Konstruktiv und offen: DStV-Präsident diskutiert zentrale Steuerfragen mit dem BMF

Fremdbesitzverbot, Aktivrente und Registrierkassenpflicht im Fokus

Am 11. November 2025 fand ein intensiver und konstruktiver Austausch zwischen DStV-Präsident StB Torsten Lüth und Michael Schrodi (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen (BMF), statt. Das Treffen knüpfte an frühere Gespräche an und konzentrierte sich auf aktuelle steuerpolitische Weichenstellungen, die sowohl die Steuerberatungspraxis als auch Unternehmen unmittelbar betreffen.


DStV stärkt Position zum Fremdbesitzverbot

Ein Schwerpunkt des Gesprächs war das Fremdbesitzverbot, das im Referentenentwurf zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz enthalten ist. Lüth machte deutlich:

  • Der DStV unterstützt das Fremdbesitzverbot uneingeschränkt.
  • Argumente für die Beteiligung von Private-Equity im Steuerberatungsmarkt hält der Verband für nicht überzeugend.
  • Lüth räumte gezielt mit entsprechenden Scheinargumenten auf.

Schrodi zeigte Verständnis und nahm die Einschätzungen des DStV zustimmend auf.
Mit dieser klaren Haltung setzt der Verband ein wichtiges Zeichen für die Unabhängigkeit und Integrität des Berufsstands.


Aktivrente: Verbesserungsbedarf erkannt

Ein weiteres Thema war der Gesetzentwurf zur Aktivrente.
Lüth betonte:

  • Zusätzliche Anreize seien wichtig, um Selbstständige und Unternehmer in der aktiven Phase zu unterstützen.
  • Dies könne helfen, Betriebsnachfolge, Arbeitsplätze und Know-how langfristig zu sichern.
  • Gleichzeitig gebe es praktische Auslegungsfragen, die im Gesetzgebungsverfahren noch präzisiert werden müssen.

Schrodi zeigte sich offen für die Hinweise aus der Praxis.


Registrierkassenpflicht ab 2027: Klarstellungsbedarf dringend nötig

Ab dem 01.01.2027 sieht der Koalitionsvertrag eine neue Registrierkassenpflicht vor – für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro.

Lüth stellte im Gespräch zentrale Praxisfragen:

  • Bezieht sich die Grenze auf Barumsatz oder Gesamtumsatz?
  • Welche Branchen sollen konkret betroffen sein?
  • Soll die Pflicht stärker auf bargeldintensive Geschäftsmodelle ausgerichtet werden, um Betrug gezielt zu bekämpfen?

Beide Gesprächspartner stimmten darin überein, dass frühzeitige und klare Regeln nötig sind, um Unternehmen und Steuerberater rechtzeitig auf die neue Pflicht vorzubereiten.


Fazit

Das Treffen zwischen DStV und BMF zeigt:
Die Bundesregierung arbeitet an mehreren steuerpolitisch bedeutenden Vorhaben – und der steuerberatende Berufsstand bringt seine Expertise aktiv ein.

Die wichtigsten Punkte:

  • Fremdbesitzverbot bleibt ein zentrales Anliegen des Berufsstands.
  • Die Aktivrente benötigt praxisgerechte Nachbesserungen.
  • Zur Registrierkassenpflicht ab 2027 sind klare Definitionen und frühzeitige Leitlinien erforderlich.

Die konstruktive Gesprächskultur zwischen Verband und Ministerium ist dabei ein positives Signal für eine praxisnahe Weiterentwicklung des Steuerrechts.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 11.11.2025

Vorsteuerabzug beim Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung: Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit

Was Unternehmer jetzt über Vorsteuer, Übergangszeitpunkte und § 15a UStG wissen müssen

Mit einem neuen Schreiben vom 10.11.2025 (koordinierter Ländererlass) konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Regeln zum Vorsteuerabzug bei einem Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und Regelbesteuerung. Die Klarstellung betrifft zahlreiche Praxisfälle – insbesondere dann, wenn Unternehmer schon vor dem Wechsel Leistungen einkaufen, die sie erst nach dem Übergang für steuerpflichtige Umsätze nutzen möchten.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:


1. Kein Vorsteuerabzug vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung

Der wesentliche Grundsatz des BMF lautet:

👉 Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, solange der Unternehmer noch Kleinunternehmer ist – selbst wenn er die Leistungen später für steuerpflichtige Umsätze verwenden will.

Das gilt ausdrücklich auch dann,

  • wenn der Übergang zur Regelbesteuerung bereits absehbar oder zwingend ist (z. B. aufgrund von Umsatzsteigerungen), oder
  • wenn es sich um Voraus- oder Anzahlungsrechnungen handelt.

Damit stellt das BMF klar:
Die Absicht zukünftiger Regelbesteuerung genügt nicht. Entscheidend ist ausschließlich der tatsächliche Übergangszeitpunkt.


2. Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG möglich – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

Wechselt der Unternehmer tatsächlich zur Regelbesteuerung, liegt steuerlich eine Änderung der Verhältnisse vor. Für die zuvor bezogenen Leistungen kann dann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers in Betracht kommen.

Wichtig dabei:

  • es gelten die Berichtigungszeiträume und Jahreseinheiten nach § 15a,
  • die Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV müssen beachtet werden,
  • nur bestimmte Wirtschaftsgüter sind berichtigungsfähig (insb. Anlagevermögen über mehrere Jahre).

Für einmalige Leistungen im Umlaufvermögen gibt es dagegen keine rückwirkende Erstattung der Vorsteuer.


3. Umgekehrter Fall: Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Auch hier spricht das BMF von einer Änderung der Verhältnisse.

Folge:

👉 Vorsteuer, die während der Regelbesteuerung rechtmäßig gezogen wurde, muss nach dem Übergang gegebenenfalls berichtigt werden – und zwar ebenfalls nach den Regeln des § 15a UStG.

Dies betrifft vor allem:

  • Investitionen mit mehrjähriger Nutzungsdauer,
  • insbesondere Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtung,
  • aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter mit Berichtigungszeitraum.

4. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF aktualisiert den Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE, und ersetzt damit die bisherige – teils großzügigere – Auslegung. Die Details folgen im veröffentlichten BStBl I.


5. Anwendungsregel: Übergangsfristen für Unternehmer

Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle.
Allerdings gibt es eine Erleichterung:

👉 Unternehmer dürfen sich in Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Verwaltungsauffassung berufen.

Erst in Folgejahren sind die Vorsteuerbeträge dann nach der neuen Rechtslage zutreffend zu berücksichtigen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Kein unmittelbarer Zwang zur rückwirkenden Korrektur,
  • aber ab 2026 klare Anwendung der neuen Grundsätze.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit – aber weniger Spielraum für künftige Investitionsplanung

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung klare Verhältnisse:
Der Vorsteuerabzug ist strikt an den tatsächlichen Besteuerungsstatus gekoppelt – nicht an zukünftige Absichten oder geplante Umsätze.

Für Unternehmer heißt das:

  • Anschaffungen sollten strategisch geplant werden,
  • insbesondere bei anstehendem Wechsel der Besteuerungsart,
  • Investitionen vor dem Wechsel verlieren ihren Vorsteuerabzug,
  • Berichtigungsmöglichkeiten nach § 15a UStG müssen geprüft werden.

Steuerberater sollten Mandanten frühzeitig auf diese Verschärfung hinweisen, insbesondere bei Existenzgründungen, Umsatzsprung-Szenarien und Investitionen ins Anlagevermögen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.11.2025 (III C 2 – S 7300/00080/004/019)

EU-Strategie „KI-anwenden“: Neue Chancen für KMU und öffentliche Verwaltung

DStV begrüßt stärkere Nutzung von KI in Behörden

Mit der neuen Strategie „KI-anwenden“ will die EU-Kommission den Einsatz von künstlicher Intelligenz in Europa beschleunigen und damit den Rückstand gegenüber global führenden KI-Standorten verringern. Eine aktuelle Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) vom 03.11.2025 zeigt: Viele Forderungen der steuerberatenden Berufspraxis wurden berücksichtigt – insbesondere die Stärkung der digitalen Infrastruktur in der öffentlichen Verwaltung.


Europa will zum Zentrum vertrauenswürdiger KI werden

Obwohl Europa über eine starke Industrie und innovative Start-ups verfügt, bleibt der praktische Einsatz von KI im internationalen Vergleich bislang zurück. Mit der Strategie „KI-anwenden“ verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Europa zu einem führenden Standort für vertrauenswürdige und sichere KI zu entwickeln und zugleich die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Drittstaaten zu stärken.

Die Strategie umfasst elf sektorale Leitinitiativen, die zentrale europäische Schlüsselbranchen adressieren. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei sowohl auf wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit als auch auf staatlicher Leistungsfähigkeit.


Öffentlicher Sektor im Fokus: KI-Toolbox für Verwaltungen geplant

Ein zentraler Baustein der Strategie ist die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung. Vorgesehen sind u. a.:

  • eine KI-Toolbox als gemeinsamer europäischer Aufbewahrungsort mit
    – praxisnahen,
    – quelloffenen und
    – wiederverwendbaren Tools zur Sicherung der KI-Integrität,
  • der beschleunigte Einsatz skalierbarer und vertrauenswürdiger generativer KI-Lösungen für Verwaltungsprozesse.

Der DStV hatte in seiner Stellungnahme betont, dass insbesondere die Finanz- und Steuerverwaltung erheblichen Nachholbedarf in der Digitalisierung habe. Moderne IT-Strukturen und KI-Assistenzsysteme seien notwendig, um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und gleichzeitig den steuerberatenden Berufsstand zu entlasten.

Viele dieser Forderungen wurden nun in der Strategie berücksichtigt – ein wichtiger Schritt für mehr digitale Leistungsfähigkeit in Behörden.


Starke Impulse für KMU: Zugang zu KI soll erleichtert werden

Neben der Verwaltung stehen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Mittelpunkt der EU-Pläne. Da viele KMU über begrenzte Ressourcen verfügen, begegnen sie der Implementierung von KI oft mit Zurückhaltung.

Die EU-Kommission will dies ändern und plant unter anderem:

  • die Umwandlung europäischer Innovationszentren in KI-Experience Centers,
  • niedrigschwelligen Zugang zu Technologie, Know-how und Beratung,
  • stärkere Förderung praxisbewährter, sofort einsetzbarer KI-Lösungen.

Gerade letztere seien laut DStV entscheidend, um Bürokratie abzubauen und gesetzliche Berichtspflichten effizienter zu erfüllen. Für KMU könnte dieser Ansatz ein echter Produktivitätshebel werden.


Geplanter KI-Dialog: Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik

Um Innovationen koordiniert voranzutreiben, soll ein strukturiertes Beteiligungsformat eingeführt werden:

  • Einrichtung eines „KI-Büros“ als zentrale Plattform,
  • jährliche Treffen zum Austausch von Erfahrungen und Strategien,
  • Einrichtung sektoraler Gremien zur Begleitung und Überwachung der Umsetzung.

Dieses Dialogformat soll sicherstellen, dass Feedback aus Unternehmen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft direkt in die Weiterentwicklung der europäischen KI-Strategien einfließt.


Einordnung: Ergänzung zum Aktionsplan „KI-Kontinent“

Bereits im April stellte die EU-Kommission den Aktionsplan „KI-Kontinent“ vor, der Europa eine führende Rolle im Bereich künstlicher Intelligenz sichern soll.
Die Strategien „KI-anwenden“ und „KI der Wissenschaft“ ergänzen diesen Rahmen und bilden gemeinsam die Grundlage für eine gezielte Weiterentwicklung des europäischen KI-Ökosystems.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Globale Mindeststeuer: Sind EU-Unternehmen im Nachteil?

Neue ZEW-Studie zeigt enorme Bürokratiekosten für Pillar Two

Die globale Mindeststeuer („Pillar Two“) sollte eigentlich für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Doch eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim in Zusammenarbeit mit der Tax Foundation wirft ein kritisches Licht auf die praktischen Folgen der OECD-Reform – vor allem für europäische Unternehmen.
Laut der Analyse sehen sich EU-Konzerne mit erheblichen Implementierungs- und Bürokratiekosten konfrontiert, während wichtige internationale Wettbewerber die Regelungen bislang nicht umgesetzt haben.


Hohe Kostenbelastung: Milliardenaufwand für EU-Konzerne

Erstmals quantifiziert die Studie die konkreten Verwaltungskosten der globalen Mindeststeuer für EU-Unternehmen:

  • Bis zu 2 Milliarden Euro einmalige Implementierungskosten
  • Bis zu 865 Millionen Euro jährliche Folgekosten
  • Besonders stark betroffen: große, multinationale Unternehmensgruppen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind

Dieser Aufwand entsteht durch neue Meldepflichten, komplexe Berechnungen der effektiven Steuersätze und umfangreiche Datenanforderungen. Die zusätzlichen Kosten wirken wie eine neue Form regulatorischer Belastung – und verschlechtern den finanziellen Spielraum europäischer Konzerne.

Johannes Gaul, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“, warnt:

„Ohne eine internationale Abstimmung droht die Mindeststeuer zu scheitern. Wenn große Volkswirtschaften die Umsetzung verzögern oder gar nicht erst durchführen, funktioniert das System nicht wie ursprünglich beabsichtigt.“


Wettbewerbsrisiko durch verzögerte oder fehlende Umsetzung weltweit

Während die EU bereits umfangreiche Maßnahmen verabschiedet hat, bleibt die globale Umsetzung lückenhaft:

  • USA: bislang unklar, ob und wann sie sich an Pillar Two beteiligen
  • China und Indien: ebenfalls zurückhaltend
  • Andere Wirtschaftsräume: noch ohne konkrete Implementierungspläne

Diese Asymmetrie führt zu einem strukturellen Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen:

  • EU-Konzerne tragen zusätzliche Compliance-Kosten
  • Konkurrenzunternehmen in Nicht-Umsetzungsländern haben weiterhin einfachere Regelungen
  • Investitionsentscheidungen könnten sich zu Ungunsten europäischer Standorte verschieben
  • Langfristig sind Standortverlagerungen möglich

Die Studie empfiehlt daher dringend:

  • bessere internationale Koordination
  • Übergangsregelungen oder Ausnahmen für EU-Unternehmen, falls wichtige Handelspartner nicht mitziehen

Komplexität der OECD-Regeln erhöht den internen Aufwand massiv

Die Berechnung der globalen Mindeststeuer nach OECD-Vorgaben ist nicht trivial. Unternehmen benötigen für jede betroffene Konzerngesellschaft detaillierte Finanzdaten und müssen u. a.:

  • handelsrechtliche und steuerliche Bilanzdaten miteinander abgleichen
  • zusätzliche Datenpunkte erfassen (z. B. für temporäre Differenzen)
  • Verlustvorträge neu bewerten
  • effektive Steuersätze je Land detailliert ermitteln
  • umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen

Dafür sind meist notwendig:

  • IT-Systemanpassungen
  • neue Reporting-Prozesse
  • interne Schulungen
  • personelle Verstärkung im Steuerbereich

Gerade mittelgroße Gruppen mit internationaler Struktur sehen sich dadurch mit erheblichen zusätzlichen Aufwänden konfrontiert.


Fazit: Gute Idee – schlecht umgesetzt?

Die globale Mindeststeuer sollte aggressive Steuergestaltung eindämmen. Doch die ZEW-Studie zeigt:
Ohne konsequente Umsetzung durch die wichtigsten Weltwirtschaften drohen europäische Unternehmen zu den Hauptlastträgern einer Reform zu werden, die global funktionieren sollte – aber derzeit einseitig wirkt.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Compliance-Anforderungen analysieren
  • IT- und Reporting-Strukturen frühzeitig anpassen
  • steuerliche und organisatorische Prozesse auf Pillar-Two-Tauglichkeit prüfen
  • mögliche Entlastungsmaßnahmen und Übergangsregeln beobachten
  • Standortentscheidungen unter den neuen Rahmenbedingungen neu bewerten

Quelle:
ZEW Mannheim, Pressemitteilung vom 06.11.2025
ZEW Discussion Paper „OECD Pillar Two Compliance Costs: A Quantitative Assessment for EU-Headquartered Groups“

Was Sie jetzt noch tun können, um für 2025 möglichst wenig Steuern zu zahlen

Es ist eine Freude zu hören, wenn das Jahr 2025 für Sie erfolgreich verläuft. Ihre Sorge bezüglich der Steuerlast ist verständlich, besonders wenn die Vorauszahlungen niedrig waren. Es gibt jedoch einige effektive Strategien, mit denen Sie Ihre Steuerbelastung für 2025 aktiv senken können. Hier sind fünf praxiserprobte Möglichkeiten, wie Sie eine mögliche Nachzahlung abfedern und entspannter ins neue Jahr starten können.


1. Sinnvolle Anschaffungen vorziehen

Wenn ohnehin Investitionen anstehen, ist es klug, diese noch 2025 zu tätigen. Besonders nützlich sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

  • bis 250 € netto: Diese können Sie sofort abschreiben und müssen dafür kein Verzeichnis führen.
  • 250 € bis 800 € netto: Sie können sich zwischen einer Sofortabschreibung und einem Sammelposten über 5 Jahre entscheiden.
  • 800 € bis 1.000 € netto: Diese fallen in der Regel in einen Sammelposten oder werden regulär abgeschrieben.

Tipp: Indem Sie Arbeitsmittel im Wert von bis zu 800 € netto kaufen, können Sie den vollen Betrag noch im Jahr 2025 als Betriebsausgabe geltend machen.


2. Vorräte anlegen

Auch der Kauf von Materialien oder Waren, die Sie erst 2026 benötigen, kann steuerlich sinnvoll sein. Wichtig ist, dass die Einkäufe betrieblich veranlasst sind und die Zahlung noch bis zum 31.12.2025 erfolgt. So mindern sie Ihren Gewinn für das laufende Jahr.


3. Neue Computer anschaffen

Seit 2021 dürfen Computer, Peripheriegeräte und Software mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr sofort abgeschrieben werden. Diese Regelung ist ideal, um kurzfristig Betriebsausgaben zu schaffen. Achtung: Finanzämter prüfen hier genau. Stellen Sie sicher, dass die Geräte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und Sie dies im Zweifel belegen können.


4. Einnahmen verschieben

Als Einnahmen-Überschuss-Rechner können Sie Einnahmen ins Jahr 2026 verlagern. Halten Sie Rechnungen im Dezember 2025 zurück und versenden Sie diese erst zum Jahreswechsel. Steuerlich zählen die Einnahmen dann erst im Folgejahr. Beachten Sie jedoch, dass Sie Leistungen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abrechnen müssen und die Geschäftsbeziehung nicht darunter leiden sollte.


5. Vorauszahlungen auf Betriebsausgaben nutzen

Regelmäßig anfallende Kosten können Sie durch Vorauszahlungen noch in 2025 steuerlich geltend machen. Beispiele hierfür sind:

  • Miete für Büro-, Lager- oder Praxisräume
  • Versicherungen (Berufshaftpflicht, Rechtsschutz, etc.)
  • Marketingkosten (z. B. für Online-Werbung)
  • Wartungsverträge, Software-Abos, Cloud-Services
  • Dienstleistungen von Agenturen oder Freiberuflern

Wenn Sie beispielsweise die Miete für Januar 2026 bereits im Dezember 2025 überweisen, wirkt sich dies sofort in Ihrer Steuererklärung für 2025 aus.


Fazit

Ein erfolgreiches Jahr muss nicht zwingend eine hohe Steuernachzahlung bedeuten. Durch vorausschauende Planung und gezielte Maßnahmen können Sie Ihre Steuerlast spürbar senken. Nehmen Sie sich jetzt die Zeit zu prüfen, welche der genannten Möglichkeiten für Ihr Unternehmen am sinnvollsten sind.

Benötigen Sie Unterstützung bei der steuerlichen Optimierung für 2025? Wir helfen Ihnen gerne, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Ihre Steuervorteile optimal zu nutzen.

BFH: Kostenloser Erstzugang zum E-Abo war 2009–2012 wirklich kostenlos – keine Umsatzsteuer auf „Null-Euro“-Zuweisung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 29/23) entschieden, dass Verlage in den Jahren 2009 bis 2012 den erstmaligen Zugang zum E-Paper umsatzsteuerlich mit 0 Euro bewerten durften, wenn Print-Abonnenten das digitale Angebot ohne Mehrkosten zusätzlich nutzen konnten.

Die Entscheidung betrifft zwar einen zurückliegenden Zeitraum, hat aber Signalwirkung für Geschäftsmodelle, in denen Leistungen scheinbar „kostenlos“ angeboten werden – etwa gegen Daten oder freiwillige Zahlungen.


✅ Kernaussage des Urteils

  • Print-Zeitung und E-Paper sind zwei selbständige Hauptleistungen.
    • Nicht untrennbar miteinander verbunden
    • Beide haben eigenen Zweck
    • E-Paper dient nicht nur als „bessere Papierzeitung“
  • Trotzdem: In den Streitjahren durfte der E-Paper-Zugang mit 0 Euro bewertet werden, da:
    • der Preis des Print-Abos unverändert blieb
    • nur ca. 15 % der Abonnenten den digitalen Zugang nutzten
    • nach Einführung eines Aufpreises (0,99 €) 95 % der Nutzer absprangen
    • der Verlag somit keinen wirtschaftlichen Mehrwert aus der digitalen Zusatzleistung zog

➡️ Folge: Es lag aus damaliger Sicht kein gesondert entgeltlicher Leistungsteil vor – daher keine Umsatzsteuer auf einen hypothetischen Entgeltanteil.


🔎 Hintergrund des Falls

  • Zwei Zeitungen wurden zunächst ausschließlich als Print-Abo angeboten
  • Ab 2010 zusätzlich ein reines E-Abo (13,99 € pro Monat)
  • Print-Abonnenten konnten sich ohne Zuzahlung online registrieren
  • Erst 2012 wurden Zuschläge für Print-Kunden eingeführt, woraufhin die Nachfrage fast vollständig einbrach

Finanzamt und Finanzgericht wollten rückwirkend den digitalen Anteil schätzen (1,99 € pro Monat, Regelsteuersatz 19 %).
➡️ Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt.


💡 Warum durfte der Wert „0 Euro“ angesetzt werden?

Der BFH stellt klar:

  • Ein Leistungsbündel ist grundsätzlich aufzuteilen
  • „0 Euro“ ist nur ausnahmsweise zulässig
  • Im Zeitraum 2009–2012 hatte das E-Paper:
    • kaum wirtschaftlichen Wert
    • geringen Nutzungsgrad
    • keine Auswirkung auf den Abo-Preis
    • geringe Produktions- und Bereitstellungskosten

Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer vergleichbaren Sachlage.


✅ Heute anders: E-Paper ebenfalls ermäßigt besteuert

Seit § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG gilt auch für digitale Presseprodukte der ermäßigte Steuersatz.
→ Dadurch ist die steuerliche Problematik bei Zeitungen praktisch entfallen.


🚩 Aber: Urteil relevant für andere Geschäftsmodelle

Besonders spannend ist der Hinweis des BFH am Ende:

  • Viele Geschäftsmodelle bieten „kostenlose“ Leistungen gegen:
    • Nutzerdaten
    • freiwillige Zahlungen
    • Werbeeinwilligungen
  • Der BFH sagt ausdrücklich:
    Dieses Urteil legt NICHT fest, dass solche Modelle steuerfrei sind.
    Die Bewertung bleibt künftigen Entscheidungen vorbehalten.

Für digitale Plattformen, Apps oder Medienunternehmen ist das ein deutliches Warnsignal:
„kostenlos“ könnte steuerlich trotzdem ein entgeltlicher Leistungsaustausch sein.


📌 Fazit

PunktBFH-Ergebnis
Print-Abo + E-Paperzwei eigenständige Hauptleistungen
Aufteilung des Gesamtentgelts?grundsätzlich ja
Streitjahre 2009–20120-Euro-Bewertung zulässig
Heutekeine Relevanz, da E-Paper ermäßigt besteuert wird
Bedeutung für andere Geschäftsmodellehoch – weitere Urteile zu erwarten

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 75/25 vom 06.11.2025 zum Urteil XI R 29/23 vom 09.07.2025

Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflügen – neuer Ländererlass für 2026 und 2027

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 5. November 2025 einen neuen, bundesweit abgestimmten Ländererlass zur Bewertung von Mitarbeiterflügen veröffentlicht (Az. FM3-S 2334-5/29). Der Erlass regelt, wie unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flüge steuerlich zu behandeln sind – sowohl bei Luftfahrtunternehmen als auch in bestimmten Fällen bei fremden Arbeitgebern. Er ersetzt den bisherigen Erlass aus dem Jahr 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027.


✅ 1. Grundsatz

Erhalten Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Flüge, gehören diese Vorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind zu bewerten:

  • § 8 Abs. 2 EStG (Bewertung mit üblichen Endpreisen)
  • § 8 Abs. 3 EStG (25-%-Bewertung, wenn auch betriebsfremde Fluggäste solche Flüge erhalten)

Auch wenn der Reservierungsstatus eingeschränkt ist (z. B. Standby), kann § 8 Abs. 3 EStG angewendet werden – sofern das Unternehmen vergleichbare Flüge auch Nicht-Mitarbeitern anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2019).


❌ Wann § 8 Abs. 3 EStG nicht möglich ist

Eine pauschale Bewertung nach § 8 Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn:

a) Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird
b) Mitarbeiter anderer Unternehmen verbilligte Flüge erhalten

Dann gilt zwingend die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit üblichen Endpreisen abzüglich üblicher Rabatte.


✈️ 2. Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 EStG (2026–2027)

Bei Bewertung nach § 8 Abs. 2 können Flüge pauschal mit festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer (FKM) angesetzt werden.

a) Ohne Reservierungsbeschränkungen

FlugstreckeWert je FKM
1–4.000 km0,06 €
4.001–12.000 kmlinear abnehmend von 0,06 € auf 0,03 €
über 12.000 km0,03 €

Wichtig:

  • Jeder Flug wird separat bewertet
  • Flugkilometer laut Flugschein
  • Rundung erst ab der 6. Dezimalstelle

b) Beschränkung mit Vermerk „SA – space available“

➡️ 60 % des Wertes aus a)

c) Beschränkung ohne „SA“-Vermerk

➡️ 80 % des Wertes aus a)

➡️ In allen Fällen anschließend +10 % Zuschlag

✅ Beispiel aus dem Erlass

Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt
• Strecke: 2.507 km
• Reservierungsstatus: SA

Berechnung:
0,06 € × 2.507 km = 150,42 €
60 % davon = 90,25 €
+10 % Zuschlag = 9,03 €
➡️ Wert = 99,28 €


✅ 3. Anwendung auch für andere Arbeitgeber

Auch Nicht-Luftfahrtunternehmen dürfen die Durchschnittswerte nutzen, wenn:

  • sie den Flug vom Luftfahrtunternehmen erhalten haben und
  • der Flugschein SA– oder vergleichbare Reservierungsbeschränkungen aufweist

✅ 4. Abzüge

  • Von Werten nach Nr. 2: alles, was Arbeitnehmer zahlen
  • Von Werten nach Nr. 3 & 4: Arbeitnehmerpreis abzüglich weiterbelasteter Nebenkosten wie:
    • Flughafengebühren
    • Sicherheitsgebühren
    • Luftverkehrssteuer

👉 Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzugsfähig.


✅ 5. Definition: Luftfahrtunternehmen

Nur Unternehmen mit gültiger Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung nach:

  • Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder
  • vergleichbaren ausländischen Vorschriften

📌 Fazit

Für Airlines und deren Beschäftigte schafft der neue Ländererlass klarere und vereinheitlichte Bewertungsmaßstäbe. Arbeitgeber können steuerpflichtige Sachbezüge künftig einfacher ermitteln – insbesondere durch die festen Kilometerpauschalen. Für Mitarbeiter bedeutet das mehr Transparenz bei der steuerlichen Belastung kostenloser oder stark vergünstigter Flüge.


Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 05.11.2025 (koordinierter Ländererlass)

Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt – Finanzbehörden sollen mehr Einblick erhalten

Die Regulierung von Kryptowerten wird in Deutschland weiter verschärft. Am 5. November 2025 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1937) gebilligt, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet, künftig bestimmte Transaktionen von Nutzern an die Finanzbehörden zu melden.

Der Gesetzentwurf soll bereits am Donnerstagabend im Plenum beschlossen werden. Zuvor hatte im Oktober eine öffentliche Anhörung zur Vorlage stattgefunden.


🔎 Was sieht der Gesetzentwurf vor?

  • Meldepflichten für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen
  • Erfassung ausgewählter Krypto-Transaktionen mit steuerlicher Relevanz
  • Ziel: mehr Transparenz, bessere Kontrollmöglichkeiten und Eindämmung von Steuerhinterziehung
  • Anpassung an internationale Entwicklungen und EU-Standards

Damit erhalten die Finanzbehörden künftig einen tieferen Einblick in Handels- und Zahlungsströme mit Kryptowerten – ein Bereich, der bisher oft anonym und schwer nachvollziehbar war.


🗳️ Abstimmung im Finanzausschuss

  • Dafür: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke
  • Dagegen: AfD
  • 🆗 Einstimmig angenommen: mehrere Änderungsanträge (AfD enthielt sich)

Zu den beschlossenen Änderungen zählen:

  • redaktionelle Anpassungen
  • Löschfristen für Daten, z.B. bei langfristigen Verträgen wie Lebensversicherungen
  • Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens

📌 Bedeutung für Praxis und Nutzer

  • Kryptobörsen, Broker und Wallet-Anbieter müssen künftig Daten digital melden
  • Nutzer müssen mit mehr Transparenz gegenüber Finanzbehörden rechnen
  • Erhöhte Compliance-Anforderungen für Anbieter
  • Steuerhinterziehung und Geldwäsche sollen dadurch erschwert werden

Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das vor allem: Transaktionen werden nachvollziehbarer – und steuerliche Pflichten lassen sich weniger leicht umgehen.


🧾 Quelle

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025 (hib-Nr. 571/2025)

Mehr Rechte für Landesbehörden im Kampf gegen Schwarzarbeit – Finanzausschuss stärkt Kontrollbefugnisse

Der Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in Deutschland wird weiter verschärft. Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 5. November 2025 mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen einem Änderungsantrag zugestimmt, der den Landesbehörden künftig deutlich mehr Befugnisse einräumt.

Damit sollen sie – ähnlich wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – erweiterte Kontroll- und Ermittlungsrechte erhalten. Ziel ist es, die Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit effizienter und schneller zu gestalten.


🔎 Hintergrund: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Änderungsantrag bezieht sich auf den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Drucksache 21/1930).

Wichtigster Punkt: Die Landesbehörden sollen zukünftig nicht mehr nur unterstützend tätig sein, sondern eigene, deutlich ausgeweitete Befugnisse erhalten – darunter etwa Einsichts- und Prüfrechte, Melde- und Auskunftspflichten sowie Zugriff auf digitale Datenbestände.

Damit kommt der Finanzausschuss einem Wunsch des Bundesrats nach, der sich bereits im Vorfeld für eine Stärkung der Landesebene ausgesprochen hatte.


🗳️ Abstimmung im Ausschuss

  • Dafür: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen
  • Enthaltung: Die Linke
  • Dagegen: AfD

Der Beschluss zeigt eine breite Zustimmung innerhalb der Regierungsfraktionen – bei gleichzeitig kontroverser Diskussion im parlamentarischen Raum.


📌 Was bedeutet das in der Praxis?

Für Unternehmen und Arbeitgeber könnte dies künftig bedeuten:

  • häufigere Kontrollen auch durch Landesbehörden
  • schnellerer Datenaustausch zwischen Behörden
  • verstärkte Digitalisierung der Ermittlungsprozesse
  • mehr Bußgeld- und Sanktionsverfahren bei Verstößen

Im Ergebnis soll Schwarzarbeit früher erkannt, Sozialmissbrauch verhindert und fairer Wettbewerb gesichert werden.


🧾 Quelle

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025 (hib-Nr. 572/2025)

Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich bei +2,3 % – leichte Entspannung, aber Kerninflation weiterhin erhöht

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat am 30. Oktober 2025 die vorläufigen Zahlen zur Preisentwicklung veröffentlicht. Demnach wird die Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat betragen. Grundlage ist der Verbraucherpreisindex (VPI), der die durchschnittliche Preisentwicklung von Waren und Dienstleistungen im privaten Konsum abbildet.

Im Vergleich zum Vormonat September 2025 steigen die Verbraucherpreise um +0,3 %. Auch der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) – wichtig für europäische Vergleiche – verzeichnet dieselben prozentualen Veränderungen: +2,3 % zum Vorjahresmonat und +0,3 % zum Vormonat.


🔎 Kerninflation weiterhin über dem Gesamtindex

Besonders relevant: Die sogenannte Kerninflation, also der Preisanstieg ohne die volatilen Bereiche Nahrungsmittel und Energie, liegt im Oktober nach vorläufigen Ergebnissen bei +2,8 %.

Damit bleibt sie spürbar höher als die allgemeine Inflation und zeigt, dass die Preissteigerungen im Dienstleistungs- und Industriebereich weiterhin wirken – ein Zeichen, dass die Entspannung bei Energie- und Lebensmittelpreisen den Gesamtindex zwar dämpft, der zugrunde liegende Preisdruck aber noch nicht vollständig abgeklungen ist.


📊 Wichtige Eckdaten im Überblick

KennzahlVeränderung zum VorjahresmonatVeränderung zum Vormonat
Verbraucherpreisindex (VPI)+2,3 % (vorläufig)+0,3 % (vorläufig)
Harmon. Verbraucherpreisindex (HVPI)+2,3 % (vorläufig)+0,3 % (vorläufig)
Kerninflation (ohne Energie & Nahrungsmittel)+2,8 %

💬 Einordnung

  • Eine Inflationsrate von rund 2 % entspricht langfristig dem Ziel der Europäischen Zentralbank.
  • Mit 2,3 % liegt die Teuerung im Oktober weiterhin leicht über dieser Marke, aber deutlich unter den Spitzenwerten der vergangenen Jahre.
  • Die erhöhte Kerninflation zeigt jedoch, dass Preiserhöhungen im Alltag – etwa bei Dienstleistungen, Mieten oder industriellen Gütern – weiterhin spürbar sind.

🧾 Quelle

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin