024 (Az. III R 36/22) entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei Dienstleistungsunternehmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegen können. Dies gilt, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.

Sachverhalt und Hintergrund: Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, warb im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Dabei erfolgte die Beauftragung über Werbevermittlungsagenturen, die jedoch nicht Eigentümer der genutzten Werbeträger (wie Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst, dass diese Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung unterliegen, da es an fiktivem Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Entscheidung des BFH: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und hob das Urteil des FG auf. Nach Auffassung des BFH ist für die Hinzurechnung entscheidend, ob die zugrunde liegenden Verträge ihrem rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge darstellen oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Rechtliche Einordnung der Verträge:
    • Die Verträge sind daraufhin zu prüfen, ob sie als Miet-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge oder als gemischte Verträge mit trennbaren Leistungen einzuordnen sind.
  2. Fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen:
    • Für die Hinzurechnung ist relevant, ob die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen wären.
    • Maßgeblich ist, ob Werbemaßnahmen für den Betrieb so wesentlich sind, dass das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten müsste.
  3. Langfristige oder wiederholte Anmietung:
    • Auch bei Dienstleistungsunternehmen kann eine langfristige Anmietung oder wiederholte kurzfristige Anmietung gleichartiger Werbeträger zur Annahme von Anlagevermögen führen.

Rückverweisung an das FG: Da das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Frage der fiktiven Zugehörigkeit der Werbeträger getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des BFH schafft Klarheit darüber, dass auch Werbeaufwendungen eines Dienstleistungsunternehmens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können, sofern die genutzten Werbeträger dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet werden könnten. Unternehmen sollten daher ihre Verträge zu Werbemaßnahmen prüfen und die Auswirkungen auf die Gewerbesteuerlast analysieren.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 47/24 vom 19.12.2024

BFH-Urteil zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO: Klage ohne vorherigen Antrag unzulässig

Bundesfinanzhof (BFH) klärt Voraussetzungen für Klagen zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO

Mit Urteil vom 12. November 2024 (Az. IX R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich unzulässig ist, wenn der Kläger zuvor keinen außergerichtlichen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hat.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Vorrang des außergerichtlichen Verfahrens:
    • Eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nur zulässig, wenn der Kläger vorab außergerichtlich einen Antrag auf Auskunftserteilung an die verantwortliche Stelle gestellt hat.
    • Fehlt ein solcher Antrag, fehlt es an der erforderlichen Beschwer, die Voraussetzung für eine gerichtliche Klage ist.
  2. Unterschied zu Akteneinsicht:
    • Der BFH betont, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen ist. Während das Akteneinsichtsrecht primär der Überprüfung und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsakten dient, umfasst das Auskunftsrecht nach der DSGVO Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Praxisrelevanz:

  • Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für eine gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und betont die Notwendigkeit eines vorangehenden außergerichtlichen Verfahrens.
  • Unternehmen und Behörden sollten sicherstellen, dass Anfragen nach Art. 15 DSGVO ordnungsgemäß bearbeitet werden, um mögliche Klagen zu vermeiden.

Hinweise für Betroffene:

  • Vor einer Klage ist sicherzustellen, dass ein formloser Antrag auf Auskunftserteilung gestellt wurde.
  • Sollte auf einen solchen Antrag keine oder eine unzureichende Reaktion erfolgen, kann der Klageweg beschritten werden.

Fazit: Das Urteil des BFH unterstreicht die Bedeutung des außergerichtlichen Antragsverfahrens und schafft Klarheit zur Abgrenzung des Auskunftsrechts nach DSGVO von anderen Rechtsansprüchen wie der Akteneinsicht. Diese Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Praxis der datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren haben.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.2024, Az. IX R 20/22

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin