BFH: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Teilung des Nachlasses – Übertragung auf Personengesellschaft begünstigt

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 42/21

Die Aufteilung eines Nachlasses führt häufig zu Grundstücksübertragungen zwischen Miterben – insbesondere dann, wenn Immobilien in eine Familiengesellschaft eingebracht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, wann dabei Grunderwerbsteuer anfällt und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung greift.

Kernaussage des BFH

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) ist grunderwerbsteuerfrei, soweit ein Miterbe an dieser Personengesellschaft beteiligt ist.

➡️ Steuerfreie Quote = Anteil des Miterben an der erwerbenden Personengesellschaft

Beispiel:

  • Erbengemeinschaft überträgt ein Grundstück auf eine GbR
  • Ein Erbe ist zu 50 % Gesellschafter der GbR
    → 50 % des Erwerbsvorgangs sind grunderwerbsteuerfrei

Aber: 5-Jahres-Nachbehaltensfrist

Die Steuerbefreiung bleibt nur bestehen, wenn der Miterbe seine Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb nicht reduziert.

➡️ Wird der Anteil innerhalb von 5 Jahren verkauft, verschenkt oder durch Kapitalmaßnahmen verwässert, entfällt die Befreiung anteilig rückwirkend.

Was bedeutet das für die Praxis?

Nachlassgestaltung erleichtert:
Familien können geerbte Immobilien leichter in Personengesellschaften (z. B. Familien-GbR oder -KG) einbringen, ohne sofortige Grunderwerbsteuer für den Miterben-Anteil auszulösen.

Anteilig steuerpflichtig bei Fremdgesellschaftern oder anderen Miterben ohne Beteiligung:
Nur der Anteil des beteiligten Miterben ist steuerfrei – der übrige Anteil ist steuerpflichtig.

5-Jahres-Frist zwingend beachten:
Alle Veränderungen der Beteiligungsquote innerhalb des Zeitraums können steuerliche Folgen auslösen. Die Finanzverwaltung prüft dies regelmäßig im Rahmen von Nachbehaltensfristen.

Beispiel zur Veranschaulichung

  • Drei Miterben (A, B, C) – jeweils 1/3
  • Grundstück soll in eine neu gegründete Familien-GbR eingebracht werden
  • Nur A und B sind Gesellschafter der GbR, C nicht

Ergebnis:

  • Anteil A + B = 2/3 → steuerbefreit
  • Anteil C = 1/3 → grunderwerbsteuerpflichtig

Wichtig:
A und B müssen ihre Beteiligungen an der GbR fünf Jahre unverändert halten.

Für wen ist das Urteil wichtig?

  • Erbengemeinschaften, die Immobilien gemeinsam nutzen oder verwalten möchten
  • Familien, die Immobilien in eine Familiengesellschaft einbringen wollen
  • Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater in der Nachlassgestaltung
  • Immobilienbesitzer, die langfristige Vermögensstrukturen aufbauen

Fazit

Der BFH schafft Rechtssicherheit:
Überträgt eine Erbengemeinschaft ein Grundstück auf eine Personengesellschaft, bleibt der Vorgang anteilig grunderwerbsteuerfrei, soweit der Miterbe an der Gesellschaft beteiligt ist.
Die Begünstigung bleibt jedoch nur erhalten, wenn die Beteiligungsquote fünf Jahre lang stabil bleibt.

BFH: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – zwei aktuelle Entscheidungen verschärfen die Voraussetzungen

BFH, Urteile vom 21.05.2025 – II R 56/22 und II R 31/22
§ 6a GrEStG gewährt eine wichtige Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz – etwa bei Spaltungen, Verschmelzungen oder Ausgliederungen – wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun über zwei praxisrelevante Zweifelsfragen zu entscheiden.


Kernaussage 1 (Az. II R 56/22): Eine Gesellschaftergruppe ist nicht automatisch ein „herrschendes Unternehmen“

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass ein herrschendes Unternehmen an der Umwandlung beteiligt ist und mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft hält – ununterbrochen fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang.

Im Streitfall:

  • Mehrere Gesellschafter übertrugen Geschäftsanteile im Wege einer Abspaltung.
  • Keiner der Gesellschafter hielt für sich allein 95 %.
  • Zusammengerechnet kamen sie zwar über 95 %, aber es war nicht nachgewiesen, dass sie eine gemeinsame Gesellschaft (z. B. GbR) bildeten, die als einheitliches herrschendes Unternehmen auftreten konnte.

➡️ Folge: Keine Steuerbefreiung.

BFH-Grundsatz:
Eine Personenmehrheit ist nicht automatisch ein herrschendes Unternehmen.
Ohne nachweisbare einheitliche Beteiligungsträgerstruktur (z. B. GbR, OHG, GmbH) werden Beteiligungen nicht zusammengerechnet.

👉 Praktische Konsequenz:

  • Bei Umwandlungen muss die Beteiligung gesellschaftsrechtlich eindeutig gebündelt sein.
  • Reine „Gesellschafterkreise“ oder gemeinsame Beschlussfassungen genügen nicht.
  • Gestaltungsberatung und Dokumentation werden wichtiger denn je.

Kernaussage 2 (Az. II R 31/22): Fünfjährige Vorbehaltensfrist muss bei Ausgliederung zur Aufnahme zwingend eingehalten werden

Im zweiten Verfahren übertrug eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle samt Grundstück auf eine bereits bestehende GmbH durch Ausgliederung zur Aufnahme.

Problem:
Für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG muss das herrschende Unternehmen mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sein.

Im Streitfall war die Gesellschaft erst kurz vor der Umwandlung gegründet worden.

👉 Die Gemeinde argumentierte, eine Fristeinhaltung sei faktisch ohnehin nicht möglich.

BFH-Entscheidung:

  • Bei Ausgliederung zur Aufnahme wäre die Einhaltung der Vorfrist rechtlich möglich gewesen → Keine Sanierung durch Billigkeit.
  • Ein Verzicht auf die Vorfrist kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht (Ausgliederung zur Neugründung).
  • Kein Verstoß gegen Art. 3 GG: Die Fälle sind strukturell unterschiedlich.

➡️ Folge: Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG.


📌 Was bedeuten die Urteile für die Praxis?

1. Dokumentation der Beteiligungsstruktur entscheidend
Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam 95 % erreichen sollen, muss dies durch eine rechtlich selbstständige Einheit nachweisbar sein.

2. Gestaltungsspielräume enger

  • Die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist bleibt ein harter Ausschlussgrund.
  • „Kurz-vor-der-Umwandlung gegründete Gesellschaften“ scheitern regelmäßig.

3. Gemeinden und öffentliche Körperschaften besonders betroffen

  • Auch kommunale Ausgliederungen werden streng geprüft.
  • Fehlende Fristen führen schnell zu Grunderwerbsteuerbelastungen.

4. Risiko potenzieller sechsstelliger Nachsteuern
Bei grundbesitzenden Gesellschaften führt die Versagung regelmäßig zu erheblichen Steuerfolgen.


Fazit

Der BFH schärft die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG:

  • Mehrere Gesellschafter bilden nur dann ein herrschendes Unternehmen, wenn sie ein rechtlich eigenständiges Beteiligungsvehikel nachweisen.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist strikt einzuhalten, sofern sie rechtlich möglich ist.

Beide Entscheidungen erhöhen die Anforderungen an die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Umwandlungen – insbesondere bei Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften und kommunalen Ausgliederungen.

BFH: Beginn der Festsetzungsfrist bei Auffinden eines Testaments – maßgeblich ist der rechtsgültige Erwerb

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 28/22

Das Auffinden eines Testaments kann Jahre nach dem Erbfall steuerliche Konsequenzen auslösen. Entscheidend ist dann die Frage: Ab wann läuft die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu erneut klare Leitplanken gesetzt – insbesondere, wenn die Wirksamkeit des Testaments bestritten wird.

Worum geht es rechtlich?

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst dann zu laufen, wenn das Finanzamt Kenntnis vom Erwerb hat.
Die Vorschrift schützt die Verwaltung in Fällen, in denen Erbfälle oder Erbquoten lange unklar bleiben – z. B. bei spät auftauchenden Testamenten, Streit unter Erben oder komplexen Nachlassverfahren.

Doch was bedeutet „Kenntnis vom Erwerb“ konkret?
Reicht das bloße Vorliegen eines Testaments? Oder ist ein gerichtlicher Nachweis erforderlich?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Es kommt auf den rechtsgültigen Erwerb an.
Nicht das bloße Auffinden eines Testaments, sondern die gesicherte Kenntnis darüber, dass der Erbanspruch tatsächlich besteht, löst die Festsetzungsfrist aus.

Anlaufhemmung gilt nur für den jeweiligen Rechtsgrund.
Hat das Finanzamt einmal sichere Kenntnis von einem bestimmten „Erwerbstatbestand“ (z. B. Testament, gesetzliche Erbfolge), beginnt für diesen Teil die Frist zu laufen – unabhängig davon, ob weitere Erbfälle oder Erbrechtsansprüche später auftauchen.

Gerichtsentscheidung im Erbscheinverfahren maßgeblich
Tritt ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegen, erhält der testamentarisch eingesetzte Erbe erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts sichere Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO.

➡️ Ob diese Entscheidung später mit Rechtsmitteln angefochten wird oder werden kann, spielt keine Rolle.
Der BFH verweist hierzu ausdrücklich auf sein Urteil vom 27.04.2022 – II R 17/20.

Warum ist das wichtig?

Gerade in Nachlassfällen mit mehreren Testamentsversionen, Erbstreitigkeiten oder später entdeckten Urkunden kann es Jahre bis zur gerichtlichen Klärung dauern.
Die Folge:

  • Die Festsetzungsfrist beginnt nicht bereits mit dem Erbfall,
  • und nicht bereits mit dem Auffinden des Testaments,
  • sondern erst, wenn der Erbe sicher feststeht – nach gerichtlicher Entscheidung.

Praxisbeispiele

Fall 1: Testament wird sofort anerkannt
→ Frist beginnt, sobald das Finanzamt von Testament und Erbfall Kenntnis erhält.

Fall 2: Testament wird bestritten oder Unwirksamkeit behauptet
→ Frist beginnt erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit und Erbenstellung.

Fall 3: Entscheidung anfechtbar oder angefochten
→ trotzdem Beginn der Festsetzungsfrist mit der gerichtlichen Entscheidung – Rechtsmittel hemmen den Start nicht.

Relevanz für Steuerpflichtige und Berater

✅ Glasklare Abgrenzung, wann Verjährungsfristen laufen
✅ Wichtig für Nachlassabwicklungen, insbesondere bei internationalen Sachverhalten
✅ Relevanz für Fälle, in denen „vergessene“ oder neu gefundene Testamente auftauchen
✅ Kann zur Korrektur von Steuerbescheiden führen, wenn Festsetzungsfristen abgelaufen sind


Fazit

Der BFH bekräftigt:
Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit der gesicherten Kenntnis des rechtsgültigen Erbanfalls.
Wird ein Testament bestritten, verschiebt sich der Fristbeginn auf die gerichtliche Entscheidung im Erbscheinverfahren – unabhängig von späteren Rechtsmitteln.

BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuer für im Inland nichtrechtsfähige ausländische Familienstiftung

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 30/22

Ersatzerbschaftsteuer bei Stiftungen ist für vermögende Privatpersonen, Family Offices und Nachlassplaner ein hochrelevantes Thema. Besonders komplex wird es, wenn ausländische Familienstiftungen Vermögen in Deutschland halten oder ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen.

Kernentscheidung

Der BFH stellt klar:

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie als nichtrechtsfähige Stiftung anzusehen ist.

Damit kommt es nicht allein auf den Verwaltungssitz oder die Vermögensbindung an, sondern maßgeblich auf den zivilrechtlichen Status der Stiftung nach deutschem Recht.

Worum ging es im Streitfall?

  • In der Schweiz wurde eine Familienstiftung errichtet.
  • Die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgte jedoch in Deutschland.
  • Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund des deutschen Verwaltungssitzes die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greife.

Die Argumentation des Finanzamts:
Stiftungen, die dauerhaft Vermögen zugunsten bestimmter Personen halten, würden im 30-Jahres-Rhythmus ersatzerbschaftsteuerpflichtig, um eine „Vermögensweitergabe ohne Erbschaftsteuer“ zu verhindern.

Warum entschied der BFH gegen die Steuerpflicht?

Der BFH stellt auf einen entscheidenden Punkt ab:

✅ Nur rechtsfähige Stiftungen oder vergleichbare Gebilde unterliegen der Ersatzerbschaftsteuer.
✅ Die Stiftung im Streitfall war jedoch nichtrechtsfähig, denn sie besaß keine eigene Rechtsträgerschaft.
✅ Das Vermögen wurde zivilrechtlich durch Treuhänder gehalten – nicht durch die Stiftung selbst.

➡️ Folge: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr:
Für die Ersatzerbschaftsteuer reicht es nicht aus, wenn:

  • Vermögen langfristig familiengebunden ist,
  • der Verwaltungssitz in Deutschland liegt,
  • oder deutsche Nutznießer vorhanden sind.

Ausschlaggebend ist die Rechtsnatur des Konstrukts:

  • Ist die Stiftung rechtsfähig?
  • Wer ist zivilrechtlicher Vermögensträger?
  • Liegt eine Stiftung im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts vor?

Wenn – wie hier – kein eigenständiger Rechtsträger existiert, greift § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht.

Praktische Bedeutung für Berater und Gestalter

Gestaltungsmodelle mit Familienstiftungen werden häufig in der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich genutzt.
✅ Das Urteil eröffnet steuerliche Argumentationsansätze in Fällen, in denen ausländische Strukturen als Treuhandmodelle organisiert sind.
✅ Es zeigt zugleich die Risiken der Ersatzerbschaftsteuer nur dort auf, wo eine rechtsfähige Stiftung Vermögen dauerhaft hält.

Wichtig jedoch:
Auch ohne Ersatzerbschaftsteuer kann eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entstehen – z. B. bei Zuwendungen an inländische Begünstigte oder beim Übergang von Vermögenswerten.

Für wen ist das Urteil relevant?

  • Unternehmerfamilien mit Vermögensstrukturen im Ausland
  • Family Offices
  • Steuerberater mit internationalen Erbschaftsteuerfällen
  • Stiftungsrechtliche Gestalter und Nachfolgeplaner

Fazit

Der BFH stellt klar:
Eine im Ausland errichtete und im Inland verwaltete Familienstiftung löst keine Ersatzerbschaftsteuer aus, wenn sie nicht rechtsfähig ist.
Für internationale Nachfolgemodelle ist das ein wichtiges Signal – und ein Hinweis darauf, wie entscheidend die zivilrechtliche Qualifikation der Stiftung ist.

BFH zur Besteuerung der Übertragung digitaler Gutscheine: Einzweck-Gutscheine unterliegen sofort der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21)
Pressemitteilung Nr. 73/25 vom 30.10.2025

Digitale Plattformen und Online-Netzwerke arbeiten häufig mit personalisierten Gutscheincodes, die Nutzer zum Abruf von Inhalten nutzen können. Doch wie sind solche Codes umsatzsteuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun – unter Einbeziehung einer EuGH-Entscheidung – wichtige Klarstellungen getroffen.

Worum ging es?

Eine Online-Händlerin verkaufte über ihren Webshop Gutscheincodes, mit denen Nutzer digitale Inhalte im Netzwerk „X“ abrufen konnten.

  • Die Nutzer verfügten über deutsche Nutzerkonten (Länderkennung DE).
  • Die Codes wurden zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Staaten erworben.
  • Die Klägerin behandelte den Weiterverkauf nicht als umsatzsteuerpflichtig – mit der Begründung, es handele sich um Mehrzweck-Gutscheine.

Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH sahen dies anders.

Kern des Streits

Einzweck oder Mehrzweck?
Die Unterscheidung ist entscheidend:

Typ GutscheinLeistungsort & Steuerhöhe bei Ausgabe bestimmt?Zeitpunkt der Umsatzsteuer
Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)JaBereits bei Ausgabe/Übertragung
Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)Nein (erst bei Einlösung sicher)Erst bei Einlösung

Die Klägerin argumentierte, dass Nutzer aus anderen EU-Staaten theoretisch Gutscheine einlösen könnten. Deshalb sei der Leistungsort nicht sicher bestimmbar.

EuGH und BFH: Entscheidung eindeutig

Bereits der EuGH (C-68/23) stellte klar:

✅ Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Ausgabe der Leistungsort gegenüber den Endverbrauchern feststeht.
✅ Ob der Gutschein vorher EU-weit weiterverkauft wird oder gegen Nutzungsbedingungen von anderen Ländern eingelöst werden könnte, spielt keine Rolle.

BFH setzt EuGH-Urteil um

Der BFH bestätigt:

Gutscheincodes für digitale Inhalte im X-Netzwerk sind Einzweck-Gutscheine.
Der Ort der Leistung stand aufgrund der deutschen Nutzerkonten fest, ebenso der Steuersatz (Regelbesteuerung digitaler Inhalte).
Folge: Die Übertragung an Endverbraucher unterliegt der Umsatzsteuer – unabhängig vom Vertriebsweg.

Damit unterfallen sowohl Verkäufe über den Betreiber der Plattform als auch Wiederverkäufe über Zwischenhändler der Besteuerung.

Wichtig: Abgrenzung zur alten Rechtslage

  • Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Gutscheinrecht (§ 3 Abs. 13–15 UStG).
  • Für vor dem 01.01.2019 ausgegebene Gutscheine hat der BFH bereits 2022 entschieden, dass die Übertragung ebenfalls steuerpflichtig war (Anzahlung + Warencharakter).
    ➡️ Fazit: Praktisch ergeben sich kaum Unterschiede – aber die rechtliche Begründung ist heute eine andere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Plattformen, App-Stores, Gaming- und Streaminganbieter:
Gutscheincodes mit Länderbindung (z. B. DE) sind regelmäßig Einzweck-Gutscheine → Umsatzsteuer entsteht sofort bei Ausgabe bzw. Weiterverkauf.

Zwischenhändler (EU-weit):
Der Vertriebsweg ändert nichts – auch der Weiterverkauf ist steuerpflichtig.

Buchhaltung & ERP-Systeme:
Behandlung als Einzweck-Gutschein muss systemseitig korrekt abgebildet sein (USt bei Verkauf, nicht erst bei Einlösung).

Betriebsprüfung:
Gerade in der Digitalwirtschaft ein häufiges Problemfeld. Fehler führen schnell zu Umsatzsteuer-Nachforderungen.


Fazit

Der BFH schafft Klarheit:
Gutscheincodes für digitale Inhalte mit feststehendem Leistungsort und Steuersatz sind Einzweck-Gutscheine.
Damit löst die Übertragung bereits bei Ausgabe Umsatzsteuer aus – unabhängig davon, über welche Händler oder Plattformen die Codes verkauft werden.

BFH zur Ausübung des Vorsteuerabzugs: Kein rückwirkender Abzug bei nachträglichem Steuerausweis

BFH, Urteil vom 25.06.2025 – XI R 17/22

Beim Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt entscheidend – das bestätigt erneut ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmer, die ihre Inlandstätigkeit aufgegeben haben oder bereits steuerbefreite Leistungen erbringen.

Worum ging es?

Ein Unternehmer hatte im Inland Umsätze ausgeführt und war damit zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren berechtigt. Erst nachdem er seine inländischen Umsätze aufgegeben hatte, erhielt er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis – bzw. eine berichtigte Rechnung, die den Steuerausweis erstmals enthielt.

Die zentrale Frage: Darf der Unternehmer den Vorsteuerabzug noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen? Und wirkt die Rechnungsberichtigung rückwirkend?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Zeitpunkt des Entstehens entscheidend
Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, kann der Unternehmer dieses Recht auch noch später ausüben – selbst wenn er inzwischen keine inländischen Umsätze mehr ausführt.

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erstmaligem Steuerausweis
Wird die Umsatzsteuer erstmals in einer (berichtigten) Rechnung ausgewiesen, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst in diesem Zeitpunkt.

➡️ Eine Rückwirkung – wie sie bei anderen Arten der Rechnungsberichtigung möglich ist – findet hier ausdrücklich nicht statt.

Leitsatz des BFH:

„Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, … kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis … erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer … führt nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug.“

(BFH, Urteil XI R 17/22 vom 25.06.2025 – Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954335)

Was bedeutet das in der Praxis?

1. Vorsteuerabzug bleibt erhalten – trotz späterer Rechnung
Für Unternehmer gibt es Planungssicherheit: Auch wenn die Rechnung mit Steuerausweis verspätet kommt oder erst nach Aufgabe der inländischen Tätigkeit – der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich möglich, sofern er ursprünglich entstanden ist.

2. Aber: Keine Rückwirkung!
Wird Umsatzsteuer erst nachträglich ausgewiesen, kann der Abzug erst im Zeitpunkt des Rechnungszugangs erfolgen. Eine rückwirkende Steuererstattung oder Zinsberechnung zugunsten des Unternehmers gibt es nicht.

3. Wichtig für Betriebsprüfungen
Streitpunkte rund um verspätete Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen spielen in Außenprüfungen regelmäßig eine Rolle. Das Urteil schafft Klarheit bei folgenden Konstellationen:

  • Aufgabe der Inlandstätigkeit
  • Umstellung auf steuerfreie Umsätze
  • verspätete Lieferung oder Berichtigung von Rechnungen

Für wen ist das Urteil besonders relevant?

  • Unternehmer, die ihr Geschäft ins Ausland verlagern
  • Holding- oder Investmentgesellschaften ohne laufende Inlandserlöse
  • Unternehmen mit verspäteten oder fehlerhaften Eingangsrechnungen
  • Steuerberater, die in Betriebsprüfungen Vorsteuerpotenziale sichern wollen

Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit: Ein entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, auch wenn Unternehmer später keine inländischen Umsätze mehr ausführen.
Allerdings gilt: Der erstmalige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung wirkt nicht rückwirkend. Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs möglich.

BFH: Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 47/22

Beim Immobilienerwerb fallen häufig zusätzliche Kosten an – etwa Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach Naturschutzrecht. Immer häufiger werden sogenannte Ökokonten genutzt, um erforderliche Kompensationsflächen oder –maßnahmen nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Zahlungen für die Übernahme eines solchen Ökokontos können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen.

Was ist passiert?

Der Käufer eines Grundstücks übernahm nicht nur das Grundstück, sondern auch ein nach Landesrecht geführtes Ökokonto, das dem Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe dient. Für diese Übernahme musste er ein zusätzliches Entgelt zahlen.

Die Frage: Gehört dieses Entgelt zur Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes – oder liegt ein separater Vorgang vor?

Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Wird ein nach Landesrecht mit dem Grundstück „verbundenes“ Ökokonto übertragen, dann stellt die dafür geleistete Zahlung eine Teil-Gegenleistung für den Grundstückserwerb dar und ist in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
(BFH, Urteil II R 47/22 vom 04.06.2025)

Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ökokonto rechtlich und wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist und damit dessen Nutzung oder Entwicklung ermöglicht.

Warum ist das relevant?

  • Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung.
  • Alle Kosten, die der Käufer zahlt, um das Grundstück in der gewünschten Form nutzen zu können, sind potenziell Teil dieser Gegenleistung.
  • Dazu zählen bereits seit Jahren Bauverpflichtungen, Erschließungskosten oder Ablösebeträge.
  • Neu und wichtig: Nun werden auch Entgelte für die Übernahme eines Ökokontos ausdrücklich einbezogen.

Praxisfolgen für Käufer und Berater

Mehrkosten kalkulieren:
Im Kaufprozess muss die Übernahme eines Ökokontos steuerlich mitgedacht und in der Grunderwerbsteuer prognostiziert werden.

Vertragsgestaltung prüfen:
Kaufverträge sollten transparent ausweisen, welche Leistungen mit dem Grundstückserwerb verknüpft sind. Eine Aufteilung in separaten Vertragsteilen hilft in vielen Fällen nicht, wenn die Leistung wirtschaftlich zum Grundstückserwerb gehört.

Dokumentation entscheidend:
Ist das Ökokonto rechtlich nicht zwingend mit dem Grundstück verknüpft (z. B. eigenständiger Handel mit Ökopunkten)? Dann kann es in Einzelfällen anders bewertet werden. Hier lohnt die genaue Prüfung von:

  • Landesrechtlichen Regelungen,
  • Vertragsinhalt,
  • Nutzungsvoraussetzungen.

Für wen ist das Urteil besonders wichtig?

  • Bau- und Projektentwickler
  • Kommunen und kommunale Entwicklungsgesellschaften
  • Investoren im Wohn- oder Gewerbebau
  • Grundstückskäufer, die Ausgleichspflichten erfüllen müssen

Gerade in Baugebieten oder bei naturschutzrechtlichen Eingriffen ist die Übernahme solcher Konten inzwischen Praxis. Entsprechend steigt das Risiko, dass unerkannte Grunderwerbsteuerfolgen Budget und Rendite beeinflussen.


Fazit

Der BFH erweitert die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erneut: Wer ein Grundstück erwirbt und gleichzeitig ein Ökokonto übernehmen muss, zahlt Grunderwerbsteuer auch auf diese Zusatzkosten.
Für Investoren und Projektplaner bedeutet das: Steuerliche Prüfung frühzeitig im Transaktionsprozess einplanen.

Steuereinnahmen stagnieren – DIHK fordert Reformen für mehr Wachstum

Die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen zeigen: Trotz einzelner positiver Signale bleiben die Steuereinnahmen in Deutschland auf absehbare Zeit hinter Erwartungen zurück. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) warnt deshalb vor ausbleibenden finanziellen Spielräumen – und fordert strukturelle Reformen zur Stärkung der Wirtschaft.


✅ Keine zusätzlichen Einnahmen bis 2029

Zwar rechnet der Bund kurzfristig mit leichten Mehreinnahmen:

  • + 2 Mrd. € für 2025
  • + 5 Mrd. € für 2026

Doch ab 2027 drehen die Zahlen ins Minus. Insgesamt ergeben sich bis 2029 keine höheren Steuereinnahmen gegenüber der Mai-Prognose. Gleichzeitig droht laut Bundesfinanzministerium bereits im Bundeshaushalt 2027 ein Loch von 30 Mrd. Euro.

Auch bei Ländern und Kommunen sind die Aussichten nur minimal besser. Zusätzlicher finanzieller Spielraum? Praktisch nicht vorhanden.


✅ Trotz Konjunkturerholung: Unternehmensteuern schwächeln

Die Schätzung basiert auf einer vorsichtigen wirtschaftlichen Erholung:

Jahrerwartetes BIP-Wachstum
2025+0,2 %
2026+1,3 %
2027+1,4 %

Positive Effekte entstehen vor allem durch die Binnennachfrage. Deshalb steigen:

  • Umsatzsteuer (2025: +3 %)
  • Lohnsteuer (2025: +5 %)

Problematisch bleibt jedoch die Lage der Unternehmen:

  • Körperschaftsteuer: −2 % in 2025
  • Gewerbesteuer: stagniert
  • einzig die veranlagte Einkommensteuer (Selbstständige/Personengesellschaften): +6 %

Die DIHK folgert: Ohne starke Unternehmen gibt es keine wachsenden Steuereinnahmen.


✅ Investitionen allein reichen nicht

Die Bundesregierung will mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ rund 500 Milliarden Euro zusätzlich investieren. Diese Mittel sollen Digitalisierung, Verkehrswege und Energieinfrastruktur modernisieren.

Der DIHK betont aber:
✅ nur wenn diese Maßnahmen private Investitionen erleichtern, entsteht nachhaltiges Wachstum.

Andernfalls verpufft ein Großteil des Effekts.


✅ Kernaussage der Wirtschaft: Deutschland braucht Reformen

Aus Sicht der Unternehmen gilt:

  • Staatlicher Wohlstand entsteht durch wirtschaftliche Wertschöpfung in Betrieben
  • Investitionen des Staates müssen Wettbewerbsfähigkeit erhöhen
  • Öffentliche Ausgaben sollten stärker darauf geprüft werden, ob sie Wachstum fördern

Wirtschaftswachstum wirkt direkt auf die Steuereinnahmen:
1 Prozentpunkt mehr Wachstum bringt rund 10 Milliarden € zusätzliche Steuereinnahmen


✅ Fazit

Die Prognose zeigt deutlich:
Ohne mehr wirtschaftliche Dynamik werden Steuereinnahmen stagnieren, Haushaltslöcher wachsen und politischer Spielraum sinken.

Der DIHK fordert daher:
✔ Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit
✔ Bürokratieabbau
✔ Investitionsanreize
✔ steuerliche Rahmenbedingungen, die Innovation und private Investitionen fördern

Nur dann kann die Wirtschaft wachsen – und der Staat wieder mit steigenden Einnahmen rechnen.

Betriebsrentenanpassung: Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidet – BAG bestätigt Prognose der Commerzbank

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Oktober 2025 (Az. 3 AZR 24/25) eine wichtige Entscheidung zur Anpassung von Betriebsrenten getroffen. Kernaussage:
👉 Unternehmen dürfen eine Anpassung der Betriebsrenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt – selbst wenn sich die Lage später verbessert.

Damit stärkt das Gericht die Bedeutung des Prognosezeitpunkts und bestätigt den Ermessensspielraum der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.


✅ Worum ging es?

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Commerzbank, seit 2007 Betriebsrentner, verlangte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 eine Erhöhung seiner Betriebsrente nach Kaufkraftverlust – konkret auf 1.962,00 € brutto monatlich.

Die Commerzbank lehnte eine gesetzliche Anpassung ab mit Hinweis auf:

  • unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den drei Geschäftsjahren 2019–2021
  • wirtschaftlich angespannte Situation

Trotzdem erhöhte sie freiwillig um 2 %, auf 1.763,00 €.

Der Kläger hielt dagegen:

  • Die Pandemie habe die Kennzahlen verzerrt
  • Eine wirtschaftliche Erholung sei bereits erkennbar gewesen
  • Deshalb hätte eine Prognose zu einer regulären Anpassung führen müssen

✅ Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.
Die Entscheidung der Commerzbank war rechtlich zulässig und ermessensfehlerfrei.

Gründe:

✔ Der Arbeitgeber kann eine Anpassung verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt
✔ Maßgeblich ist die Prognose zum Anpassungsstichtag – nicht die spätere Entwicklung
✔ Eine spätere Verbesserung der Geschäftszahlen spielt keine Rolle, wenn sie am Stichtag nicht vorhersehbar war
✔ Die wirtschaftliche Beurteilung über die letzten 3 Jahre war zulässig

Mit anderen Worten: Unternehmen müssen zum Anpassungszeitpunkt nur das beurteilen, was realistisch vorhersehbar ist – keine Spekulation über zukünftige Gewinne.


✅ Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber:

  • Sie haben einen weiten Ermessensspielraum, müssen diesen aber nachvollziehbar belegen
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Lage ist entscheidend
  • Auch freiwillige kleine Anpassungen sind möglich, ohne Rechtsanspruch für weitergehende Erhöhungen

Für Betriebsrentner:

  • Ein Anspruch auf volle Inflationsanpassung besteht nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist
  • Verbesserungen der Geschäftszahlen nach dem Stichtag begründen keinen rückwirkenden Anspruch

✅ Drei Kernaussagen des Urteils

PunktBedeutung
Prognose zähltEs kommt allein auf die wirtschaftliche Lage am Stichtag an
Spätere Gewinne irrelevantBessere Zahlen im Nachhinein verpflichten nicht zur Anpassung
ErmessensspielraumSolange das Unternehmen nachvollziehbar begründet, ist die Nichtanpassung rechtmäßig

Das BAG hat zudem zwei Parallelverfahren (3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25) am selben Tag ebenso entschieden – mit gleichem Ergebnis.


✅ Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen:
Eine verantwortungsvoll begründete Prognose zur wirtschaftlichen Lage genügt, um Betriebsrentenanpassungen abzulehnen.

Für Betriebsrentner bedeutet das:
Inflationsschutz besteht nur, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Spätere positive Entwicklungen helfen nicht, wenn sie zum Stichtag nicht vorhersehbar waren.

Unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch: BFH-Urteil verschärft Steuerregeln

Am 28. Oktober 2025 veröffentlichte das BMF einen koordinierten Ländererlass zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025 (X R 35/19). Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf Betriebsübertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch – insbesondere in der Nachfolgeplanung.


✅ Kernaussage des BFH

Wird ein Gewerbebetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch auf eine andere Person übertragen, aber der bisherige Unternehmer führt die gewerbliche Tätigkeit weiter, gilt Folgendes:

Es liegt keine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG vor.
➡ Damit ist keine Buchwertfortführung möglich.
➡ Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

Das gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Gewerbebetriebe.


✅ Was bedeutet das in der Praxis?

Das bisher beliebte Modell:

  • Eigentumsübertragung auf die Kinder
  • Vorbehaltsnießbrauch für die Eltern
  • Weiterführung des Betriebs durch den Senior
    ✅ konnte bislang häufig steuerneutral erfolgen

Das geht künftig nicht mehr.

Solange der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin Unternehmer bleibt, liegt kein echter Betriebsübergang vor – und damit entfällt die Begünstigung des § 6 Abs. 3 EStG.


✅ Was passiert, wenn der Nießbrauch später erlischt?

Erlischt der Nießbrauch unentgeltlich (z. B. durch Tod oder Verzicht), kann der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Erwerber übergehen – aber nur, wenn dieser dann die betriebliche Tätigkeit fortführt.


✅ Wichtige Ausnahmen: Wann Buchwertfortführung weiterhin möglich bleibt

Trotz der Verschärfung bestehen wichtige Ausnahmen:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe – weiterhin Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch mit Buchwertfortführung möglich
Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils bei Eintritt als Mitunternehmer
Vorbehaltsnießbrauch bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Diese Fälle bleiben weiterhin steuerneutral begünstigt.


✅ Ab wann gilt die neue Rechtslage?

Übertragungen ab dem 17. April 2025

  • neue BFH-Grundsätze verpflichtend
  • keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch

Übertragungen vor dem 17. April 2025

  • wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind:
    • BFH-Grundsätze gelten grundsätzlich ebenfalls
    • aber: Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag kann aus Vertrauensschutz weiterhin Buchwertfortführung genutzt werden

✅ Relevanz für die Nachfolgeplanung

Dieser Beschluss betrifft viele klassische Nachfolgemodelle, insbesondere wenn:

  • Unternehmer Immobilien oder Betriebsvermögen an Kinder übertragen
  • der Seniorvorbehaltsnießbrauch erhält
  • der Betrieb faktisch weiter vom Senior geführt wird

➡ Ab 17.04.2025 ist eine steuerneutrale Buchwertübertragung in diesen Fällen nicht mehr möglich.


✅ Fazit

Der BFH zieht die Grenze für steuerneutrale Betriebsübertragungen deutlich enger.
Wer die Nachfolge mit Vorbehaltsnießbrauch gestalten will, muss die Struktur genau prüfen – insbesondere bei gewerblichen Betrieben.

Für bestehende Gestaltungen kann ein Vertrauensschutzantrag sinnvoll sein. Für geplante Übertragungen ab 2025 ist häufig eine Umstrukturierung oder andere Nachfolgelösung erforderlich.

Wir unterstützen gerne bei:

  • Nachfolgeplanung
  • Gestaltung von Nießbrauch- und Übertragungsverträgen
  • Unternehmens- und Immobilienübertragungen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin